Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 45 Formelle Rechtskraft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- OLG Celle, 03.05.2012 – 10 WF 103/12
- BGH, 27.02.2025 – III ZB 33/24Bestimmung des Verfahrensgegenstands im NotarbeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BGH, 07.10.2020 – BLw 1/19Landwirtschaftssache: Befugnis des Ausgangsgerichts zur Abhilfe nach Beschwerdeeinlegung; Befugnis zur Abänderung der Kostenentscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist; Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Gegners bei unzulässigem Rechtsmittel der unteren Genehmigungsbehörde
- BGH, 09.11.2017 – V ZB 25/17Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach Erhebung einer AnhörungsrügeZitiert von 2
- BVerwG, 10.12.2014 – 1 C 11/14Keine Haftung für Kosten einer rechtswidrigen SicherungshaftZitiert von 45
- OLG Karlsruhe, 22.09.2025 – 5 WF 107/25
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
- VG Trier, 08.12.2025 – 10 K 6576/25.TR
- OLG Hamburg, 24.09.2025 – 2 VA 13/25
72 Entscheidungen zu § 45 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.