Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Urteil vom 06.09.2001 – 1 A 3973/99

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0906.1A3973.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_2

Der ursprüngliche Kläger war in der Zeit vom 18. Oktober 1965 bis zum 22. September 1972 und vom 19. November 1972 bis zum 13. Dezember 1976 Mitglied des Deutschen Bundestages. Nachdem ihm zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1978 ein Übergangsgeld gezahlt worden war, wurde für ihn mit Bescheid vom 1. Dezember 1977 für die Zeit ab 1. Februar 1978 ein Ruhegeld nach § 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes 1977 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Diätengesetz 1968 festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_3

Mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 22. September 1988 - 154 F 8709/86 - wurde die Ehe des ursprünglichen Klägers mit Frau T. T. , geborene C. , geschieden und des Weiteren im Rahmen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs zugunsten der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers u. a. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 480,98 DM (bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 1982) zu Lasten der Anwartschaften des ursprünglichen Klägers beim Deutschen Bundestag begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_4

Am 12. April 1989 heiratete die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers in P. (L. ) Herrn Prof. I. -X. Q. . Sie verstarb am 10. November 1991 ebenfalls in P. .

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_5

Mit Schreiben vom 23. Juni 1992 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - dem Beklagten mit, dass für die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt worden sei. Daraufhin kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 1992 in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers ab dem 1. Juli 1991 ohne zeitliche Beschränkung um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von monatlich 630,32 DM. Unter dem 27. Juli 1992 änderte der Beklagte diesen Bescheid dahingehend, dass eine Kürzung des Ruhegeldes lediglich für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 vorgenommen wurde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_6

Am 10. August 1992 hat der ursprüngliche Kläger Klage erhoben, die zunächst auf die Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 1992 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Juli 1992 gerichtet war.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_7

Mit Schreiben vom 24. September 1992 hat die BfA dem Beklagten mitgeteilt, Herr Prof. Q. habe am 3. Februar 1992 eine Hinterbliebenenrente beantragt, die nach Aktenlage in Kürze bewilligt werde. Daraufhin hat der Beklagte unter dem 9. Oktober 1992 seinen Bescheid vom 27. Juli 1992 aufgehoben und das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers ab dem 1. Juni 1992 in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von monatlich 664,36 DM gekürzt. Mit Blick darauf hat der ursprüngliche Kläger am 17. November 1992 seine Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 1992 gerichtet und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_8

Mit Schreiben vom 12. November 1992 hat die BfA dem Beklagten mitgeteilt, für Herrn Prof. Q. sei für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 29. Februar 1992 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers gewährt worden. In einem weiteren Schreiben vom 8. Dezember 1992 hat die BfA darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Witwerrente auch über den 29. Februar 1992 hinaus dem Grunde nach bestehe, jedoch die Rente wegen Anrechnung eigenen Einkommens in voller Höhe ruhe. Daraufhin hat der Beklagte unter dem 23. Dezember 1992 seinen Bescheid vom 9. Oktober 1992 aufgehoben und das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers lediglich für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von 630,32 DM gekürzt. Mit Blick darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Januar 1993 die gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1992 gerichtete Klage für erledigt erklärt und mit einem weiteren Schriftsatz vom 28. Januar 1993 die Klage nunmehr gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 1992 gerichtet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_9

Mit Schreiben vom 21. August 1997 hat die BfA dem Beklagte mitgeteilt, für Herrn Prof. Q. sei eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers neu festgestellt worden, die ab dem 1. Oktober 1997 als große Witwerrente gezahlt werde. Daraufhin kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 8. September 1997 das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG ab dem 1. Oktober 1997 um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von monatlich 729,70 DM. Mit Blick darauf hat der ursprüngliche Kläger am 18. September 1997 seine Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 8. September 1997 erweitert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_10

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juli 1999 hat der Beklagte sich den Hauptsacheerledigungserklärungen des ursprünglichen Klägers angeschlossen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_11

Mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Juli 1999 hat das Verwaltungsgericht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, das Verfahren eingestellt und die weiter verfolgte Klage mit dem Antrag,

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die Bescheide des Beklagten vom 23. Dezember 1992 und vom 8. September 1997 aufzuheben,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_12

