Rechtsprechung / OLG Hamm / 2016

OLG Hamm Beschluss vom 13.06.2016 – 5 U 35/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0613.5U35.16.00

WirtschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 14 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 15+ zitierte Normen

Tenor§

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Februar 2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält gem. § 522 II 2 ZPO Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.

Gründe§

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I.

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Die Klägerin verlangt (nunmehr nur noch) die Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 17. Dezember 2014.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin. Der Beklagte betreibt eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 10,46 kWp, die am 23. Juni 2009 in Betrieb ging.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_2

Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 19. Juni 2009 einen „Inbetriebsetzungsauftrag Strom“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Auftrags Bl. 85 d.A. Bezug genommen. Ferner schloss der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 11. Juli 2009 einen Vertrag über die Einspeisung erzeugter elektrischer Energie. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vertragskopie Bl. 50 ff. d.A. verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_3

Auf demselben Grundstück betreibt der Bruder des Beklagten drei Photovoltaikanlagen. Mit der Inbetriebnahme der letzten dieser drei Photovoltaikanlagen am 23. März 2010 überschritt die Gesamtleistung der Anlagen auf dem Grundstück 100 kWp. Nach § 6 III EEG 2012 griffen bei dieser Sachlage ab dem 1. Juli 2012 auch für die Anlage des Beklagten bestimmte technische Anschlussanforderungen, insbesondere die Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung, die dem Netzbetreiber die Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung gestattet. Die Anlage des Beklagten war auch mit einer sog. „Web-Box“ ausgestattet, die nach Vortrag des Beklagten die Abrufung der Ist-Einspeisung ermöglicht hätte. Unstreitig ist jedoch, dass für eine konkrete Abrufmöglichkeit jedenfalls die Verknüpfung der „Web-Box“ mit einer IP-Adresse notwendig gewesen wäre, die der Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) hätte mitgeteilt werden müssen. Weder war dies seitens des Beklagten geschehen, noch hatte die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) insoweit Nachforschungen angestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_4

Am 18. Dezember 2014 wurde durch die Klägerin nach Auftrag des Beklagten eine sog. registrierende Lastgangzählung (RLM) installiert, die ab diesem Zeitpunkt der Klägerin unstreitig die Auslesung der Ist-Einspeisung gestattete.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_5

Die Klägerin hat behauptet, die Anlage des Beklagten habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche technische Einrichtung zur Auslesung der Ist-Einspeisung verfügt. Davon habe sie erst im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2014 Kenntnis erlangt. Sie habe in Unkenntnis der mangelnden Voraussetzungen die Einspeisevergütung gezahlt. Sie ist der Auffassung, durch die Gesetzesänderung im Jahr 2012 sei sie nicht zu Nachforschungen veranlasst gewesen. Auch eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die geänderten Anforderungen nach § 6 EEG 2012 habe nicht bestanden.

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Die Klägerin hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_6

den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.657.50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.01.2015 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_7

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe von der installierten Leistung über 100 kWp spätestens seit Juni 2010 sichere Kenntnis gehabt. Sein Bruder habe dies der Klägerin durch Vorlage einer Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur mitgeteilt. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe mit dem „Inbetriebsetzungsauftrag Strom“ der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin die Verpflichtung zur Installation einer den jeweiligen rechtlichen Anforderungen des EEG entsprechenden Messeinrichtung übertragen. Im Übrigen habe er mit der "Web-Box" den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weiterhin hätte die Klägerin den Beklagten in entsprechender Anwendbarkeit von § 9 VI EEG 2014, der gemäß § 100 I Nr. 10 b EEG 2014 auch bei Bestandsanlagen gelte, auf die jeweiligen technischen Anforderungen hinweisen müssen. Hilfsweise wäre die Klage jedenfalls in Höhe des Wertes des tatsächlich weitergeleiteten Stroms unbegründet. Im Übrigen hat sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_8

