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OLG Stuttgart Beschluss vom 31.10.2025 – 17 UF 98/24

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1031.17UF98.24.00

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Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.04.2024 wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 8.233,54 €

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Familienunterhalt für die beiden Antragsteller in Höhe von 742 USD monatlich aus dem Scheidungsverbundurteil des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis, Missouri/USA vom 19.04.2011.

Randnummer2

Der Antragsgegner und die Mutter der beiden inzwischen volljährigen Antragsteller haben am 01.02.1997 in Kroatien die Ehe geschlossen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, in Kroatien sei lediglich eine religiöse Ehe geschlossen worden, die nicht registriert worden sie. Aus dieser Ehe sind die am 30.01.1999 geborene Antragstellerin Ziffer 1 und der am 09.02.2001 geborene Antragsteller Ziffer 2 hervorgegangen. Die vormaligen Eheleute haben sich Anfang November 2009 getrennt. Der Antragsgegner reichte im Jahr 2010 einen Scheidungsantrag beim Bezirksgericht der Stadt St. Louis, Missouri/USA ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Familie noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Im Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner und dessen Prozessbevollmächtigter einen „Parenting Plan Part B - Support“ unterzeichnet (Bl. 42 e-Akte AG). In Ziffer 15 dieses Plans wird der Antragsgegner als der „den Unterhalt zahlende Elternteil“ bezeichnet (Bl. 41 e-Akte AG).

Randnummer3

Mit Urteil vom 19.04.2011, das in Ziffer 21 auf die Anlage B Bezug nimmt (Bl. 8 e-Akte AG), wurde die Ehe der vormaligen Ehegatten aufgelöst und der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die beiden Antragsteller zugesprochen.

Randnummer4

Weiterhin heißt es in Ziffer 24 des Urteils wie folgt: ___ (kein Häkchen) □ Der Ehemann □ Die Ehefrau zahlt ab [keine Eintragung] 20_ an □ Ehemann □ Ehefrau für den Unterhalt des/der minderjährigen und noch nicht mündigen Kindes/Kinder folgendes:

Randnummer5

c. USD 742 pro □ Woche □ (handschriftliches Häkchen) Monat □ Sonstiges: 2 wenn □ der Ehemann □ die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt für zwei minderjährige, noch nicht mündige Kinder hat.

Randnummer6

Ziffer 25 des Urteils lautet wie folgt: ___ (handschriftliches Häkchen) Der gemäß Formblatt 14 (Anlage C) berechnete Betrag für den Unterhalt des/der minderjährigen und noch nicht mündigen Kindes/Kinder wurde unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren für □ nicht ungerecht oder unangemessen □ ungerecht oder unangemessen befunden.

Randnummer7

In dem Formblatt 14 wird der Vater als unterhaltspflichtiger Elternteil bezeichnet und als angenommene monatliche Unterstützung für zwei Kinder wird ein Betrag in Höhe von 742 USD errechnet (Bl. 66 e-Akte OLG).

Randnummer8

Im Verhandlungstermin am 19.04.2011 ist weder der Antragsgegner noch dessen Prozessbevollmächtigter erschienen. Das Urteil, das keine ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist seit dem 20.04.2011 rechtskräftig. Nach dem Vortrag der Antragsteller habe ihnen die zuständige Behörde in Missouri mitgeteilt, dass dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, Rechtsanwalt Frank J. Nielsen, III, am 20.04.2011 eine beglaubigte Kopie des Urteils des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis vom 19.04.2011 zugestellt worden sei. Das Urteil ist seit dem 08.02.2024 vollstreckbar.

Randnummer9

Nach den Angaben des Antragsgegners habe er bereits seit Februar 2011 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA mehr gehabt. Am 28.02.2011 habe er sich in Deutschland angemeldet (Bl. 82 e-Akte OLG). Der Antragsgegner ist in Deutschland wieder verheiratet.

