Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/37#abs-1 (1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/37#abs-2 (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/37#abs-3 (3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 37 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 22.09.2025 – 5 WF 107/25
- OLG Karlsruhe, 16.04.2025 – 5 WF 1/25
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 13 WF 21/25
- OLG Karlsruhe, 20.02.2025 – 5 WF 119/24
- OLG Karlsruhe, 20.12.2024 – 5 WF 76/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.12.2024 – 13 UF 130/22
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 31.07.2024 – 3 WF 60/24
- OLG Karlsruhe, 24.07.2024 – 5 WF 62/23
- OLG Frankfurt am Main, 02.07.2024 – 6 UF 213/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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