Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 16 Netzanschluss
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-2 (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 16 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 07.07.2020 – 6 U 164/18
- OLG Hamm, 15.02.2017 – 30 U 149/15Zitiert von 2
- BGH, 05.07.2017 – VIII ZR 147/16Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den AnlagenbetreiberZitiert von 26
- OLG Nürnberg, 13.06.2023 – 3 U 456/22Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 02.12.2014 – 5 K 2116/13.F
- BGH, 19.11.2014 – VIII ZR 79/14Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: Glaubhaftmachung der Berufungsbeschwer durch bloße Parteierklärung des Berufungsklägers; Frage der Fälligkeit als Gegenstand einer Feststellungsklage; Bestimmung des FälligkeitszeitszeitpunktsZitiert von 115
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – V R 32/24Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine GeschäftsveräußerungZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 54/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.