Randnummer10

Die Antragsteller, die noch erstinstanzlich durch ihre Mutter vertreten waren, haben die Vollstreckbarerklärung des US-amerikanischen Gerichts von bis zum 09.02.2019 aufgelaufenen Rückständen in Höhe von USD 69.540,38 beim Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart beantragt.

Randnummer11

Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht die Unterhaltsentscheidung des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis auf der Grundlage des Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (HUÜ 2007) für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Randnummer12

Gegen den Beschluss, der dem Antragsgegner nach Erlass zugestellt worden ist, richtet sich die am 14.05.2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragsgegner rügt zunächst, dass ihm die maßgeblichen Schriftstücke nicht in die deutsche Sprache übersetzt übermittelt worden seien. Die volljährigen Antragsteller könnten nun nicht mehr durch deren Mutter vertreten werden. Einen Antrag auf Kindesunterhalt habe der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt zu Gesicht bekommen. Es habe auch keine Verhandlung geben, in welcher über das Thema Kindesunterhalt gesprochen worden und in welcher der Antragsgegner anwesend gewesen sei. Bei Verkündung des Urteils sei weder der Antragsgegner anwesend noch anwaltlich vertreten gewesen. Dem Antragsgegner sei zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Urteil zugestellt worden. Das Urteil, das in Abwesenheit des Antragsgegners verkündet worden und bereits am 20.04.2011 rechtskräftig geworden ist, stelle aufgrund der Abwesenheit des Antragsgegners einen ordre public-Verstoß dar. Schließlich sei der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, Unterhalt zu bezahlen. Nach deutschem Recht sei der Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts verwirkt.

Randnummer13

Die Antragsteller beantragen (Bl. 13 e-Akte OLG),

Randnummer14

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer15

Zutreffend sei, dass die Kindesmutter die volljährigen Kinder nicht mehr vertreten könne. Die irrtümliche Angabe der gesetzlichen Vertretung könne unproblematisch berichtigt werden. Soweit der Antragsgegner das Fehlen einer deutschen Übersetzung des Urteils rüge, stelle dies keinen Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dar. Auch die angeblich nicht erfolgte Zustellung des Scheidungsurteils an den Antragsgegner stelle keinen Grund dar, die Vollstreckung zu verweigern. Der Antragsgegner selbst habe das Verfahren in den USA eingeleitet. Mit dem Einwand der Verwirkung könne der Antragsgegner im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht gehört werden. Überdies sei dem Bundesstaat Missouri das Rechtsinstitut der Verwirkung gänzlich unbekannt. Auch nach deutschem Recht liege das erforderliche Umstandsmoment nicht vor.

II.

1.

Randnummer16

Die Beschwerde ist nach Art. 23 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 HUÜ 2007 i.V.m. §§ 57, 1 Abs. 1 Nr. 2, 60a, 43 ff. AUG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben (Art. 23 Abs. 6 HUÜ 2007, §§ 43 ff. AUG).

Randnummer17

Dass der Antragsgegner keinen konkreten Sachantrag gestellt hat, ist unschädlich. Zwar handelt es sich bei dem Klauselerteilungsverfahren nach § 43 AUG um eine Familienstreitsache (BGH FamRZ 2017, 1705 Rn. 12). Gleichwohl ist der Bundesgerichtshof der Heranziehung des § 117 Abs. 1 FamFG entgegengetreten (BGH a.a.O. Rn. 13). Überdies muss die in der Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO enthaltene Erklärung nicht notwendig einen bestimmten Antrag enthalten. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel der Beschluss der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 – VIII ZB 29/19 –, Rn. 14, juris). Der Antragsgegner gibt deutlich zu erkennen, dass er sich gegen die Vollstreckbarkeit der US-amerikanischen Entscheidung wendet.

2.

Randnummer18

Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Urteil des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis auf der Grundlage HUÜ 2007 für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch.

a.