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und nur den auf das Jahr 2012 entfallenden Teil der Einspeisevergütung als verjährt erachtet. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich in Höhe von 6.471,10 € aus § 812 I 1 1. Alt. BGB. Der Anspruch auf Einspeisevergütung sei gem. § 17 EEG 2012 auf Null verringert, da der Beklagte gegen die technischen Anforderungen aus § 6 I EEG 2012 verstoßen habe. Mit dem Inbetriebsetzungsauftrag aus dem Jahr 2009 habe der Beklagte seine Betreiberpflichten nicht auf die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) übertragen. Damit sei lediglich der Einbau eines Drehstromzählers beauftragt gewesen, der zu diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Eine allgemeine Verpflichtung zur Installation einer auch den zukünftigen rechtlichen Anforderungen entsprechenden Anlage sei demgegenüber nicht auf die Klägerin übertragen worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe der Beklagte seinen Betreiberpflichten auch nicht mit der „Web-Box“ genügt. Unabhängig davon, ob es die Verpflichtung der Klägerin gewesen sei, die erforderliche lP-Adresse einzurichten/abzufragen, sei nicht vorgetragen, dass die Klägerin Kenntnis vom Vorhandensein dieser Web-Box und dem Erfordernis einer lP-Adresse hatte. Es sei aber die Pflicht des Anlagenbetreibers, auf solche Umstände hinzuweisen. Zwar müsse der Anlagenbetreiber seiner Verpflichtung aus § 9 I 1 EEG 2014 (= § 6 I EEG 2012) erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt habe. Es obliege aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern. Dem Rückforderungsanspruch stehe auch nicht der Einwand des § 814 BGB entgegen. Für eine Kenntnis der Klägerin bzw. des Mitarbeiters, der die jeweilige Auszahlung angeordnet habe, fehle es an jedem Anhaltspunkt. Auch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin, der dem Rückforderungsverlangen entgegengehalten werden könne, sei nicht gegeben. Der Klägerin habe es weder oblegen, den Beklagten auf die Vorgaben des § 6 EEG 2012 hinzuweisen, noch, ein RLM ohne Auftrag des Beklagten einzubauen. Schließlich stehe dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom zu. Der abschließende Charakter der von § 17 I EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge stehe einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_9

Mit seiner Berufung rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Übertragung der Pflicht zur Installation von dem jeweiligen Anforderungen entsprechenden Messeinrichtungen verneint. Eine Übertragung sei – insoweit vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen – in dem Inbetriebsetzungsauftrag sowie auch dem Einspeisevertrag zu erblicken. Hilfsweise seien die Anforderungen aus § 6 Nr. 1 b) EEG 2009 – der entgegen der Auffassung des Landgerichts Anwendung finde – im vorliegenden Fall durch die Installation der Web-Box erfüllt. Insoweit sei die Berechtigung zum Abrufung der Werte ausreichend. Selbst wenn § 6 I EEG 2012 Anwendung finde, so wären dessen Anforderungen erfüllt gewesen. Es sei nach dieser Vorschrift nicht erforderlich, dass die Einspeisedaten beim Netzbetreiber ohne eigenes Zutun angelangten. Auch habe das Landgericht den gem. § 100 Nr. 10 b) aa) EEG 2014 anwendbaren § 9 IV EEG 2014 nicht beachtet, nach dem bei einer Informationspflichtverletzung durch den Netzbetreiber der Anspruchsausschluss nicht eingreife. Einer vorherigen Aufforderung nach Maßgabe von § 9 IV EEG 2014 Nr. 1 und 2 bedürfe es bei Altanlagen nicht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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II.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_10

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 II ZPO. Zudem ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung (§§ 513 I, 529 I ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis und im Kern ihrer Begründung zutreffend. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_11

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin den auf § 812 I 1 1. Alt. BGB gestützten Bereicherungsanspruch zuerkannt. Dass der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis zum 17. Dezember 2014 Einspeisevergütung in Höhe von 6.471,10 € durch Leistung erlangt hat, wird mit der Berufung nicht angegriffen. Diese Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Der Anspruch war auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 16 VI EEG 2009 (anwendbar gem. § 100 I Nr. 10 b) cc) EEG 2014) ausgeschlossen, weil der Beklagte gegen den maßgeblichen § 6 EEG 2009 (in Verbindung mit § 100 Nr. 10 EEG 2014 i.V.m. § 66 I Nr. 1 EEG 2012 i.V.m. der Zusammenrechnungsregel des § 6 III EEG 2012; vgl. Salje, EEG 2014, § 100 Rn. 11, 34) verstoßen hat. Dies ergibt sich aus folgendem:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_12

a) Im EEG 2014 sind die hier in Rede stehenden technischen Anforderungen in § 9 I EEG geregelt. Im EEG 2012, dessen Geltung § 110 Nr. 10 a) EEG 2014 grundsätzlich anordnet, findet sich die entsprechende Regelung in § 6. § 6 I EEG 2012 lautet:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_13

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit

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1.

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die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

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2.

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die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_14

b) Demgegenüber findet sich in § 110 Nr. 10 b) EEG 2014 die Anordnung, dass bei Bestandsanlagen anstelle von § 9 EEG 2014 die Vorschrift des § 6 EEG 2009 angewendet werden soll. Diese Norm lautet:

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Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,

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1.