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Beklagte habe mit Blick auf den im familiengerichtlichen Urteil festgesetzten Versorgungsausgleich die Versorgungsbezüge des ursprünglichen Klägers zu Recht in der festgesetzten Höhe gekürzt. Gründe für ein Absehen von der Kürzung nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichshärtegesetzes - VAHRG - lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG ganz oder teilweise von einer Kürzung abzusehen. Für die Auslegung dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, ob die darin angesprochenen Leistungen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst oder seinen Hinterbliebenen gewährt worden seien. Diese Ausnahmeregelung solle lediglich dann zu einer Begünstigung des Verpflichteten führen, wenn die Rentenversicherung in Folge des frühen Todes des berechtigten Ehepartners keine Leistungen erbracht habe. Wenn aber im Zusammenhang mit dem erworbenen Rentenanspruch Leistungen an Hinterbliebene erbracht würden, sei es gerechtfertigt, keine zu einem Absehen von der Kürzung führende Härte anzunehmen. Im vorliegenden Fall seien von dem Witwer der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen worden. Nach den Mitteilungen der BfA müsse davon ausgegangen werden, dass an diesen regelmäßig Leistungen erbracht worden seien.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_13

Die mit Beschluss vom 10. Dezember 1999, dem ursprünglichen Kläger zugestellt am 20. Dezember 1999, zugelassene Berufung hat dieser am 17. Januar 2000 begründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_14

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der ursprüngliche Kläger verstorben. Als dessen Ehefrau und Erbin hat die nunmehrige Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_15

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte den in seinem Bescheid vom 8. September 1997 festgesetzten Kürzungsbetrag von 729,70 DM auf 729,68 DM korrigiert.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_16

Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen an: Es werde bestritten, dass Leistungen aus den zu Lasten des ursprünglichen Klägers für dessen geschiedener Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften überhaupt gewährt worden seien und, falls dies tatsächlich geschehen sein sollte, dass diese Leistungen zu Recht erfolgt seien. Vorsorglich werde auch die Berechtigung der Höhe der gezahlten Rentenleistungen bestritten. Es sei eine erhebliche Kürzung der Rentenpension erfolgt, ohne dass die Grundlagen für diese Kürzung nachvollziehbar seien. Zu Unrecht festgestellte oder erbrachte Rentenleistungen könnten nicht zu Kürzung der Altersrente führen. Die schlichte Mitteilung der BfA, dass Rentenleistungen erbracht würden, reiche als Grundlage für eine Kürzung der Pensionsbezüge nicht aus. Der Beklagte könne sich nicht damit begnügen, einfach auf diese Mitteilung der BfA gleichsam im Sinne einer Tatbestandswirkung zu verweisen. Denn eine Tatbestandswirkung komme den Rentenbescheiden der BfA schon deshalb nicht zu, weil diese dem ursprünglichen Kläger bis heute nicht zugestellt worden seien, er von ihrem Inhalt keine Kenntnis gehabt habe, er an dem zur Rentengewährung führenden Verfahren in keiner Weise beteiligt gewesen sei und daher diese Rechtsbescheide ihm gegenüber nicht rechtskräftig sein könnten. Der Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, die Berechtigung etwaiger Zahlungen der BfA zu überprüfen, mindestens sich aber im Einzelnen erläutern zu lassen, worauf diese Zahlungen beruhten, um sachgerecht darüber entscheiden zu können, ob eine Kürzung der Versorgungsbezüge anzunehmen sei. Der Bescheid vom 23. Dezember 1992 lasse darüber hinaus nicht erkennen, von welchem Grenzwert als Summe von zwei Jahresbeträgen einer Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten der Beklagte ausgegangen sei und welche Leistungen an die frühere Ehefrau des ursprünglichen Klägers bzw. deren Witwer auf den Teil der Rentenanwartschaften entfalle, der im Zuge der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründet worden sei. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich der Kürzungsbetrag von monatlich 630,32 DM errechne.

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Die Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass sie beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_17

den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 1992, soweit darin die Kürzung des Ruhegelds des ursprünglichen Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Februar 1992 um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von 630,32 DM festgesetzt worden ist, und den Bescheid des Beklagten vom 8. September 1997 in der Fassung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Änderung aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 und ab dem 1. Oktober 1997 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_18

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und führt ergänzend an: Eine zu Unrecht durch die BfA erbrachte Leistung habe für ihn aufgrund der Tatbestandswirkung der Rentenbescheide nicht vorgelegen, da die BfA in ihren Mitteilungen auf alle für das Vorliegen eines Anspruchs auf Rentengewährung wesentlichen Voraussetzungen hingewiesen habe.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Bände) Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige, insbesondere auch den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO genügend begründete Berufung hat in der Sache keine Erfolg.