Randnummer19

Zunächst ist unschädlich, dass die bereits volljährigen Antragsteller ursprünglich durch ihre Mutter vertreten worden sind. Das macht deren Antrag nicht unzulässig. Vielmehr konnte unproblematisch eine Berichtigung auf der Antragstellerseite vorgenommen werden. Die Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung eines Beteiligten bzw. die irrtümliche Annahme eines noch bestehenden Vertretungsverhältnisses kann klarstellend in jeder Phase des Verfahrens vorgenommen werden (vgl. insoweit auch BGH NJW 2003, 1043). Es handelt sich nicht um eine „Parteiänderung“, da die Identität der Beteiligten erhalten bleibt.

b.

Randnummer20

Die Vollstreckbarerklärung richtet sich für die von dem Bezirksgericht in Missouri erlassene Unterhaltsentscheidung nach Art. 19 ff. HUÜ 2007, das im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika seit 01.01.2017 in Kraft ist.

aa.

Randnummer21

Das mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteil des Bezirksgerichts in Missouri ist hinreichend bestimmt und damit grundsätzlich vollstreckbar.

Randnummer22

Zwar wurden die maßgeblich vom erkennenden Richter zu setzenden „Häkchen“ im Urteil selbst nicht angebracht. Gleichwohl ergibt sich aus den jeweiligen Gründen und aufgrund erfolgter Bezugnahmen auf eine bestehende Anlage und eine Berechnung eindeutig und unmissverständlich, dass eine Entscheidung gewollt war, wonach der Antragsgegner an die Kindesmutter für die beiden Antragsteller insgesamt USD 742 bezahlt. Das Unterlassen des Setzens eines „Häkchens“ in der Entscheidung ist vergleichbar mit einer offensichtlichen Unrichtigkeit i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 319 ZPO. Eine Berichtigung nach dem Verfahrensrecht des Bundesstaats Missouri ist allerdings nicht erforderlich und vom Antragsgegner auch nicht gefordert. Entscheidend ist die materiell-rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt.

bb.

Randnummer23

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsverpflichtung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 HUÜ 2007 kann nicht von der vorherigen Anerkennung der Statusentscheidung abhängig gemacht werden (Borrás/Degeling, Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance, Rn. 438, veröffentlicht unter www.hcch.net), zumal bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt in Deutschland ohnehin keine vorherige Anerkennung der ausländischen Statusentscheidung erforderlich ist (BGH FamRZ 2007, 717).

cc.

Randnummer24

Zunächst stehen die Übergangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 der Anwendung des Übereinkommens nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt. Sie verfolgen damit zwar vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Unterhaltsansprüche, jedoch handelt es sich dabei um Kindesunterhalt für einen Zeitraum, in dem keiner der anspruchsberechtigten Antragsteller das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – XII ZB 291/23 –, Rn. 10, juris).

dd.

Randnummer25

(1) Gemäß Art. 20 Abs. 6 HUÜ 2007 wird eine Entscheidung nur dann anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und nur dann vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung sind der vollständige Wortlaut der Entscheidung und ein Schriftstück mit dem Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat beizufügen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b HUÜ 2007).

Randnummer26

(2) Die Antragsteller haben die jeweiligen Unterlagen, den vollständigen Wortlaut der Entscheidung sowie den Nachweis der Vollstreckbarkeit, vorgelegt. Eine Kopie genügt (Borrás/Degeling, a.a.O., Rn. 530); einen Vorbehalt nach Art. 57 i.Vm. Art. 25 Abs. 3 lit. a HUÜ 2007 hat Deutschland nicht gemacht. Die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, ist nicht zwingend in die deutsche Sprache zu übersetzen, Art. 44 Abs. 1 letzter Halbs. HUÜ 2007. Überdies ist im Beschwerdeverfahren eine Übersetzung der Entscheidung in die deutsche Sprache vorgelegt worden.

ee.

Randnummer27

Versagungsgründe gemäß Art. 23 Abs. 7 und Abs. 8 HUÜ liegen nicht vor.

Randnummer28

Sonstiger Langtext

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 46 Abs. 1 AUG die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 ff. FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe

einzulegen.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie Schriftstücke bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.