Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2010

OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2010 – 6 U 41/10

InsolvenzrechtBaden-WürttembergInsolvenzrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 01.02.2010 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.000,00 EUR

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_1

Zum Sachverhalt wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, Bezug genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich nach Beweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte, dass der Geschäftsführer der Beklagten positive Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Auf das Urteil vom 1.2.2010 wird wegen weiterer Einzelheiten der Begründung verwiesen.

3

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

4

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_3

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 1. Februar 2010 - 6 O 256/09 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2008 zu bezahlen.

6

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren diesbezüglichen Vortrag aus der ersten Instanz.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_4

Auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift über die Verhandlung des Senats vom 7.9.2010 wird ergänzend verwiesen.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_5

Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gem. §§ 130, 143 Insolvenzordnung (InsO) zutreffend verneint. Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin am 2. April 2008 seitens der Beklagten (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ist nicht mit der nötigen Überzeugung bewiesen.

1.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_6

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin spätestens im Oktober 2007 eingetreten war und bis 2. April 2008 nicht beseitigt wurde.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_7

Zwar sind Zweifel vorhanden, ob dies zutrifft. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das bedeutet, dass nur Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen sind (Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 17 Rn. 10). In dem Gutachten zur Zahlungsunfähigkeit vom 5. Mai 2009 (Anl. K 7, Seite 20) werden Ansprüche auf Lieferung von Fahrzeugen seitens der Endkunden angeführt. Daraus ergeben sich zunächst keine fälligen Zahlungsansprüche.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_8

Auch wenn man Zahlungsansprüche der Endkunden gem. § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB bejahen würde, welche sofort fällig wären (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 103/90, juris Rn. 6), so verbleibt es bei der Anforderung des Bundesgerichtshofs, dass nach dem Sinn und Zweck des § 17 Insolvenzordnung zu verlangen ist, dass ein „ernsthaftes Einfordern“ der Ansprüche vorliegen muss (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, juris Rn. 17; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, juris Rn. 22). Dieses „ernsthafte Einfordern“ seitens der Endkunden wurde von dem Kläger nicht vorgetragen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_9

Ob eine Ausnahme bei Ansprüchen aufgrund unerlaubter Handlungen zu machen ist, ist eher zu verneinen (BGH, Urteil vom 22. November 1990, a.a.O. juris Rn. 6, 11-15; der Bundesgerichtshof prüft das Vorliegen der Voraussetzung des „Einforderns“, obwohl auch Ansprüche gem. § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurden).

2.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_10

Letztendlich kann aber offen bleiben, ob die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig war, da jedenfalls eine Kenntnis der Beklagten davon nicht gesichert festzustellen ist.

a.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_11

Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_12

Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Was mit dieser Regelung gemeint ist, erschließt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur lückenhaft (vgl. BGHZ 149, 178, 185; Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08). Sicher ist nur, dass diese Formulierung, anders als noch der Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 32), die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht genügen lassen will. In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages heißt es zu der beschlossenen Fassung, im Interesse der Rechtssicherheit dürfe die Anfechtbarkeit von Geschäften, bei denen der Vertragspartner des Schuldners nichts anderes als die geschuldete Leistung erhalte, nicht zu weit ausgedehnt werden; zudem sei der "unscharfe Begriff" der groben Fahrlässigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1, 2 InsO). Vorausgesetzt wird demgemäß, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe (vgl. BGHZ 149, 178, 185; BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_13

Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, kann deshalb nicht genügen, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen. Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers - wenngleich möglicherweise irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08).

b.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_14

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten kann nur davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten einzelne Mietkaufverträge mit den Endkunden gesehen hatte und daraufhin im Sommer 2007 Herrn H..., den faktischen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, gefragt hat, wie das Geschäftsmodell funktionieren könne, da sich aus den Verkäufen und den Mietverkäufen Verluste ergeben. Darauf wies ihn Herr H... darauf hin, dass aus Tradinggeschäften deutliche Gewinne erzielt werden, die die Verluste mehr als ausgleichen würden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_15

