Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 76 Voraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund932 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/76#abs-1 (1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/76#abs-2 (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 75 § 77