Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2025

OLG Karlsruhe Beschluss vom 22.09.2025 – 5 WF 107/25

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0922.5WF107.25.00

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Orientierungssatz

Liegt kein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG vor, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Wenn eine am Wohl der Kinder orientierte Sorgeregelung von beiden Eltern im Interesse des Kindes angestrebt wird, entspricht die hälftige Teilung der Gerichtskosten im Allgemeinen der Billigkeit (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 18 WF 78/21).(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend AG Emmendingen, 30. Juli 2025, 13 F 97/25

Tenor§

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 30.07.2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 657,50 € festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe§

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verteilung der Kosten in einem Sorgeverfahren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_1

Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern der Kinder J., geboren 2009, und F., geboren 2010, die seit der Trennung der Eltern bei der Mutter leben. Der Vater ist wegen Gewalt gegen die beiden Kinder zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_2

Mit Datum vom 28.05.2025 beantragte die Mutter, ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen. Der Vater kümmere sich nicht um die Belange der Kinder. Diese hätten wegen der erlebten Gewalt Angst vor ihm und lehnten ihn ab. Der Vater trat dem Antrag zunächst entgegen. Er habe im Strafverfahren die Vorfälle nur deshalb eingeräumt, um den Kindern eine erneute Vernehmung zu ersparen. Das Jugendamt und der vom Familiengericht bestellte Verfahrensbeistand sprachen sich für eine Alleinsorge der Mutter aus. Das Familiengericht hörte alle Beteiligten persönlich an. Mit Schreiben vom 07.07.2025 erklärte der Vater, dass er mit der Alleinsorge der Mutter einverstanden sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2025 übertrug das Familiengericht die Alleinsorge für beide Kinder auf die Mutter, die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Beschluss wurde der Mutter am 01.08.2025 zugestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_4

Mit Schreiben vom 05.08.2025, eingegangen beim Familiengericht am 11.08.2025, erklärte die Mutter, sie „möchte Einspruch erheben wegen der Gerichtskosten“. Sie habe nicht die finanziellen Mittel. Sie habe gedacht, dass sie nichts zahlen müsse, zumal der Vater wegen der Gewalt ja auch rechtskräftig verurteilt worden sei.

6

Die anderen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

7

Für die Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_5

1. Das Schreiben der Mutter ist so auszulegen, dass sie sich - auch - gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung wendet. Dieses Rechtsmittel der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_6

a) Im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - zu der das hier vorliegende Sorgeverfahren gehört - ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren grundsätzlich gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 58 Rn. 14).

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b) Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_7

c) Auf die Frage, in welcher Höhe die Mutter durch die Kostenentscheidung beschwert ist, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Obwohl nur die Kostenentscheidung angefochten ist, handelt es sich dadurch vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2014, 372, juris Rn. 3 f.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_8

2. Die Beschwerde ist in der Sache aber unbegründet. Das Familiengericht hat zutreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

13

a) Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_9

Die Regelung des § 81 Abs. 1 und 2 FamFG räumt dem Gericht mit dem Maßstab des billigen Ermessens einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen. Dieses weite Ermessen bei der Kostenentscheidung wird durch § 81 Abs. 2 FamFG eingeschränkt, wonach in den dort aufgeführten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_10

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Danach haben die Eltern die Gerichtskosten des Verfahrens je hälftig zu tragen und die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_11

aa) Der Senat hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und ist nicht auf die Überprüfung von Fehlern bei der Ausübung des Ermessens durch die erste Instanz beschränkt (vgl. BGH FamRZ 2017, 97, juris Rn. 8 ff.; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 81 Rn. 18 und § 69 Rn. 13).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_12

bb) Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen sind, liegt hier nicht vor, insbesondere ist nicht festzustellen, dass gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_13

Grobes Verschulden verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 81 Rn. 12; Sternal/Weber, FamFG, 21. Auflage 2023, § 81 Rn. 38).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_14

