Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 30.10.2009 – 12 A 770/08

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1030.12A770.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_1

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Aufnahmeantrag der Klägerin vom 27. November 2006 könne nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG Erfolg haben, die im Fall der Klägerin aber nicht gegeben seien, nicht zu erschüttern.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_2

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass hier ein selbständiger, neuer Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gestellt worden sei, greift nicht durch. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne den von ihr geltend gemachten Anspruch nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens verfolgen, entspricht der – den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus einer Vielzahl von gleichartigen Verfahren bekannten – Rechtsprechung der beiden für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_3

Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 – 2 A 4289/97 –, vom 23. Oktober 2006 – 2 A 3201/05 –, vom 14. November 2006 – 12 A 2833/06 –, vom 26. Juni 2007 – 2 A 1280/06 –, vom 5. Juli 2007 – 2 A 1794/06 –, vom 31. August 2007 – 2 A 2177/05 –, vom 28. Januar 2008 – 2 A 2413/06 –, m.w.N., vom 30. Mai 2008 – 2 A 563/07 –, vom 5. Juni 2008 – 2 A 2112/06 – und vom 22. September 2008 – 12 A 2008/07 –.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_4

Etwas anderes ergibt sich insofern auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, die Rechtslage habe sich zu ihren Gunsten nach der Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag im Jahr 1998 geändert. Denn eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen stellt einen Wiederaufgreifensgrund i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_5

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Wiederaufgreifensgrund sei nicht gegeben, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Dass die Sprachkenntnisse der Klägerin, wie in der Zulassungsbegründung ausgeführt wird, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren am 24. August 1994 gestellten Aufnahmeantrag vorhanden waren, ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Bezug genommenen Klagebegründung vom 16. Oktober 2007 nicht hinreichend dargelegt. Die pauschale Behauptung, die Klägerin sei – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auswertung des Sprachtestprotokolls.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_6

Der Vortrag, es sei damals geprüft worden, ob sie in der Lage sei, ein fließendes Gespräch in der deutschen Sprache zu führen, kann auch die damit sinngemäß geltend gemachte Unverwertbarkeit des Sprachtestprotokolls nicht begründen. Selbst wenn sich der rechtliche Maßstab für die Bewertung der Sprachkenntnisse ändert, entfällt dadurch nicht die grundsätzliche Eignung der Feststellungen des Sprachtests als Bewertungsgrundlage. Diese Annahme entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des beschließenden Gerichts,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007

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5 B 6/07 –; OVG NRW Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 – 12 A 1277/06 –, vom 31. Mai 2007

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2 A 4570/06 –, vom 15. September 2006 – 12 A 1868/05 – und vom 23. Oktober 2006 – 12 E 868/06 –,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_7

die ihren Entscheidungen nach "neuer" Rechtslage regelmäßig Bewertungen aus unter der "alten" Rechtslage zustande gekommenen Sprachtests zugrunde legen, soweit diese hierfür geeignet sind. Das Verwaltungsgericht war aus diesem Grund nicht gehindert, bei seiner Entscheidung die Protokollierung des Sprachtests der Klägerin heranzuziehen. Eine Ungeeignetheit dieses Protokolls legt die Klägerin nicht dar.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_8

Die Zulassungsbegründung zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Mit der pauschalen Behauptung, die tatsächliche Feststellung der Sprachkenntnisse der Klägerin sei noch nicht erfolgt, sind besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache ebenso wenig dargelegt wie mit dem Vortrag zu einer fehlenden Aussagekraft des von der Klägerin selbst vorgelegten Ergebnisses ihres am 30. Juni 2007 absolvierten Sprachtests beim H.      -J.        in N.      . Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden lediglich erwogen, aber nicht begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_9

Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob aufgrund der neuen Rechtslage aufgrund der Gesetzesänderung vom September 2001 ein Wiederaufgreifen möglich ist", stellt sich in dieser Abstraktheit im vorliegenden Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht aufgrund des individuellen deutschen Sprachvermögens der Klägerin eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten verneint hat, nicht. Die weiteren Ausführungen dazu, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Durchführung des Sprachtests zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage gewesen sei, begründen eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache gerade nicht. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Juni 2008 zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann wegen Versäumung der am 1. April 2008 abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht berücksichtigt werden.

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Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_10

Die im Hinblick darauf, dass die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung – nach ihren Angaben wegen einer (im Rahmen einer telefonischen Anfrage ohne förmliche Antragstellung der Klägerin) erfolgten Verweigerung der Erteilung eines Visums durch die Deutsche Botschaft in N.      – nicht anwesend war, erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Begründung, die Klägerin könne nicht zum Termin erscheinen, sinngemäß gestellten Antrag auf Verlegung des Termins im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2008 zu Recht abgelehnt. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Wird eine Partei – wie hier – durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; das bloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 – 7 B 127.98 –, Juris, m. w. N.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_11

Abweichendes gilt allerdings dann, wenn die persönliche Anwesenheit des Beteiligten im Einzelfall notwendig ist. Das ist der Fall, wenn dem Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalles ohne Terminsverlegung die Möglichkeit genommen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1997 – 1 B 203/07 –, Juris, und vom 4. Februar 2002 – 1 B 313/01 –, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_12

Dass dies hier der Fall gewesen ist, hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Die Zulassungsbegründung enthält keinen substantiierten Vortrag dazu, dass und aus welchen Gründen sie über bessere als die bei dem Test gezeigten Deutschkenntnisse verfügt haben sollte, so dass ihre persönliche Anhörung dazu in der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen sein könnte. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass sie im Zeitpunkt der Durchführung des Sprachtests in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dafür, dass für einen Beweisantritt durch Stellung eines Beweisantrags die persönliche Anwesenheit der Klägerin erforderlich gewesen wäre, wie in der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, ist nichts ersichtlich. Dass es – worauf in der Zulassungsbegründung hingewiesen wird – nicht um die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse der Prozessbevollmächtigten ging, hätte diese nicht an der Stellung eines Beweisantrags (sowie eventuell eines Vertagungsantrags zwecks Anhörung der Klägerin nach ihrer Einreise) gehindert. Außerdem ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO genügenden Weise ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung dargelegt worden. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht nicht mitgeteilt worden, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden am Erscheinen im Termin gehindert gewesen sein könnte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_13

Der Vortrag, die Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe mangels Visumsausstellung nicht erfolgen können, begründet auch keine sinngemäß geltend gemachten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_14

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 12 A 2942/07 –, m. w. N.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_15

Davon kann aber mit Blick auf das verwertbare Sprachtestprotokoll und darauf, dass es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mangels vorliegender Wie-deraufgreifensgründe auf die gegenwärtigen Deutschkenntnisse der Klägerin letztlich nicht ankam, nicht ausgegangen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-30/12-a-770-08#rd_16

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).