Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2020
OLG Stuttgart Beschluss vom 14.12.2020 – 16a U 155/19
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1214.16A.U155.19.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.07.2019, Az. 7 O 422/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe§
I.
Randnummer1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 10.653,97 € sowie Freistellung von noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 34.840,82 €. Dies Zug um Zug gegen Übergabe des – im Jahr 2016 von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erworbenen – streitgegenständlichen Fahrzeugs BMW 220 d sowie Übertragung des dem Kläger gegenüber der finanzierenden Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs.
Randnummer2
Den Kaufpreis in Höhe von 52.419,00 € für das Neufahrzeug, in welches ein Motor des Typs B 47 Euro 6 verbaut ist, finanzierte der Kläger zum Teil über die .... Das streitgegenständliche Fahrzeug ist bis zur Begleichung des Gesamtdarlehensbetrags an die ... sicherungsübereignet. Mit Schreiben vom 22.10.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2018 zurückwies.
Randnummer3
1. Zur Begründung seines Anspruchs macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. Das Fahrzeug halte die im technischen Datenblatt veröffentlichten Grenzwerte im Normalbetrieb nicht ein, was er nicht gewusst habe. Bei Kenntnis der tatsächlichen Emissionswerte hätte er das Fahrzeug nie gekauft, da das Risiko des Entzuges der Betriebserlaubnis bestehe.
Randnummer4
Vergleichbar mit dem Motor VW EA 189 gebe es auch bei dem in das klägerische Fahrzeug verbauten Motor – B 47 – Unregelmäßigkeiten beim Abgasausstoß. Bei fünf BMW-Fahrzeugen mit dem Motortyp B 47 der Euronorm 6 habe die Deutsche Umwelthilfe (im Folgenden: DUH) zu hohe NOx-Werte gemessen. Auch sein Fahrzeug weise einen deutlich zu hohen Stickoxidausstoß auf, was nur auf eine unerlaubte Abschalteinrichtung zurückzuführen sein könne.
Randnummer5
Die Staatsanwaltschaft München habe am 06.12.2017 mitgeteilt, dass sie sich in die Untersuchung etwaiger Unregelmäßigkeiten der Abgasreinigung bei der Beklagten eingeschaltet habe.
Randnummer6
In einem WISO-Beitrag vom 04.12.2017 habe der Software-Experte Lothar Daub erklärt, dass die Abgasrückführung bei 3.500 Umdrehungen pro Minute komplett abgeschaltet werde. Auf der Pressekonferenz der DUH vom 06.12.2017 habe der internationale Verkehrsexperte Dr. Axel Friedrich bekanntgegeben, dass es Hinweise dafür gebe, dass die Abgasreinigung schon im Drehzahlbereich von 2.500 Umdrehungen pro Minute gedrosselt werde, bevor sie bei 3.500 Umdrehungen ausgeschaltet werde.
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In den Motoren der Baureihe B 47 und so auch im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Prüfstandserkennungs-Software installiert, die – nur – bei Erkennen des NEFZ die Abgasaufbereitung optimiere, so dass eine Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxid möglich sei. Zudem sei eine Steuerungssoftware verbaut, die die Abgasreinigungsanlage am Beginn der Warmlaufphase und/oder bei tiefen Außentemperaturen abschalte, so dass bei niedrigen Temperaturen der Grad der Abgasrückführung (im Folgenden: AGR) reduziert werde. Schließlich sei eine Steuerungssoftware verbaut, die die Abgasreinigungsanlage ab einer bestimmten Drehzahl abschalte, wodurch es bei höheren Drehzahlen, insbesondere wenn mit geringer Last gefahren werde, zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen komme.
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Zwar habe das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) noch keine zwangsweise Anordnung eines Software-Updates gegenüber der Beklagten wegen der Baureihe B 47 erlassen, jedoch seien Modelle mit 3,0 l-Diesel durch das KBA wegen illegaler Abschalteinrichtungen bereits zurückgerufen worden. Die Beklagte selbst rufe Fahrzeuge mit dem Motor B 47 zurück und gebe als Grund eine Software-Aktualisierung für bestimmte Euro 5-Modelle an. Es sei kaum vorstellbar, dass die Beklagte ohne Druck von Behörden eine derart aufwendige und teure Maßnahme unternehme.
