Rechtsprechung / OLG Hamm / 2009

OLG Hamm Urteil vom 05.02.2009 – I-2 U 98/08

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0205.I2U98.08.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

G r ü n d e :

2

A.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH in Anspruch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_2

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünde aus den vertraglichen Vereinbarungen der Zentralregulierungsverträge insgesamt ein Betrag in Höhe von 286.387,01 € zu. Der Anspruch sei jedoch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnungserklärung sei in dem Schreiben der Beklagten vom 22.06.2004 zu sehen, welches eine konkludente Aufrechnungserklärung enthalte. Die erklärte Aufrechnung sei auch nicht gem. §§ 96 Nr. 2, 3, 131 Insolvenzordnung unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufrechnung einer Konzerngesellschaft sei schon deshalb nicht anwendbar, da die Aufrechnungserklärung bereits vor Insolvenzeröffnung erfolgt sei.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der zulässigen Berufung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_4

Er ist der Ansicht, die erklärte Aufrechnung sei unwirksam. Das Schreiben der Beklagten vom 22.06.2004 sei zu unbestimmt. Die Aufrechnung sei auch unzulässig. Sie verstoße gegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung. Die Firmen J, V und B hätten keinen Anspruch darauf gehabt, durch Verrechnung bzw. durch Aufrechnung befriedigt zu werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_5

Die Aufrechnung sei auch gem. § 96 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung in analoger Anwendung unzulässig. Die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (NZI 2006, 639 ff.) seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.

9

Der Kläger beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_6

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 322.552,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_7

Die Aufrechnung sei bestimmt genug, da sämtliche Rechnungen der Insolvenzschuldnerin vorgelegen hätten. Die Aufrechnung sei nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 131 Nr. 1 Insolvenzordnung ausgeschlossen. Bereits mit Abschluss der Factoring-Verträge im Jahre 2003 sei die Aufrechnungslage entstanden. Die Aufrechnung scheitere auch nicht an § 96 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung. Der vorliegende Fall sei nicht mit der Aufrechnungslage bei Konzernverrechnungs-klauseln vergleichbar, da eine Gegenseitigkeit über die geschlossenen Factoring-verträge einerseits und die Zentralregulierungsverträge andererseits bestehe. Es handele sich nicht um eine fremde Forderung, mit welcher aufgerechnet werde, sondern um eine eigene. Im Senatstermin vom 13.10.2008 hat die Beklagte klargestellt, dass die Forderungen in der Reihenfolge J, B und V jeweils von der ältesteten bis zur jüngsten Forderung aufgerechnet werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_8

Die Parteien haben ebenfalls im Senatstermin vom 13.10.2008 unstreitig gestellt, dass aus den Komplexen Computersysteme I (3.126,78 Euro), M (6.674,64 Euro + 6.226,60 Euro + 6.425,27 Euro), Zentralregulierungsgebühr (191,11 Euro), B2 Computer und U2 GmbH (2.250,18 Euro), Mehrwertsteuererstattung betreffend Rechnungen an Kunden X (535,55 Euro), Gebühr für vorzeitige Auszahlung (189,03 Euro), N Computerstudio (5.081,02 Euro), U GmbH (259,61 Euro), Umsatzsteuererstattung betreffend die Kunden H und Partner, X2, H2 und I2 und T (3.917,97 Euro) und Zentralregulierungsgebühr für nicht bestätigte Rechnungen (1.096,79 Euro) ein Abzug von der Klageforderung in Höhe von 22.712,90 Euro und nicht mehr berechtigt ist.

16

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17

B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. Die Klage ist unbegründet.

18

Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 299.839,42 € zu (I.).

19

Der Anspruch ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen (II.).

20

I.

21

Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 299.839,42 € aus § 781 Satz 1 BGB zu.

22

1.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_9

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgte aus § 781 Satz 1 BGB i.V.m. den zwischen den Parteien jeweils anerkannten Salden. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte haben eine Kontokorrentabrede gem. § 355 HGB getroffen.

24

a.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_10

Die Beklagte hat mit der Fa. B3 am 10.05.1999 und mit der Fa. N2 am 27.03.2001 jeweils Zentralregulierungsverträge geschlossen. Zwar trägt der Zentralregulierungsvertrag N2 vom 27.03.2001 keine Unterschrift der Beklagten. Diese hat allerdings die Lieferantenbeitrittserklärung der Insolvenzschuldnerin zu dem Zentralregulierungsvertrag am 11.06.2001 unterzeichnet. Auch wurde der Zentralregulierungsvertrag zwischen N2 und der Insolvenzschuldnerin sowie der Beklagten in der Folgezeit durchgeführt. Von dem Abschluss des Zentralregulierungsvertrages mit N2 ist deshalb auszugehen.

26

b.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_11

Die Insolvenzschuldnerin hat die Zentralregulierungsverträge mit Lieferanten-Beitrittserklärungen vom 17.04./03.05.2000 (B3) und vom 11.05./11.06.2001 (N2) insoweit übernommen, als Rechte und Pflichten für den Lieferanten betroffen sind (Ziff. 4.1 - 4.13).