(1) Diese Informationen reichen nicht aus, um Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu bejahen. Es ist schon fraglich, ob das Wissen von einem betrügerischen Schneeballsystem ausreichend wäre, um eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu bejahen. Wenn man das Vorliegen eines „ernsthaften Einforderns“ verlangt (s.o. 1.), ist es offen, wann tatsächlich der Zeitpunkt erreicht ist, in dem die Endkunden ihre Ansprüche geltend machen. Es ist zwar sicher, dass irgendwann die Zahlungsunfähigkeit eintreten wird; dies kann jedoch auch erst Jahre später der Fall sein.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_16

(2) Auch wenn man davon ausginge, dass die Kenntnis eines betrügerischen Schneeballsystems ausreichend ist, ist festzustellen, dass eine dementsprechende Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten am 2. April 2008 nicht vorlag.

aa)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_17

Ein betrügerisches Schneeballsystem ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Teil der Geschäfte sicher mit Verlust enden und diese Verluste durch Gewinne aus Finanzgeschäften ausgeglichen werden. Es mag zwar sein, dass von einem betrügerischen Schneeballsystem auszugehen sein wird, wenn die Renditeerwartungen der Finanzgeschäfte jenseits jeder Realität sind. Das will wohl der Kläger vortragen, wenn er ausführt, dass der Geschäftsführer der Beklagten lediglich an eine Deckung der Finanzierungslücke mit Tradergeschäften bei 36 % Rendite geglaubt habe (Bl. 42 der Akten). Es ist unklar, welche Rendite hier gemeint ist, eine jährliche oder eine monatliche. Auch wenn man davon ausgeht, dass durch die Bezugnahme auf die Zeugenvernehmung des Geschäftsführers der Beklagten vom 21. Mai 2008 (Anl. K 4, Seite 6) der Kläger eine monatliche Rendite von 36 % vortragen will, ist eine Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten von einem betrügerischen Schneeballsystem zu verneinen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_18

Zwar mag eine Renditeerwartung von monatlich 36% unrealistisch sein und eine entsprechende Kenntnis eines betrügerischen Schneeballsystems in Betracht kommen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat jedoch in seiner Vernehmung vom 21. Mai 2008 nicht ausgesagt, dass er von einer notwendigen monatlichen Rendite von 36 % ausgegangen sei, damit die Verluste ausgeglichen werden können. Er hat vielmehr die Ausführungen des faktischen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin wiedergegeben, welcher ihm damals mitgeteilt habe, ein Top-Trader habe alleine in einem Monat eine Rendite von 36 % auf seine Anlage erzielt. Zugleich hatte jedoch Herr H... dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass er einen Trader nach einem erfolglosen Geschäft „rausgeschmissen“ hätte.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_19

Weiter hatte der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Vernehmung geschildert, Herr H... habe ihm mitgeteilt, er setze fünf oder sechs verschiedene Trader parallel weltweit ein. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht von einer notwendigen monatlichen Rendite von 36 % ausgegangen ist. Die monatliche Rendite von 36 % war nur ein einzelnes Ergebnis eines Traders. Schon der Begriff Top-Trader zeigt, dass die anderen Trader eine geringere Rendite erwirtschaftet haben. Nach der Schilderung des Herrn H... hat einer der Trader sogar ein Verlustgeschäft durchgeführt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_20

Daraus ist zu schließen, dass der Geschäftsführer der Beklagten von einer monatlichen Rendite von deutlich unter 36 % ausgehen musste. Demzufolge kann nicht von der Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten von einem betrügerischen Schneeballsystem ausgegangen werden. Die Kenntnis von einer „Subventionierung“ des Mietkaufgeschäftes durch Finanzgeschäfte reicht dafür nicht aus, da der Geschäftsführer der Beklagten keine genaue Übersicht über alle Geschäfte der Insolvenzschuldnerin gehabt hat und eine konkrete Kenntnis der notwendigen Rendite der Finanzgeschäfte auch nicht gegeben war.