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Um eine Versottung im Abgasrückführkühler zu vermeiden, werde das AGR-System bei positiven einstelligen Temperaturen deutlich reduziert, bis es schließlich ab einer Minustemperatur in vermutlich zweistelligem Bereich ganz abschalte. Bei dieser Funktion handele es sich um eine grundsätzlich illegale Abschaltvorrichtung in Form eines so genannten Thermofensters.
Randnummer10
Die Beklagte hafte aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 S. 2, 241 BGB wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, da die Übereinstimmungsbescheinigung wie ein fehlerhafter Prospekt zu bewerten sei sowie aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 EG-FGV.
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2. Die Beklagte hat vorgetragen, im technischen Datenblatt würden keine Angaben zu Stickoxidwerten gemacht, so dass der Kläger bereits aus diesem Gesichtspunkt nicht über solche getäuscht worden sein könne. Das Fahrzeug weise den der EU-Typgenehmigung entsprechenden Stickoxidausstoß auf.
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Das streitgegenständliche Fahrzeug sei weder manipuliert noch sei in ihm eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert. Es gebe eine kaum eingrenzbare Vielzahl an möglichen Betriebszuständen mit variierendem Emissionsverhalten. Daher habe allein die Aussage, ein Fahrzeug stoße unter nicht näher definierten Betriebszuständen und Bedingungen bestimmte Emissionen aus, keine Aussagekraft und stelle keinen substantiierten Vortrag dar. Die DUH habe Ende des Jahres 2017 den Versuch unternommen, durch verzerrende und technisch zweifelhafte Eigenversuche ein Modell der Beklagten in Misskredit zu bringen. Das KBA habe daraufhin durch eine Pressemitteilung vom 15.02.2018 erklärt, dass es das Modell BMW 320d Euro 6 untersucht und eigene Messungen durchgeführt habe. Weiter habe das KBA mitgeteilt, die Abgasemissionen auf dem Rollenprüfstand und auch auf der Straße seien unter normalen Betriebsbedingungen nicht zu beanstanden und es hätten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt werden können. Die von der DUH ermittelten Ergebnisse mit erhöhten NOx-Emissionen seien auf nicht normale Betriebsbedingungen zurückzuführen.
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Die Behauptungen des Klägers geschähen daher ins Blaue hinein.
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Auch der Rückruf des KBA bezüglich des BMW 750d und M550d habe nichts mit einem „Dieselskandal“ bei ihr, der Beklagten, zu tun, sondern sei auf eine fehlerhafte Bedatung zurückzuführen. Bei einer Softwareaktualisierung während der laufenden Serie sei irrtümlich ein Softwaremodul verwendet worden, das nicht zu dem verbauten Abgasnachbehandlungssystem gepasst habe.
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In einer Pressemitteilung vom 25.02.2019 habe die Staatsanwaltschaft München I explizit ausgeführt, dass umfangreiche Ermittlungen ergäben hätten, dass es bei ihr weder Hinweise für prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen gebe, noch dafür, dass ihre Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hätten.
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Die im Rahmen des „Nationalen Forum Diesel“ erklärte Bereitschaft, auf freiwilliger Basis Update-Lösungen für ältere Euro-5-Fahrzeuge anzubieten, um deren Emissionsverhalten auf Grundlage von aus dem Praxisbetrieb folgenden neuen Erkenntnissen zu verbessern, stehe in keinem Zusammenhang mit Rückrufaktionen. Zudem betreffe die Aktion das streitgegenständliche Fahrzeug nicht.
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3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein deliktischer Anspruch des Klägers liege mangels haftungsbegründender Kausalität, Stoffgleichheit in Bezug auf einen möglichen Schaden und in Ermangelung einer als sittenwidrig einzustufenden Schädigung des Klägers nicht vor.
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Eine haftungsbegründende Kausalität könne nicht festgestellt werde, da die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs nur eines der möglichen Käufermotive darstelle, die zum Fahrzeugkauf führe und neben anderen erfahrungsgemäß zurückstehe.
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Es fehle auch an dem mit der Klageforderung geltend gemachten Schaden. Ungeachtet der Frage, ob das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise, sei ein Widerruf der Typgenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs aktuell nicht zu befürchten. Eine fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs sei daher nicht gegeben.
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Die Behauptung, das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, sei zudem ins Blaue hinein erfolgt.
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Bei einer möglichen Verletzung des § 263 StGB sei das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht gegeben, da nicht ausreichend dargetan sei, dass ein bei dem Verkauf des Fahrzeugs täuschungsbedingt erzielter Vermögensvorteil bei der Beklagten entstanden sei, der einem zu beziffernden Schaden des Klägers entspreche.
