Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/7#abs-1 (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/7#abs-2 (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 7 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 54/21Zitiert von 1
- FG Münster, 03.04.2025 – 5 K 2339/21 U
- LG Braunschweig, 06.02.2003 – 4 O 417/02
- LG Offenburg, 17.03.2017 – 6 O 139/16Zitiert von 1
- BGH, 20.03.2018 – VIII ZR 71/17Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber bei Nichterfüllung der MeldepflichtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- AG Bocholt, 06.02.2026 – 21 C 55/25
- AG Bocholt, 10.10.2025 – 21 C 55/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.