§ 130 Kongruente Deckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/130#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/130#abs-2 (2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/130#abs-3 (3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Wird zitiert von 810 Entscheidungen zu § 130 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 06.10.2011 – 6 AZR 585/10Zahlung rückständiger Vergütung - InsolvenzanfechtungZitiert von 3
- BAG, 06.10.2011 – 6 AZR 731/10Zahlung rückständiger Vergütung - InsolvenzanfechtungZitiert von 3
- BAG, 06.10.2011 – 6 AZR 732/10Zahlung rückständiger Vergütung - InsolvenzanfechtungZitiert von 6
- BAG, 06.10.2011 – 6 AZR 262/10Zahlung rückständiger Vergütung - InsolvenzanfechtungZitiert von 34
- OLG Hamburg, 21.10.2015 – 1 U 196/14Zitiert von 7
- AG Kerpen, 08.11.2005 – 22 C 158/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 32/24
- BGH, 12.03.2026 – IX ZR 18/25Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner; Ermittlung des richtigen AnfechtungsgegnersZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 12.03.2026 – 12 U 50/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.04.2004 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.