Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/46#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/46#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/46#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/46#abs-4 (4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

§ 45 § 47