Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 17 Kapazitätserweiterung
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 17 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2017 – VIII ZR 281/16Erneuerbare Energien: Anspruch eines Netzbetreibers auf Rückforderung von EEG-Vergütungen gegen einen Photovoltaikanlagenbetreiber; Meldepflichten des Anlagenbetreibers gegenüber der BundesnetzagenturZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 07.07.2020 – 6 U 164/18
- LG Dortmund, 20.05.2014 – 19 O 25/14
- OLG Brandenburg, 13.03.2018 – 6 U 83/15Zitiert von 1
- LG Frankenthal (Pfalz), 10.04.2014 – 3 O 560/13
- BGH, 26.01.2021 – XIII ZR 17/19Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Einspeiseunterbrechung wegen Netzausbaumaßnahmen; Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers - Solarpark TutowZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 54/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.10.2019 – 6 U 15/16Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2017 – VIII ZR 232/16Erneuerbare Energien: Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht des Betreibers einer Photovoltaikanlage gegenüber der Bundesnetzagentur; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den AnlagenbetreiberZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.