Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2013 – EnVR 10/12Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Berechtigung des Anlagenbetreibers zur Selbstvornahme der Messung der eingespeisten Strommenge - Photovoltaik-Anlage
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 31/09Stromeinspeisung: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Vergütung von Blindarbeit; Aufrechnungsverbot für NetzbetreiberZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 54/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- FG Münster, 03.04.2025 – 5 K 2339/21 U
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- AG Bocholt, 10.10.2025 – 21 C 55/25
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 56/24
48 Entscheidungen zu § 7 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/7#abs-1 (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/7#abs-2 (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.