Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis

Stand: 10.06.2019

Bund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/7#abs-1 (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/7#abs-2 (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
§ 6 § 8