Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – II-1 UF 261/14
- OLG Hamm, 28.06.2012 – II-11 UF 279/11
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 291/23Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsaussprüche eines türkischen Urteils
- BGH, 24.08.2022 – XII ZB 268/19Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Feststellung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat durch das Beschwerdegericht; Ermittlung des ausländischen Rechts von Amts wegenZitiert von 5
- BGH, 11.05.2022 – XII ZB 423/21Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Beschwerde mit der Begründung der Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; ExequaturverfahrenZitiert von 2
- BGH, 26.01.2022 – XII ZB 305/19Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels: Voraussetzungen des Anerkennungshindernisses der nicht ordnungsgemäßen Benachrichtigung vom Verfahren bei nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats formal ordnungsgemäßer fiktiver Zustellung
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 10.04.2024 – 5 UF 75/23
- OLG München, 01.06.2023 – 12 UF 129/22
- BGH, 26.01.2022 – XII ZB 280/20Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels: Voraussetzungen des Anerkennungshindernisses der nicht ordnungsgemäßen Benachrichtigung vom Verfahren bei nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats formal ordnungsgemäßer fiktiver ZustellungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/46#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/46#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/46#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/46#abs-4 (4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.