28

c.

29

Die Parteien haben auch eine Kontokorrentabrede gem. § 355 HGB getroffen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_12

Eine Kontokorrentabrede muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es ist auch eine stillschweigende Kontokorrentabrede möglich, insbesondere kann eine solche in der regelmäßigen Übersendung der Abschlüsse zur Anerkennung und in der Anerkennung liegen (BGH NJW-RR 1991, 1251 - 1252).

31

So liegt es hier:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_13

Die Beklagte hat der Insolvenzschuldnerin regelmäßig zweimal im Monat die Regulierungsliste mit den in dem jeweiligen Zeitraum angefallenen Buchungs-positionen übersandt. Während die Abrechnungen ursprünglich zum 07. und 22. eines jeden Monats erfolgten, wurden die Abrechnungstermine mit Zusatzverein-barung vom 10.04.2002 auf den 01. und 16. des jeweiligen Monats vorverlegt. Dementsprechend enthält die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auch die Feststellung, dass der Insolvenzschuldnerin nach dem Zentralregulierungsvertrag zu fest vereinbarten Zeitpunkten Auszahlungsansprüche zustanden, dass die Beklagte nach Periodenabschluss die Listen der Forderungen den Mitgliedern zur Prüfung überlassen habe und dass sie der Insolvenzschuldnerin den Auszahlungsbetrag nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses zum nächsten Regulierungstermin bekannt gegeben habe.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_14

Für eine Kontokorrentabrede mit Saldoanerkenntnis spricht auch die Interessenlage zwischen den Parteien. Dadurch wird die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien erheblich vereinfacht. Die Beklagte rechnet an zwei Terminen eines jeden Monats ab, übersendet der Insolvenzschuldnerin die jeweiligen Rechnungsabschlüsse für den maßgeblichen Zeitraum zur Anerkennung und zahlt den so ermittelten Betrag an die Insolvenzschuldnerin durch Überweisung aus.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_15

Schließlich deutet der Wortlaut der Vereinbarung in Ziff. 4.13 der Zentralregulierungsverträge und der Zusatzvereinbarung vom 10.04.2002, welche jeweils den Begriff "Regulierung" enthalten, auf eine abschließende Regelung im Sinne eines Anerkenntnisses durch Schaffung eines neuen Schuldgrundes hin, der zu einem einheitlichen Saldoanspruch führt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_16

Der Annahme einer Kontokorrentvereinbarung zwischen den Parteien steht nicht entgegen, dass diese eine Verzinsung des Überschusses nicht vereinbart haben. Die Verzinsung des Saldos ist unter Kaufleuten zwar nicht unüblich. Gleichwohl stellt sie keinen zwingenden Bestandteil einer Kontokorrentabrede dar.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_17

Gegen die Annahme einer Kontokorrentvereinbarung spricht nicht Ziff. 4.8 der Zentralregulierungsverträge, wonach die Beklagte bei bereits angekauften Forderungen zurücktreten und die Rückabwicklung des Vertrages abrechnen kann, wenn eine Ankaufsverpflichtung nicht bestanden hat. Damit haben die Parteien lediglich eine Regelung dergestalt getroffen, dass das Schuldanerkenntnis von der Beklagten gem. § 812 Abs. 2 BGB kondiziert und die Bereicherung aufgrund der ungerechtfertigten Zahlung von der Beklagten in die nächste Abrechnung als Negativposten eingestellt werden kann.

37

d.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_18

Die Beklagte hat durch Übersendung der jeweiligen Abrechnungsunterlagen für B3 (Anlage K18 zum Schriftsatz vom 27.07.2007) und für N2 (Anlage K19 zum Schriftsatz vom 27.07.2007) Angebote auf Abschluss eines Saldoanerkenntnisses gem. § 781 BGB abgegeben, die die Insolvenzschuldnerin jeweils angenommen hat. Sie hat den Abschlüssen vom 29.05. bis zum 27.08.2004 nicht widersprochen, sondern die Geschäftsbeziehung aufrechterhalten, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2004. Selbst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2004 die Verrechnung angekündigt hat, hat die Insolvenzschuldnerin dem weiter praktizierten Abrechnungssystem nicht widersprochen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Insolvenzschuldnerin die jeweiligen Angebote der Beklagten auf Feststellung des Saldos angenommen hat, so dass entsprechende Saldenanerkenntnisse vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1251 - 1252).

39

2.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_19

Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestand in Höhe von 299.839,42 €. Unstreitig standen dem Kläger rechnerisch aus der Abrechnung N2 122.947,48 € und aus der Abrechnung B3 422.529,68 € zu. Ebenso unstreitig sind aus der Abrechnung N2 40.164,88 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 82.782,60 € ergibt. Aus der Abrechnung B3 sind unstreitig 182.759,96 € in Abzug zu bringen, so dass eine Summe in Höhe von 239.769,72 € verbleibt. Insgesamt ergibt sich aus den Abrechnungen N2 und B3 ein Betrag i.H.v. 322.552,32 €. Davon sind die in dem Verhandlungstermin vor dem Senat am 13.10.2008 für die in den Gründen zu A. dargestellten Komplexe zwischen den Parteien unstreitig gestellten 22.712,90 € in Abzug zu bringen, so dass eine ursprünglich begründete Forderung des Klägers in Höhe von 299.839,42 € verblieb.