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Die Klage ist insgesamt zulässig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_20

Allein die Umstellung des erstinstanzlich als Anfechtungsantrag formulierten Klageantrags auf das nunmehrige Verpflichtungsbegehren stellt noch keine Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO dar, sondern trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass das mit der Klage verfolgte Begehren von vornherein auf die Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge in Form des Ruhegeldes gerichtet war.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_21

Die Neufassung des Antrags, soweit dieser auf die Aufhebung eines Teils des Bescheids vom 23. Dezember 1992 beschränkt worden ist, stellt inhaltlich ebenfalls keine Änderung des Begehrens der Klägerin dar. Sie berücksichtigt vielmehr lediglich, dass sich der ursprüngliche Kläger von Anfang an nicht gegen den Teil des Bescheids hat wenden wollen, mit dem die Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 1992 erfolgt ist. Denn die Aufhebung dieses Bescheids stellt eine die Klägerseite allein begünstigende Regelung dar, da sie die zeitlich unbegrenzte Kürzung des Ruhegelds in Wegfall gebracht hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_22

Hingegen ist das nunmehrige Begehren gegenüber dem bei der Klageerhebung verfolgten insoweit als eine Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, als sich die Klage nicht mehr nur auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegeldes für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Februar 1992 bezieht, sondern darüber hinaus auch eine ungekürzte Gewährung des Ruhegeldes für die Zeit ab dem 1. Oktober 1997 zum Gegenstand hat. Diese Klageänderung ist jedoch zulässig, da der Beklagte darin eingewilligt hat. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung des Beklagten. Nach § 91 Abs. 2 VwGO ist diese jedoch anzunehmen, weil er sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, auf die geänderte Klage inhaltlich eingelassen hat.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_23

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Ruhegeld für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 und ab dem 1. Oktober 1997 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden. Der angefochtene Teil des Bescheids des Beklagten vom 23. Dezember 1992 und der angefochtene Bescheid vom 8. September 1997 in der Fassung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Änderung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_24

1. Ein Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 scheitert daran, dass die vorgenommene Kürzung des Ruhegelds um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von 630,32 DM in § 57 BeamtVG in der bei Erlass des Bescheids maßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I. S. 2298) eine hinreichende Grundlage findet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_25

Diese Vorschrift kommt hier zur Anwendung, da der ursprüngliche Kläger ein Ruhegeld nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG -) vom 28. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334) in der Fassung der Änderung durch Art. VIII des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) erhielt und nach § 10 Satz 3 des Diätengesetzes 1968 mangels anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz die für Bundesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften - und damit auch § 57 BeamtVG - auf das Ruhegeld sinngemäß anzuwenden sind.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_26

- vgl. zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, DÖD 1996, 160 = DÖV 1996, 247 = DVBl. 1996, 502 = NVwZ 1996, 584 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 28 -

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_27

sind für den Fall, dass Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründet worden sind, die Versorgung des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag zu kürzen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da für die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers durch das Urteil des Amtsgerichts D. vom 22. September 1988 - 154 F 8709/86 - aus den Versorgungsanrechten des ursprünglichen Klägers als Mitglied des Bundestags eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversichung der Angestellten begründet worden ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_28

Nach Satz 1 des hier maßgeblichen § 57 Abs. 2 BeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Mit Blick darauf, dass sich der ursprüngliche Kläger am Ende der Ehezeit bereits im Ruhestand befand, erhöht oder vermindert sich auf der Grundlage des Satzes 3 der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegeld durch Anpassung der Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften erhöht oder vermindert.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_29

Die durch das Urteil des Familiengericht begründete Anwartschaft für die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers belief sich, bezogen auf den 31. Mai 1982, auf 480,98 DM. Da vorliegend weder die Ruhensvorschriften aus §§ 53 bis 56 BeamtVG noch die Kürzungsvorschriften aus § 20 Abs.2 und § 25 BeamtVG noch die Anrechnungsvorschriften aus § 22 Abs.1 Satz 2, § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 sowie § 79 BeamtVG zur Anwendung gelangen, hat sich dieser Betrag

