Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2017 – XII ZB 122/16Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der BeschwerdeZitiert von 5
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- OLG Schleswig, 13.11.2024 – 15 UF 186/24
- OLG Brandenburg, 22.09.2020 – 13 WF 141/20Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.03.2018 – 1 UF 24/18
- OLG Frankfurt am Main, 05.08.2015 – 4 UF 168/15
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 21.08.2025 – 13 WF 1/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 6 UF 181/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 12.04.2024 – 9 WF 70/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/43#abs-1 (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/43#abs-2 (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/43#abs-3 (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/43#abs-4 (4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/43#abs-5 (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.