Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 76 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 932
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 08.07.2021 – 4 WF 99/21Zitiert von 2
- BGH, 28.08.2019 – XII ZB 119/19Insolvenzverfahren: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten; Geltendmachung solcher Insolvenzforderungen im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen ZahlungsanordnungZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 08.02.2011 – 4 WF 7/11Zitiert von 2
- BGH, 19.01.2022 – XII ZB 276/21Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung des Unterhaltsfreibetrags für ein Kind bei dessen Betreuung im paritätischen WechselmodellZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 24.09.2012 – 3 WF 85/12Zitiert von 2
- BGH, 22.10.2014 – XII ZB 125/14Verfahrenskostenhilfe in Betreuungssachen: Bewilligungsvoraussetzung für einen Elternteil des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen die BetreuerbestellungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.04.2026 – 5 UF 25/26
- LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26
- OLG Hamm, 20.03.2026 – 5 WF 159/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/76#abs-1 (1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/76#abs-2 (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.