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_30

- zum 1. Juli 1982 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1982 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1982 - BBVAnpG 82) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1835) um 3,6 %,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_31

- zum 1. Juli 1983 durch Art. 11 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) um 2,0 %,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_32

- zum 1. Januar 1985 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85) vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 431) um 3,2 %,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_33

- zum 1. Januar 1986 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1986 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1986 - BBVAnpG 86) vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1072) um 3,5 %,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_34

- zum 1. Januar 1987 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1987 - BBVAnpG 87) vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062) um 3,4 %,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_35

- zum 1. März 1988 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1988 - BBVAnpG 88) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363) um 2,4 %,

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- zum 1. Januar 1989 durch das zuvor genannte Gesetz um 1,4 %,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_36

- zum 1. Januar 1990 durch das ebenfalls zuvor genannte Gesetz und Art. 1 Nr. 14 Buchst. p des Fünften Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) um 2,02 % sowie

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_37

- zum 1. März 1991 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) um 6,0 %

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auf den vom Beklagten festgesetzten Kürzungsbetrag von 630,32 DM erhöht.

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Der Kürzung steht nicht das sog. Pensionistenprivileg

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_38

- vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom 2. April 1990 - 2 B 182.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 8 -

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- vgl. zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, a.a.O. -

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_39

entgegen. Nach der Grundregel des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfolgt die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Beginn ihrer Zahlung an. Davon macht jedoch § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG eine Ausnahme. Danach wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Gedanken des Besitzstandschutzes Rechnung tragen wollen, da für einen Versorgungsempfänger nicht gleichermaßen wie für einen aktiven Beamten die Möglichkeit besteht, die Minderung der Versorgung ganz oder teilweise anderweitig auszugleichen. Allerdings besteht der Besitzstandschutz nicht dauerhaft, sondern nur für einen mehr oder minder langen "Übergangs"-zeitraum, denn er ist von der auflösenden, an den ungewissen Eintritt des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten geknüpften Bedingung abhängig. Dabei ist entscheidend, dass überhaupt eine Rente gewährt wird, nicht dass sie auf Dauer gewährt wird.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_40

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, BVerwGE 95, 375 = Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 10 = DÖV 1994, 958 = NJW-RR 1994, 1218 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 23 = ZBR 1994, 315.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_41

Vorliegend ist der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers eine Rente gewährt worden und zwar ab dem Zeitpunkt, für den der Beklagte die Kürzung des Ruhegelds des ursprünglichen Klägers festgesetzt hat. Denn ausweislich der Mitteilung der BfA vom 23. Juni 1992 erhielt diese ab dem 1. Juli 1991 eine sich aus der begründeten Anwartschaft ergebende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_42

Darauf, dass die Klägerin die tatsächliche Gewährung der Rente bestreitet, kommt es ebenso nicht an wie auf die Frage, ob die Rentenzahlung zu Recht erfolgt ist. Gleichermaßen ist es unerheblich, dass der ursprüngliche Kläger über die Rentenzahlung nicht durch die BfA unterrichtet worden ist und auch an dem Verfahren über die Rentenbewilligung nicht beteiligt war. Die Formulierung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, wonach eine Kürzung zu erfolgen hat, "wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist", könnte zwar den Schluss nahe legen, dass die Kürzung der Versorgung nur bei Bestehen eines Rentenanspruchs des früheren Ehegatten, das heißt bei rechtmäßiger Gewährung einer Rente, eintreten soll. Der Wortlaut erlaubt aber auch eine Auslegung in dem Sinne, dass die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen immer dann vorzunehmen ist, wenn dem ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten eine Rente aufgrund eines diesem gegenüber ergangenen Bescheid zu gewähren ist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_43

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 = DÖD 1991, 179 = NJW 1991, 1878 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 13.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_44

Für die zuletzt genannte Auslegung spricht jedoch der das Pensionistenprivileg kennzeichnende Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich. Diesem liegt der Gedanke zugrunde, durch Teilung der Versorgungsanwartschaften die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen der geschiedenen Ehegatten umfassend und abschließend zu regeln, um so spätere Auseinandersetzungen unter ihnen über die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung zu vermeiden. Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Ausgleichsverpflichtete in den Fällen des Pensionistenprivilegs noch nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich auf die dem Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften durch Anfechtung des Rentenbescheids Einfluss nehmen dürfte. Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezieht, kommt es zu keinem Pensionistenprivileg des ausgleichsverpflichteten Ehegatten; er kann es nicht dadurch herbeiführen, dass er den Rentenbescheid anficht. Nichts anderes kann dann auch für den später erteilten Rentenbescheid gelten; das Pensionistenprivileg soll dem Begünstigten nicht das Recht verschaffen, nunmehr am Rentenverfahren des ausgleichsberechtigten Ehegatten beteiligt zu werden und insoweit Rechtsbehelfe zu betreiben.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_45

Vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1986 - 11a RA 18/85 -, BSGE 61, 27; Hess. VGH, Urteil vom 11. September 1996 - 2 UE 2802/93 -, DÖD 1997, 276 = NJW 1997, 1323 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 29.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_46

Aufgrund dessen ist eine Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) des Rentenbescheids mit der Folge anzunehmen, dass der Ausgleichsverpflichtete - wie hier zunächst der ursprüngliche Kläger und nunmehr die Klägerin - ebenso wie sein Versorgungsträger diesen Verwaltungsakt - von dessen Nichtigkeit abgesehen - ohne Anfechtungsmöglichkeit hinzunehmen hat.

62

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, a.a.O.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_47

Diese Auslegung des 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Durch sie werden weder die Grenzen überschritten, die auch dem Gesetzgeber durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 14 Abs. 1 GG gezogen sind, noch werden in sonstiger Weise diese Verfassungsnormen verkannt.

64

Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, a.a.O.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_48

Ein hinreichender Anlass, diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen, ist weder nach dem Vortrag der Klägerin noch ansonsten ersichtlich.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_49

Aus diesem Zusammenhang folgt vorliegend, dass allein auf den zugunsten der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers ergangenen Rentenbescheid abzustellen ist. Die diesem zukommende Tatbestandswirkung reicht aus, um die Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zum Tragen kommen zu lassen. Dafür, dass die Tatbestandswirkung hier nicht greifen könnte, weil der Rentenbescheid nichtig ist, lässt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte ein Anhalt entnehmen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_50

Ein Anspruch auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds ergibt sich auch nicht aus § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der hier maßgeblichen Fassung, die er durch Art. 62 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) erhalten hat.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_51

Nach § 4 Abs. 1 VAHRG wird für den Fall, dass ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durchgeführt worden ist und der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat, die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Vorliegend kann auf der Grundlage dieser Bestimmung schon deshalb keine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds erfolgen, weil die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers zwar am 10. November 1991 verstorben ist, jedoch zuvor in der Zeit ab dem 1. Juli 1991 eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat, in die die aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte eingeflossen sind. Die von der Klägerin gegen die Rentenzahlung erhobenen Einwände greifen an dieser Stelle ebenfalls nicht durch, da auch im Zusammenhang mit § 4 VAHRG die Tatbestandswirkung des Rentenbescheids zum Tragen kommt.

69

Gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_52

- vgl. zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 -, BVerfGE 80, 297 = DÖV 1989, 1086 = DVBl. 1989, 871 = NJW 1989, 1983 = ZBR 1989, 277 -

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_53

gilt Abs. 1 für den Fall entsprechend, dass der Berechtigte gestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden oder werden, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs. 1 ergebende Erhöhung anzurechnen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_54

Vorliegend ist festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers verstorben war. Auch lagen die aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährten Leistungen deutlich unter dem maßgeblichen Grenzwert. Denn an Leistungen sind lediglich an die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie an den zweiten Ehemann der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 29. Februar 1992 eine Witwerrente erbracht worden. In ihrer Summe erreichen diese Leistungen nicht zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Somit kam zwar - eine Antragstellung nach § 9 VAHRG unterstellt - der Abs. 1 des § 4 VAHRG entsprechend zur Anwendung mit der Folge, dass keine Kürzung erfolgen durfte, jedoch waren die gewährten Leistungen - wie vom Beklagten vorgenommen - auf die sich aus Abs. 1 ergebenden Erhöhungen anzurechnen. Denn das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers erhöhte sich durch den Wegfall der Kürzung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Februar 1992 um monatlich 630,32 DM, so dass dieser Betrag andererseits auch wieder auf das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers anzurechnen war. Dass der Beklagten in seinem Bescheid von einer Kürzung anstelle einer Anrechnung gesprochen hat, ist ohne Belang, da sich aus den zur Erläuterung angeführten Erwägung ohne Weiteres erschließt, dass offensichtlich die in § 4 Abs. 2 VAHRG vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit gemeint war.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_55

Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand der Klägerin, ein Versorgungsempfänger müsse im Hinblick darauf, dass eine wirtschaftliche Einstellung auf veränderte Verhältnisse nicht mehr möglich sei, - auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - absehen können, welche Bezüge ihm dauerhaft zur Verfügung stehen, vermag keinen Anspruch auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds zu begründen. Mit diesem Vorbringen verkennt die Klägerin, dass sich der Ruhegeldanspruch des ursprünglichen Klägers vom Grundsatz her bereits mit dem Wirksamwerden des Scheidungsurteils des Amtsgerichts D. vom 22. September 1988 im Umfang der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften verringert hatte. Lediglich aufgrund des Pensionistenprivilegs aus § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist jedoch zunächst das Ruhegeld in unveränderter Höhe weiter gewährt worden. Diese Gewährung stand jedoch von Beginn an unter der Einschränkung einer möglichen Kürzung für den Fall, dass die geschiedene Ehefrau eine Rente aus den mit dem Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaften erhält. Mit Blick darauf durfte sich der ursprüngliche Kläger nicht darauf einstellen und insbesondere nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das Ruhegeld auf Dauer ungekürzt gewährt werden würde. Dass dem ursprünglichen Kläger möglicherweise nicht bekannt war, dass die begünstigende Wirkung des Pensionistenprivilegs in Wegfall geraten könnte, vermag daran nichts zu ändern. Eine derartige Unkenntnis hätte er sich zurechnen lassen müssen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_56

Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation der Klägerin vermag angesichts der keinen Ermessensspielraum eröffnenden Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass die Ursache für diese finanziellen Probleme im Wesentlichen darin zu sehen ist, dass die Klägerin in eigener Person keine hinreichenden Versorgungs- bzw. Rentenansprüche begründet hat.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_57

2. Der weiterhin geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds für die Zeit ab dem 1. Oktober 1997 scheitert daran, dass für die vorgenommene Kürzung des Ruhegelds um monatlich 729,28 DM in § 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG in der bei Erlass des Bescheids maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I. S. 3858) eine hinreichende Grundlage besteht.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_58

Die Höhe des Kürzungsbetrags ergibt sich aus der Fortschreibung des für den Bescheid vom 23. Dezember 1992 ermittelten Kürzungsbetrags von 630,32 DM für die Zeit ab 1. März 1991. Aufgrund der Anpassungen

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_59

- zum 1. Juni 1992 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92) vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) um 5,4 %

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_60

- zum 1. Mai 1993 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1993 - BBVAnpG 93) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139) um 3,0 %,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_61

- zum 1. Januar 1995 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994 - BBVAnpG 94) vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) um 2,0 %,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_62

- zum 1. Mai 1995 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) um 3,2 % sowie

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_63

- zum 1. Juli 1997 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/1997 (Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 1996/1997 - BBVAnpG 96/97) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) um 1,3 %

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_64

hat sich dieser Betrag auf den im Bescheid des Beklagten in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Änderung festgesetzten Kürzungsbetrag von 729,68 DM erhöht.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_65

Ein Anspruch auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds ergibt sich auch in diesem Zusammenhang nicht aus § 4 VAHRG. Dessen Abs. 1 kommt wegen der der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers vor ihrem Tod gewährten Leistungen nicht zur Anwendung. Abs. 2 scheitert daran, dass bereits im Zeitpunkt der Festsetzung des Kürzungsbetrags schon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass die dem zweiten Ehemann der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers gewährten Leistungen in der Form einer ab dem 1. Oktober 1997 laufend gezahlten Witwerrente den maßgeblichen Grenzwert wenn nicht in naher Zukunft, so jedenfalls bis zum (ungewissen) Ende des Leistungsbezugs - deutlich - übersteigen werden. Auf eine exakt erst am Ende des Leistungsbezugs mögliche Festlegung des Grenzbetrags kommt es angesichts dieser Gegebenheit nicht an, zumal der zweite Ehemann der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 8. September 1997 erst im 61. Lebensjahr stand.

84

Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Hess. VGH, Urteil vom 11. September 1996 - 2 UE 2802/93 -, a.a.O.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99#rd_66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht gegeben sind.