Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 02.07.2007 – 7 E 684/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.7E684.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2007, mit der dieser unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds von 1.500,-- Euro dem Antragsteller aufgegeben hat, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung die Wasserbecken auf dem Grundstück "Auf dem I. 15" vollständig und dauerhaft zu entleeren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_3

Mit dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag vom 27. Juni 2007 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Klage hat der Antragsteller zugleich ausgeführt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_4

"In Anbetracht der vom Antragsgegner gesetzten 3-Tages-Frist und auch der bevorstehenden Urlaubszeit erbitten wir

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_5

Vorsitzendenentscheidung

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_6

in dieser Angelegenheit."

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_7

Seiner dem Antragsteller und dem Antragsgegner übersandten Eingangsverfügung hat der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts folgende Anlage beigefügt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_8

"Der Erlass einer Vorsitzendenentscheidung im Hinblick auf die am kommenden Montag ablaufende Frist ist nicht beabsichtigt."

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_9

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_10

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine nach § 146 VwGO beschwerdefähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts bzw. des Vorsitzenden der Kammer vorliegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_11

Die vorgenannte Anlage zur Eingangsverfügung des Vorsitzenden enthält - anders als eine Entscheidung des Vorsitzenden, mit dem dieser von dem in seinem Ermessen stehenden Recht Gebrauch macht, gemäß § 80 Abs. 8 VwGO in dringenden Fällen allein zu entscheiden - keine Entscheidung, sondern lediglich die Mitteilung über eine beabsichtigte Untätigkeit. Gegenüber einer solchen Untätigkeit sieht die VwGO grundsätzlich keine Untätigkeitsbeschwerde vor.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_12

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_13

- 3 B 8.03 -, NVwZ 2003, 869; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2003

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_14

- 12 S 228/03 -, NVwZ 2003, 1541 m.w.N..

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_15

Zwar wird die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde für den Fall erwogen, dass die im Unterlassen einer erbetenen Entscheidung liegende Untätigkeit des Gerichts der Sache nach einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt, die mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist zu gewähren, nicht mehr vereinbar ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_16

Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2003

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_17

- 1 BvR 2222/02 -, NVwZ 2003, 858 m.w.N..

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_18

Ob dem im Hinblick darauf zu folgen ist, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein müssen

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_19

- vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_20

- 1 PBvU 1/02 -, NJW 2003, 1924; ferner: Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 146 RdNr. 11 -,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_21

bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Es ist nicht ersichtlich, dass das Unterlassen einer Vorsitzendenentscheidung im vorliegenden Fall einer Rechtsschutzverweigerung der vorgenannten Art gleichkommt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_22

Für den Fall, dass der Antragsteller der ihm auferlegten Verpflichtung zur Entleerung der Teiche nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, ist ihm als Zwangsmittel lediglich ein Zwangsgeld angedroht. Dass er mit einer Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds unmittelbar nach Fristablauf rechnen muss, erscheint bereits zweifelhaft. Insoweit entspricht es üblicher verwaltungsgerichtlicher Praxis, dass eine Verwaltungsbehörde mit der angedrohten Vollstreckung in der Regel jedenfalls zuwartet, bis eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung über die Regelung der Vollziehung ergangen ist. Selbst wenn sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht nach dieser Praxis richten sollte, wäre es dem Antragsteller jedenfalls unbenommen, gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wiederum mit einem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz vorzugehen. Mit einer Beitreibung des Zwangsgelds, die im Falle ihrer Rechtswidrigkeit ggf. rückgängig zu machen wäre, ist ohnehin nicht umgehend zu rechnen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene bislang am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_24

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr zu erheben ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-02/7-e-684-07#rd_25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).