Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 16 Netzanschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-2 (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 16 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 30.05.2012 – 6 A 523/11Zitiert von 8
- BGH, 19.11.2014 – VIII ZR 79/14Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: Glaubhaftmachung der Berufungsbeschwer durch bloße Parteierklärung des Berufungsklägers; Frage der Fälligkeit als Gegenstand einer Feststellungsklage; Bestimmung des FälligkeitszeitszeitpunktsZitiert von 107
- BVerwG, 31.05.2011 – 8 C 52/09Keine EEG-Stromkostenentlastung für das Jahr der ProduktionsaufnahmeZitiert von 71
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 24/12Umfang der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 EEG 2004; "höhere Gewalt" bei Postlaufverzögerungen; Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen und Berufs- und WettbewerbsfreiheitZitiert von 6
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 24.12Zitiert von 24
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 25/12Umfang der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 EEG 2004; "höhere Gewalt" bei Postlaufverzögerungen; Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen und Berufs- und WettbewerbsfreiheitZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – V R 32/24Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine GeschäftsveräußerungZitiert von 2
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 59/23Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.