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Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung

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a)

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zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und

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b)

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zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung

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auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf (...)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_15

c) Zu Recht weist der Beklagte mit seiner Berufung darauf hin, dass vorliegend § 6 EEG 2009 (nicht: § 6 I EEG 2012) maßgeblich ist, denn die Übergangsvorschrift in § 110 Nr. 10 b) EEG 2014 – die sich gerade auf die technischen Anforderungen bezieht – ist spezieller als § 110 Nr. 10 a) EEG 2014. Dies verhilft der Berufung allerdings nicht zum Erfolg. Denn die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe seinen Betreiberpflichten mit der Vorhaltung der "Web-Box" – die unstreitig über keine IP Adresse verfügte – nicht erfüllt, ist auch nach Maßgabe des § 6 EEG 2009 nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte der Klägerin hätte mitteilen müssen, welche Anforderungen zum Auslesen der Ist-Einspeisung noch zu erfüllen waren, zumindest aber, welchen Typ von Ausleseeinrichtung er vorhält, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, diese Anforderungen selbst zu ermitteln. Dass (bereits) § 6 EEG 2009 solche Betreiberpflichten statuierte, ergibt die Auslegung. Im Einzelnen:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_16

aa) Ein solches Verständnis ist zunächst mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Als Verhaltenspflicht des Betreibers stellt die Norm zwar zunächst nur auf „die Ausstattung mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ab“. Diese Pflicht mag der Beklagte nach seinem Vortrag mit der Installation der Web-Box zwar erfüllt haben. Als weitere Voraussetzung bestimmt § 6 Nr. 1 EEG 2009 jedoch, dass der Netzbetreiber auf diese Einrichtung zugreifen dürfen muss. Es ist vom Wortlaut der Norm gedeckt, hierunter nicht nur eine abstrakt mögliche Zugriffsmöglichkeit und –befugnis zu verstehen, sondern dass der Netzbetreiber auch konkret in die Lage versetzt werden muss, auf die Daten zuzugreifen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_17

bb) Letztere Lesart wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. In der Begründung zur Entwurfsfassung heißt es insoweit (BT-Drs. 16/8148, S. 42 f.):

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_18

„Unter ‚Ist-Einspeisung‘ sind online zur Verfügung gestellte Daten über die tatsächliche Einspeisung zu verstehen. Dabei ist in Übereinstimmung mit der energie- wirtschaftlichen Praxis eine viertelstundenscharfe Ablesung ausreichend. Sowohl auf die Daten nach Nummer 1 Buchstabe a als auch auf die Daten nach Nummer 2 Buchstabe b muss der Netzbetreiber freien Zugriff haben. Damit liegt die Kostentragungspflicht für die Übermittlung – anders als unter dem EEG 2004 – bei dem Anlagenbetreiber. Da dem Anlagenbetreiber nach § 13 Abs. 1 das Messrecht zusteht, kann der Netzbetreiber ein bestimmtes Datenformat oder eine bestimmte Art der Übermittlung nicht verlangen. Der Anlagenbetreiber hat ein übliches Verfahren zu verwenden.“

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_19

Hieraus, dem Abstellen auf ein „Zur-Verfügungstellen“, dem zu ermöglichenden „freien Zugriff des Netzbetreibers“ und dem „Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betreibers für die Übermittlung“, lässt sich – mit dem Wortlaut vereinbar – entnehmen, dass der Betreiber in weitreichendem Umfang für die Übermittlung der Daten die Verantwortung trägt. Mit Gesetzesbegründung und Wortlaut ist es damit auch vereinbar, dass der Anlagenbetreiber, um dem Netzbetreiber den „freien Zugriff“ zu ermöglichen, alle in seiner Sphäre liegenden Zugriffshindernisse beseitigen muss.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_20

cc) Dem steht auch nicht entgegen, dass § 6 EEG 2009 mit Inkrafttreten des EEG 2012 insofern neu gefasst wurde, als dass dort nicht mehr von „zugreifen darf“, sondern von „abrufen kann“ die Rede ist. Aus der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 ist nicht erkennbar, dass insoweit eine sachliche Änderung beabsichtigt war.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_21