Hier ist der Vater zwar rechtskräftig wegen Gewaltausübung gegenüber den Kindern verurteilt worden. Dieser Umstand ist von den Beteiligten zu Recht vom Familiengericht in ihren Stellungnahmen als relevant für die Sorgerechtsentscheidung angesehen worden. Es gibt jedoch weder tatsächlich noch rechtlich einen Automatismus, nach dem bei ausgeübter Gewalt in jedem Fall eine Alleinsorge des anderen Elternteils anzuordnen wäre, zumal die Vorfälle, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung sind, zum Zeitpunkt des Sorgerechtsantrags der Mutter bereits zwei Jahre zurücklagen. Vielmehr wäre ohne Zustimmung des Vaters zur Alleinsorge der Mutter unter Einbeziehung aller Umstände zu entscheiden gewesen. Ein grobes Verschulden des Vaters am Sorgerechtsverfahren kann vor diesem Hintergrund daher nicht angenommen werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_15

cc) Mangels Eingreifens eines Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 FamFG bleibt es bei den allgemeinen Abwägungskriterien des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_16

(1) In Kindschaftsverfahren ist grundsätzlich mit der Auferlegung von Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten, denn diese Sachen werden regelmäßig im Interesse des Kindes geführt. Die hälftige Teilung der Gerichtskosten entspricht im Allgemeinen der Billigkeit (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 1821, juris Rn. 10; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 81 Rn. 9; Sternal/Weber, a.a.O., § 81 Rn. 35).

22

(2) Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_17

Beide Eltern verfolgten eine am Wohl der Kinder orientierte Sorgeregelung, interpretierten das Kindeswohl jedoch unterschiedlich. Der Vater hat etwa darauf hingewiesen, dass er mit dem älteren Kind Timo - das hier nicht verfahrensgegenständlich ist - weiterhin regelmäßigen Kontakt hat.

III.

24

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_18

Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesetzgeber - insoweit abweichend von den oben dargelegten Regeln für das Verfahren vor dem Familiengericht - den Grundsatz der Kostentragung durch den erfolglosen Beschwerdeführer geregelt. Vorliegend gibt es keinen Anlass, davon abzuweichen.

26

2. Der Verfahrenswert für das Verfahren vor dem Familiengericht ist neu festzusetzen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_19

Dies kann vorliegend vom Beschwerdegericht vorgenommen werden. Die Abänderung durch das Rechtsmittelgericht ist über die in Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG geregelten Fälle hinaus auch zulässig, wenn die Kostengrundentscheidung isoliert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Befugnis im späteren Kostenfestsetzungsverfahren gilt hier erst recht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 725 Rn. 9; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 158 Rn. 14).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_20

Nach § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist das bis zum 31.05.2025 geltende Recht anzuwenden, da die entsprechende gesetzliche Erhöhung gemäß Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025 (BGBl. I Nr. 109) erst zum 01.06.2025 in Kraft trat. Der Antrag der Mutter ging aber bereits am 28.05.2025 beim Familiengericht ein. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFG a.F. beträgt der Verfahrenswert daher 4.000 €. Anlass für eine ausnahmsweise Erhöhung nach § 45 Abs. 3 FamFG a.F. besteht nicht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_21

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren errechnet sich gemäß §§ 40, 37 Abs. 3 FamGKG auf der Grundlage der Kosten, die der Mutter auferlegt wurden und gegen die sie sich wendet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_22

Ausgehend von einem Verfahrenswert der ersten Instanz in Höhe der vorstehend festgesetzten 4.000 € sind zunächst die hälftigen Gerichtsgebühren gemäß KV 1310 FamGKG a.F. in Höhe von 35 € anzusetzen. Hinzu kommen die hälftigen Kosten für die Verfahrensbeiständin gemäß § 158c Abs. 1 FamFG. Diese sind nach dem neuen Recht angefallen, da diese gesetzliche Erhöhung gemäß Art. 13 Abs. 4 KostBRÄG 2025 (BGBl. I Nr. 109) bereits zum 11.04.2025 in Kraft trat. Die Vergütung der mit Beschluss vom 28.05.2025 bestellten Verfahrensbeiständin ist daher nach § 158c Abs. 1 FamFG zutreffend auf insgesamt 1.245 € festgesetzt worden, wovon die Hälfte auf die Mutter entfällt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_23

4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Mutter für das Beschwerdeverfahren liegen vor. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten gem. § 76 Abs. 1 FamFG mit § 114 ZPO gilt ein großzügiger Maßstab, nach dem hier eine Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht von vornherein verneint werden kann.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2025-09-22/5-wf-107-25#rd_24

5. Über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Familiengericht hat dieses ggfs. in eigener Verantwortung zu entscheiden. Allerdings wird eine Bewilligung bei erstmaliger Beantragung nach Abschluss der Instanz im Regelfall nicht in Betracht kommen.