Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 06.03.2003 – 3 B 8.03
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B8.03.0
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:
Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe vom 16./23. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 - ist - von allem anderen abgesehen - nicht einschlägig, weil er die - von den Oberverwaltungsgerichten nicht einheitlich behandelte - Frage betrifft, ob gegen eine erstinstanzliche Untätigkeit mit einer Untätigkeitsbeschwerde vorgegangen werden darf. Im Streitfall erstrebt der Kläger/Beschwerdeführer jedoch Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine behauptete zweitinstanzliche Untätigkeit; insoweit gilt das im Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 3 B 8.03 - Gesagte.