dd) Das hier zu Grunde gelegte Verständnis von § 6 EEG 2009 entspricht auch der Auslegung dieser Norm durch Kommentarliteratur und Rechtsprechung: Anders als nach früherem Recht hat der Anlagenbetreiber nach dem EEG 2009 nicht nur für die Herstellung, sondern auch für den Transport der Daten auf seine Kosten zu sorgen, es besteht eine kontinuierliche Übermittlungspflicht des Anlagenbetreibers (Bönning, in: Reshöft, EEG, 3. Aufl. 2009, § 6 Rn. 6; Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 6 Rn. 14; Altrock/Oschmann/Theobald, 3. Aufl. 2011, § 6 Rn. 13). Hieraus hat das OLG Brandenburg (Urt. v. 3. März 2005, Az.: 6 U 55/13 – juris Rn. 67 f.) den – nach Auffassung des Senats zutreffenden – Schluss gezogen, dass der Anlagenbetreiber alle in seinen Verantwortungsbereich fallenden Voraussetzungen erfüllen muss und die bloße (hier überdies fehlende) Information des Netzbetreibers über den Einbau einer – im konkreten Fall nicht funktionstüchtigen – Abrufeinrichtung nicht ausreicht.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_22

3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass eine rechtsgeschäftliche) Übertragung der gesetzlichen Betreiberpflichten auf die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) nicht erfolgt ist. Im Einzelnen:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_23

a) Eine Übertragung liegt zunächst nicht in dem Inbetriebsetzungsauftrag aus dem Jahre 2009. Die entsprechende Auslegung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dort enthaltene Übertragung des „Messstellenbetriebs“ bezog sich lediglich auf die gewünschte Messeinrichtung „Drehstromzähler“, enthielt aber nicht eine allgemeine Verpflichtung, den jeweiligen zukünftigen gesetzlichen Regelungen entsprechende Messeinrichtungen einzubauen und zu betreiben.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_24

Mit dem Begriff des „Messtellenbetriebs“ nimmt der Inbetriebsetzungsauftrag entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht auf § 7 I 2 EEG 2012 ( entspricht § 10 I EEG 2014) Bezug, nach dem für den Messstellenbetrieb und die Messung die Vorschriften der §§ 21b bis § 21h des EnWG und der auf Grund von § 21i EnWG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Denn § 7 I 2 EEG 2012 war bei Erteilung des Inbetriebsetzungsauftrags noch nicht in Kraft. Erst mit dem EEG 2012 sollten Einspeisezähler dem Regime der §§ 21b ff. EnWG unterstellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, Az.: EnVR 10/12 – juris Rn. 12 und 20). Zum Zeitpunkt der Erteilung des Inbetriebsetzungsauftrags galt vielmehr § 7 EEG 2009, der folgenden Wortlaut hatte:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_25

„(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_26

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_27

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.“

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_28

Der Umstand, dass die Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2012 nachträglich die Geltung des § 7 EEG 2012 auch für Bestandsanlagen anordnete, ist für die Auslegung eines Rechtsgeschäfts aus dem Jahre 2009 nicht von Belang. Aus den § 21b ff. EnWG kann aus diesen Gründen für die Auslegung des Inbetriebsetzungsauftrags nichts gewonnen werden. Zutreffend ist lediglich, dass der Begriff des „Betriebs der Messeinrichtung“ unter Rückgriff auf den Begriff des „Messstellenbetriebs“ im Sinne von § 3 Nr. 26b EnWG in der seinerzeit geltenden Fassung ausgefüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, Az.: EnVR 10/12 – juris Rn. 10). Dieser definierte „Messstellenbetrieb“ – wie auch nach geltendem Recht – als „Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen“. Dass unter „Messstellenbetrieb“ auch die kontinuierliche Anpassung von Messeinrichtungen an die jeweils aktuelle Rechtslage verstanden werden soll, geht daraus nicht hervor. Finden sich damit keine Anhaltspunkte für die vom Beklagten favorisierte Auslegung des Inbetriebsetzungsauftrags aus dem Jahre 2009, so fehlt es bereits an einer mehrdeutigen Klausel im Sinne des § 305c II BGB.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_29

b) Die vom Beklagten angenommene Anpassungspflicht folgt auch nicht aus dem Einspeisevertrag vom 11. Juli 2009. Vielmehr heißt es dort in Nr. 2 (3), dass der Beklagte für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr einen Konformitätsnachweis durch eine Erklärung, dass er seine Anlage konform mit dem EEG betreibt, abzugeben hat. Ferner hat hiernach der Beklagte alle Nachweise, die für die geltend gemachten Vergütungsbestandteile maßgeblich sind, unaufgefordert bei der Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) einzureichen. Dies spricht deutlich gegen eine Überwälzung der Konformitätspflicht hinsichtlich der Messeinrichtungen auf die Klägerin. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 8 (2) des Einspeisevertrags. Selbst wenn damit ein Text entsprechend der nunmehr erstmals vorgelegte Anlage B7 in Bezug genommen worden wäre, folgt hieraus keine kontinuierliche Anpassungspflicht hinsichtlich der Messeinrichtungen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_30

4. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Wegfall der Vergütungspflicht wegen § 9 IV EEG 2014 (anwendbar gem. § 100 Nr. 10 b) aa) EEG 2014) nicht eintritt. Nach dieser Vorschrift entfällt der Vergütungsanspruch (unter weiteren Voraussetzungen) nicht, wenn der Netzbetreiber seinen Informationspflichten nach § 8 VI 1 Nr. 4 EEG 2014 nicht nachkommt. Nach dieser Norm müssen Netzbetreiber  den Anlagenbetreibern die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 I, II EEG 2014 (= § 6 EEG 2009/2012) erforderlichen Informationen übermitteln. Diese Ausnahme greift hier nicht ein:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_31

a) Nach § 9 IV EEG 2014 entfällt der Vergütungsanspruch u.a. unter der Voraussetzung nicht, dass der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber schriftlich oder elektronisch zur Übermittlung der erforderlichen Informationen aufgefordert hat (§ 9 IV Nr. 1 EEG 2014). Hier fehlt es indes an einer entsprechenden Aufforderung des Beklagten, ihn über die technischen Vorgaben zu informieren. Die der Sache nach vom Beklagten vertretene Auffassung, bei Bestandsanlagen gelte die Rechtsfolge des § 9 IV EEG unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 9 IV Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2014, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr verweist die Übergangsvorschrift des § 110 Nr. 10 b) aa) EEG 2014 auf den gesamten § 9 IV EEG, also einschließlich seiner weiteren Voraussetzungen in Nr. 1 und Nr. 2. Die Argumentation des Beklagten, § 110 Nr. 10 b) aa) EEG 2014 sei teleologisch zu reduzieren, weil der in § 9 IV Nr. 1 EEG 2014 in Bezug genommene § 8 VI 1 Nr. 4 EEG 2014 für Bestandsanlagen nicht gelte, ist widersprüchlich. Denn gerade auf die nicht übermittelten Informationen nach § 8 VI 1 Nr. 4 EEG 2014 will der Beklagte ja (über § 9 IV EEG 2014) den Erhalt seines Vergütungsanspruchs stützen. Ein abweichendes Verständnis der Übergangsvorschrift des § 110 Nr. 10 b) aa) EEG 2014 legt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Gesetzesbegründung nahe. Dort heißt es (BT-Drs. 18/2037, S. 10):

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„-              Doppelbuchstabe aa ordnet die entsprechende Anwendbarkeit des § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 EEG 2014 an. (...)

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_32

       § 9 Absatz 4 EEG 2014 stellt klar, dass der Anlagenbetreiber nur dann gegen die technischen Anforderungen verstößt, wenn ihm der Netzbetreiber die für die Erfüllung seiner Verpflichtung notwendigen Informationen, d.h. die konkreten netzseitigen Informationen vorher mitgeteilt hat. Dies soll entsprechend auch für die hier gegenständlichen Anlagen mit technischen oder betrieblichen Einrichtungen nach § 6 EEG 2009 anwendbar sein.“

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_33

Es ist damit zwar zutreffend, dass die Gesetzesbegründung an dieser Stelle auf die Anforderungen aus § 9 IV Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2014 nicht eigens eingeht. Dieser Befund gilt aber gleichermaßen für Neu- wie für Bestandsanlagen. Da § 9 IV Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2014 Gesetzesinhalt geworden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe mit der Gesetzbegründung zum Ausdruck bringen wollen, die ausdrücklich in § 9 IV Nr. 1 und Nr. 2 EEG zusätzlichen Voraussetzungen sollten (generell) nicht gelten. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht aus der Gesetzesbegründung auch keinerlei Differenzierung zwischen Neu- und Bestandsanlagen hervor, vielmehr ist dort von der „entsprechenden Anwendbarkeit“ auf Bestandsanlagen die Rede.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-06-13/5-u-35-16#rd_34

4. Die – zutreffenden – Ausführungen des Landgerichts zum Nichteingreifen der Kondiktionssperre gem. § 814 BGB und zu dem Nichtvorliegen eines gegenläufigen Wertersatzanspruchs wegen des eingespeisten Stroms (die sinngemäß auch für § 16 VI EEG 2009 Geltung beanspruchen) werden mit der Berufung nicht angegriffen.