bb)

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_21

Die Vernehmung von Oberstaatsanwalt A... als Zeuge zu dem Vortrag des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe lediglich an eine Deckung der Finanzierungslücke mit Tradergeschäften bei 36 % Rendite geglaubt, war nicht veranlasst. Oberstaatsanwalt A... kann keine weitergehenden Angaben machen als die, die in der Vernehmungsniederschrift vorhanden sind. Wie oben zu aa) dargestellt, ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift des Geschäftsführers der Beklagten nicht, dass er an eine notwendige monatliche Rendite von 36 % geglaubt hat.

cc)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_22

Ein Beweisantritt, dass tatsächlich eine monatliche Rendite von 36 % zum Verlustausgleich notwendig gewesen sei, liegt nicht vor. In dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 (Bl. 42 der Akten) wurde Oberstaatsanwalt A... nur dazu als Zeuge benannt, dass der Geschäftsführer der Beklagten an diese notwendige Rendite geglaubt habe. Auch wäre die Feststellung der tatsächlich notwendigen Rendite eine Sachverständigenfrage.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_23

Letztendlich kann es offen bleiben, ob eine monatliche Rendite von 36 % zum Verlustausgleich notwendig gewesen wäre, da dies für die Anfechtung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur dann relevant ist, wenn dem Geschäftsführer der Beklagten dies bekannt gewesen war. Dies ist jedoch nicht bewiesen (oben aa) und bb)).

dd)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_24

Aus der durchgeführten Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten ergibt sich keine weitergehende Kenntnis. Es ist nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten einen Gesamtüberblick über die Verträge der Insolvenzschuldnerin gehabt hat. Die Feststellung des Landgerichts, aus der Aussage der Zeugin B... ergebe sich nicht mehr, als dass der Geschäftsführer der Beklagten der Zeugin gegenüber eingeräumt habe, im März 2008 Unterlagen von Frau S... erhalten zu haben, ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden.

ee)

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_25

Eine Vernehmung des Zeugen D... ist nicht veranlasst. Denn auch wenn im Frühjahr 2007 Mietkaufverträge auf dem Tisch gelegen haben sollten, ergibt sich daraus keine umfassende Kenntnis über alle Verträge der Insolvenzschuldnerin, welche zu einer Zahlungsunfähigkeit im Oktober 2007 geführt haben.

ff)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_26

Ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit in Betracht kommt, wenn der Geschäftsführer der Beklagten in Kenntnis der Verhaftung des Herrn H... die Abbuchung veranlasst hätte, kann offen bleiben. Diese Kenntnis kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_27

Zwar hat der Kläger vorgetragen, Herr H... habe den Geschäftsführer der Beklagten am 2. April angerufen, ihm die Durchsuchung und Verhaftung mitgeteilt und ihn gebeten, ihm einen Verteidiger zu besorgen (Bl. 57 der Akten). Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 2010 (Bl. 73 der Akten) aber bestritten, wobei er ausgeführt hat, am 2. April habe definitiv kein Gespräch mit Herrn H... stattgefunden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_28

Die Vernehmung der benannten Zeugen H... und B... (Bl. 57 der Akten) hierzu hatte nicht zu erfolgen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2009 ausgeführt hatte (Bl. 49 der Akten), die Abbuchung sei entweder am Vortag zur Bank gegeben oder der Betrag morgens um 8:00 Uhr per Online-Banking eingezogen worden, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Abbuchung eine Reaktion auf die Verhaftung des Herrn H... gewesen war.

gg)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_29

Die Rücklastschriften sind für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit unbedeutend, da die Beträge zeitnah überwiesen wurden und weitere Lastschriften problemlos erfolgt sind.

III.

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Damit bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg; sie ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

36

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-09-27/6-u-41-10#rd_30

Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).