Rechtsprechung / OLG Naumburg / 1. Senat für Familiensachen / 2011

OLG Naumburg Beschluss vom 24.06.2011 – 3 UF 135/11

1. Senat für Familiensachen

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengerichts- Dessau-Roßlau vom 29.04.2011 zu Ziffer 2., 5. Absatz (Anrechte bei der H. Versicherungs-AG) ersatzlos aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten geregelt und dabei unter Ziffer 2., 5. Absatz entschieden, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H. Versicherungs-AG (Nr. ... ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.157,88 EUR bezogen auf den 31.8.2002 übertragen wird.

Randnummer2

In seiner Begründung geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Ausgleich aus dem privaten Altersvorsorgevertrag allerdings infolge bereits erfolgter Auszahlung nicht erfolge.

Randnummer3

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 4.

Randnummer4

Sie kritisiert die interne Teilung des privaten Altersvorsorgevertrages, weil die Versicherung längst ausbezahlt sei.

Randnummer5

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch begründet.

Randnummer6

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist zu Ziffer 2., 5. Absatz mit Rücksicht darauf, dass die Lebensversicherung vom Antragsteller bereits aufgelöst und das Guthaben ausbezahlt worden ist, ersatzlos aufzuheben. Gekündigte Lebensversicherungen mit Wahlrecht auf Kapital oder Rente unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ 2003,664).

Randnummer7

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 70 Abs. 1 und 2, 80, 81 FamFG, 20 Abs.1, 50 Abs.1 FamGKG