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Selbst ein Verstoß gegen das Verbot von unzulässigen Abschalteinrichtungen könne allein deshalb keinen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB begründen, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen diene.
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Wegen des Sachverhalts und der weiteren Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.07.2019 Bezug genommen.
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4. Gegen dieses wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiterverfolgt.
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Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus,
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das Landgericht habe die haftungsbegründende Kausalität rechtsfehlerhaft verneint. Tatsächlich sei das schädigende Verhalten der Beklagten darin zu sehen, dass sie im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und damit konkludent erklärt habe, die Betriebserlaubnis sei dauerhaft ungefährdet. Darüber sei er getäuscht worden. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen, da sie leichtfertig das eigene Gewinnstreben über den Gesundheits- und Umweltschutz gesetzt und massenhaft Fahrzeuge in den Verkehr gebracht habe, die Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung enthalten hätten. Die Beklagte habe das KBA zudem im Rahmen des Zulassungsverfahrens getäuscht, indem sie das so genannten Thermofenster nicht offengelegt habe, obgleich sie hierzu nach Art. 3 Abs. 9 der DurchführungsVO (EG) 692/2008 verpflichtet gewesen sei.
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Aus einem fehlenden Rückruf des KBA könnten keine Schlüsse gezogen werden, da es dem KBA mangels Kenntnis von den Quellcodes ohne konkrete Manipulationshinweise durch den Hersteller an einer Handhabe fehle, eine ergänzende Offenlegung der Motorsteuerungssoftware zu erwägen oder nach Abschalteinrichtungen zu suchen.
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Da der Schadensbegriff des § 826 BGB auch subjektbezogen sei, bestehe sein Schaden in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, hier des Fahrzeugkaufvertrags.
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Auf die Frage, ob die VO (EG) 715/2007 drittschützende Wirkung entfalte, komme es im Zusammenhang mit einer Haftung gemäß § 826 BGB nicht an. Zudem seien sowohl Art. 5 VO (EG) 715/2007 als auch §§ 6, 27 EG-FGV Schutzgesetze.
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Der Kläger beantragt daher,
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unter Abänderung des am 11.07.2019 verkündeten und am 17.07.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Tübingen (Az 7 O 422/18):
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.653,97 € sowie Zinsen in Höhe von 792,00 €, nebst weiterer Zinsen aus 18.516,82 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.12.2018 zu zahlen, und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der ... aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer in Höhe von derzeit noch 34.840,82 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges BMW 220 d mit der Fahrzeugsidentifikationsnummer ... und Übertragung des dem Kläger gegenüber der ... zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges.
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2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 06.11.2018 in Annahmeverzug befindet.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... zur Schadennummer ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.852,46 €, und an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 742,56 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor,
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es sei nach wie vor unklar, was der Kläger abseits eines immer wieder ins Blaue hinein behaupteten vermeintlich unzulässigen Thermofensters konkret behaupte. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem „Diesel-Skandal“ nicht betroffen, es sei weder manipuliert, noch sei in ihm eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, noch drohten Zulassungsprobleme gleich welcher Art. Vorgänge bei anderen Herstellern dürften nicht undifferenziert auf sie, die Beklagte, übertragen werden.
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Der Kläger führe als Grundlage für die von ihm aufgestellten Manipulationsvorwürfe lediglich die Untersuchung der DUH an einem BMW 320d Euro 6 an, die durch das KBA offiziell widerlegt worden sei. Gerade der Umstand, dass das KBA trotz eigener Untersuchungen über den Motor N 57 hinaus nicht tätig geworden sei, zeige, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. Das streitgegenständliche klägerische Vorgehen ziele auf eine reine Ausforschung ab und sei daher unzulässig.
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Das Vorliegen eines angeblich unzulässigen Thermofensters sei von vornherein nicht zur Begründung einer deliktischen Haftung durch sie, die Beklagte, geeignet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehle es nach wie vor an jeglichem substantiierten Vortrag bezüglich der vermeintlichen Kenntnis und Schädigungsabsicht eines ihrer Organe. Im Hinblick auf ein angeblich unzulässiges Thermofenster sei eine Schädigungsabsicht noch nicht einmal plausibel, da der Kläger selbst vortrage, dass ein solches nach Angaben der Hersteller dazu diene, den Motor vor Beschädigung zu schützen. Wenn der Motorschutz das Ziel einer Funktion sei, sei ein Schädigungsvorsatz selbst dann fernliegend, wenn im Einzelfall eine Funktion objektiv nicht zulässig sei. Aus dem gleichen Grund scheide die Bewertung ihres Verhaltens als sittenwidrig aus.
