Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 22.04.2009 – 8 E 147/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0422.8E147.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_1

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin sinngemäß die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, ihre dort am 8. Dezember 2008 eingereichte "Schadenersatz- und Amtshaftungsklage" den von ihr benannten 19 Beklagten zuzustellen und sie anschließend an das Landgericht Berlin "abzugeben". Dieses Begehren hat sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 29. Dezember 2008 weiter erläutert, in dem sie der Sache nach ausführt, sie habe eine vorgezogene Rechtshängigkeit bei dem sachlich und örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht begründen wollen und wende sich nunmehr gegen dessen Untätigkeit, die in der bisher nicht erfolgten Zustellung ihrer Eingabe nebst nachfolgender Verweisung an das Landgericht Berlin zu sehen sei.

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Die mit diesem Ziel erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Sie ist zum einen unstatthaft, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bzw. des Vorsitzenden der Kammer fehlt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_2

Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_3

Die Statthaftigkeit einer Beschwerde setzt das Vorliegen einer förmlichen Entscheidung voraus, wie auch die Abgrenzung zu anderen Verfahrensmaßnahmen in § 146 Abs. 2 VwGO zeigt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_4

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März 2003 - 12 S 228/03 -, NVwZ 2003, 1541 = juris Rn. 6; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 9.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_5

An einer solchen Entscheidung fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin in seiner Eingangsbestätigung vom 9. Dezember 2008 lediglich formlos mitgeteilt, es werde zunächst nichts weiteres veranlasst, weil die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Gesuch unmittelbar an die zuständigen Zivilgerichte wenden könne.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_6

Eine Nichtentscheidung ist vom Wortlaut des § 146 Abs. 1 VwGO nicht erfasst. Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2007 - 7 E 684/07 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 14 C 07.2924 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März 2003, a.a.O., juris Rn. 6 ff.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_8

Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde lässt sich nur für den Fall erwägen, dass die im Unterlassen einer erbetenen Entscheidung liegende Untätigkeit des Gerichts der Sache nach einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt, die mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist zu gewähren, nicht mehr vereinbar ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_9

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 -, NVwZ 2003, 858 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2007, a.a.O., juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007, a.a.O., juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März 2003, a.a.O., juris Rn. 11; Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 10 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 22.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_10

Eine solche Situation ist hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Von einer Rechtsschutzverweigerung kann keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht mangels wirksamer Klageerhebung zu einer Weiterbehandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_11

Gemäß § 90 VwGO wird die Streitsache durch die Erhebung der Klage, also mit der Einreichung eines Klageschriftsatzes bei Gericht (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), rechtshängig. Gemäß § 85 Satz 1 VwGO verfügt der Vorsitzende die Zustellung der Klage an den Beklagten. Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, spricht das Verwaltungsgericht dies gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.

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Die Rechtshängigkeit und ihre Folgen treten aber nur ein, wenn eine wirksame Klageerhebung vorliegt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_12

Der Kläger bringt sein Begehren vor Gericht und macht es dort anhängig, indem er Klage erhebt. Damit unterrichtet er das Gericht über sein Ansinnen, es möge sich mit seinem Streit befassen; darüber hinaus will er erreichen, dass der Beklagte vor Gericht gerufen wird und sich einer auch für ihn verbindlichen Entscheidung nicht entziehen kann. Lässt sich dem eingehenden Schriftsatz aber ganz offensichtlich kein ernsthaft gemeintes Rechtsschutzbegehren entnehmen oder nutzt der Absender das angerufene Gericht als Bote und bittet um Weiterleitung an das zuständige Gericht, fehlt es an einer wirksamen Klageerhebung. In diesen Fällen wird die Klage weder anhängig noch rechtshängig, so dass sie nicht registriert und damit auch nicht beschieden werden muss.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_13

Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 81 Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403 = juris Rn. 9.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_14

So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat ihr Begehren nach eigenem Bekunden von vornherein nur deswegen bei dem Verwaltungsgericht angebracht, um eine Zustellung der "Klage" mit nachfolgender Verweisung an das von ihr für zuständig gehaltene Landgericht Berlin zu erreichen. Sie verfolgt gar nicht das Ansinnen, das Verwaltungsgericht möge sich mit ihrem Streit befassen. Das Verwaltungsgericht soll lediglich gleichsam als Bote fungieren, um das Verfahren an das Landgericht Berlin weiterzuleiten. Bei dieser Sachlage ermangelt es einer wirksamen Klageerhebung, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur weiteren Befassung mit der Eingabe der Beschwerdeführerin begründen würde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_15

2. Die Beschwerde ist zum anderen auch deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen, da sie das Rechtsmittel persönlich eingelegt hat. Ein angeblich von ihr mandatierter "RA W. Christian" hat sich nicht als Prozessbevollmächtigter gemeldet und die Übernahme des Mandats angezeigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/8-e-147-09#rd_16

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühren nach einem Festbetrag bemessen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).