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Wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
II.
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Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
Randnummer43
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (dazu unter A), noch einen Anspruch aus § 826 BGB auf Schadensersatz in Form der Zahlung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Übereignung des Fahrzeugs bzw. des Anwartschaftsrechts auf dessen Übereignung (dazu unter B.), aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG (dazu unter C), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (dazu unter D.) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (dazu unter E.).
A.
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Randnummer45
Im Bereich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs kommt eine Prospekthaftung nicht in Betracht, da sowohl die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung im engeren Sinne als auch die Prospekthaftung im weiteren Sinne lediglich im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage Anwendung finden und deren Grundsätze nicht auf Kaufverträge übertragbar sind.
Randnummer46
1. Bei der Prospekthaftung im engeren Sinne handelt es sich um die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im Sinne einer Haftung für schriftliche Fehlinformationen am Kapitalmarkt, während es bei der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne um eine nur locker mit der Prospektpflicht der Akteure am Kapitalmarkt verknüpfte Haftung für die Inanspruchnahme des Vertrauens der Anleger am Kapitalmarkt durch einen bestimmten herausgehobenen Personenkreis geht (MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, BGB § 311 Rn. 142).
Randnummer47
Im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinn muss ein Prospekt alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformationen zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte muss deswegen jeder einstehen, der durch den Prospekt auf den Entschluss eines Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGH, Urteil vom 31.05.1990, VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461). Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist die Anwendung der Regeln der cic im Bereich der Kapitalanlage, wenn der Vertrauenstatbestand auf einem Prospekt aufbaut (BeckOGK/Herresthal, 01.06.2019, BGB § 311 Rn. 536).
Randnummer48
2. Die ausschließlich im Bereich der Kapitalanlage entwickelten und angewandten Grundlagen der Prospekthaftung sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Wollte man, einer Literaturmeinung (Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83) folgend, eine Prospekthaftung auch beim Kauf von hochwertigen Verbrauchsgütern wie etwa Personenkraftwagen annehmen, da die Übereinstimmungsbescheinigung ein einem Anlageprospekt vergleichbares Papier darstelle, das die Entscheidung des Käufers in ähnlicher Weise bestimme wie ein Anlageprospekt, würde dies zu einer uferlosen Ausweitung der (vor-) vertraglichen Haftung eines am Kaufvertrag nicht beteiligten Herstellers führen und damit die Systematik der deliktischen Haftung aushebeln. Denn nicht nur bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen, sondern auch bei sonstigen Verbrauchsgütern sind vielfach (Sicherheits-) Vorgaben aller Art zu erfüllen, deren Einhaltung von einer Behörde bescheinigt wird (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 92 und OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2943/19, BeckRS 2019, 32108 Rn. 30 – jeweils abstellend auf zusätzliche Informationsmöglichkeiten beim Fahrzeugkauf).
B.
Randnummer49
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die Beklagte, die unstreitig sowohl das streitgegenständliche Fahrzeug als auch den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor produziert hat, den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Eine zu einer solchen Haftung führende sittenwidrige Täuschung liegt im Rahmen des § 826 BGB nicht nur dann vor, wenn ein Fahrzeughersteller den Fahrzeugerwerber selbst und unmittelbar bewusst arglistig täuscht. Vielmehr ist einer solchen Täuschung der Fall gleichgestellt, dass sich die Beklagte im Rahmen der von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze macht und das Inverkehrbringen der Fahrzeuge gerade mit dem Ziel erfolgt, möglichst viele der bemakelten Fahrzeuge abzusetzen. Die Beklagte kann das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, daher gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge treffen. Diese Schädigung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 25).
Randnummer50
Es ist jedoch nicht festzustellen, dass das KBA über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (dazu unter 1.) arglistig getäuscht worden ist, aufgrund derer die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde besteht (dazu unter 2.). Ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung folgt auch nicht aus einem behaupteten deutlich zu hohen Stickoxidausstoß bzw. einer behaupteten Nichteinhaltung der im technischen Datenblatt veröffentlichten Grenzwerte im Normalbetrieb (dazu unter 3.).
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