41

II.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_20

Der Anspruch des Klägers ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Forderungen der Fa. J aus dem Zeitraum vom 21.04. bis zum 18.05.2004 erloschen (§ 389 BGB).

43

1.

44

Die Voraussetzungen des § 387 BGB liegen vor.

45

a.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_21

Der Fa. J standen gegen die Insolvenzschuldnerin unstreitig die Hauptforderung der Insolvenzschuldnerin übersteigende Kaufpreisforderungen zu. Diese wurden von der Fa. J gem. Ziff. 2.1 des Factorin-Vertrages vom 25.09./08.10.2003 antizipiert an die Beklagte abgetreten.

47

b.

48

Die Gegenforderungen waren auch fällig.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_22

Der Senat lässt offen, ob die Forderungen der Fa. J gegen die Insolvenzschuldnerin gem. Ziff. 6.6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. J fällig geworden sind, da Verzug der Insolvenzschuldnerin mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit eingetreten war. Ob die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1985 (BGHZ 96, 182 - 198) zugrunde liegende Klausel mit der vorliegenden Klausel vergleichbar ist und diese somit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, kann dahinstehen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_23

Es kann auch offen gelassen werden, ob Fälligkeit gem. § 4 Ziff. 2, Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. J eingetreten ist, wonach die Kaufpreisansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin jeweils bei Lieferung der Kaufsache zur Zahlung fällig waren.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_24

Schließlich kann unentschieden bleiben, ob eine Leistungsbestimmung der Fa. J gem. § 271 Abs. 2 BGB darin zu erblicken ist, dass die Rechnungen jeweils den Zusatz "Bankeinzug ohne Skonto ! 60 Tage !" bzw. "Bankeinzug ohne Skonto ! 30 Tage !" enthalten (vgl. dazu BGHZ 171, 33 - 38) und somit Fälligkeit 30 bzw. 60 Tage nach Rechnungsdatum eingetreten wäre.

52

In jedem Fall waren nachstehend aufgeführte Forderungen der Fa. J zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 23.11.2006 zur Zahlung fällig:

53

Rechnungsdatum

Betrag Lieferdatum Fälligkeitsfrist

Rechnung vom 14.04.2004 2.001,00 € 14.04.2004 60 Tage

Rechnung vom 21.04.2004 26.184,94 € 21.04.2004 60 Tage

Rechnung vom 27.04.2004 87.603,20 € 27.04.2004 60 Tage

Rechnung vom 27.04.2004 3.911,52 € 27.04.2004 60 Tage

Rechnung vom 27.04.2004 109.504,00 € 27.04.2004 60 Tage

Rechnung vom 28.04.2004 65.702,40 € 28.04.2004 60 Tage

Rechnung vom 29.04.2007 51.945,96 € 29.04.2004 60 Tage

Rechnung vom 05.05.2004 81.374,00 € 05.05.2004 60 Tage

Rechnung vom 06.05.2004 3.132,00 € 06.05.2004 60 Tage

Rechnung vom 06.05.2004 2.447,60 € 06.05.2004 60 Tage

Rechnung vom 10.05.2004 3.396,13 € 10.05.2004 60 Tage

Rechnung vom 12.05.2004 87.603,20 € 12.05.2004 30 Tage

Rechnung vom 18.05.20041 25.739,24 € 18.05.2004 60 Tage

550.545,19 €

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_25

Davon sind Gutschriften zur Höhe von insgesamt 38.886,10 € in Abzug zu bringen, so dass fällige Gegenforderungen der Beklagten jedenfalls in Höhe von 511.659,09 € bestanden.

55

c.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_26

Die weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen lagen vor, insbesondere war die Haupt-forderung erfüllbar, Haupt- und Gegenforderungen waren gleichartig und standen im Gegenseitigkeitsverhältnis.

57

2.

58

Die Beklagte hat die Aufrechnung gegenüber der Insolvenzschuldnerin auch wirksam erklärt (§ 388 BGB).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_27

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob eine wirksame Aufrechnungserklärung hinsichtlich der Forderungen der Fa. J bereits in dem Schreiben der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin vom 22.06.2004 zu erblicken ist.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_28

Ein wirksame Aufrechnungserklärung der Beklagten ist jedenfalls in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 23.11.2006 zu sehen, mit welchem die Beklagte u.a. wegen der Forderungen der Fa. J ausdrücklich die Aufrechnung erklärt hat. Die Aufrechnungserklärung genügt dem Bestimmtheitserfordernis, da die aufgerechneten Gegenforderungen mit Rechnungsdatum und Betrag ausreichend substantiiert bezeichnet sind.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_29

Soweit die Aufrechnungserklärung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2004 erfolgt ist, hindert dies die Aufrechnung nicht, da die Aufrechnungslage selbst bei Annahme einer Fälligkeitsfrist von 60 Tagen schon zur Zeit der Insolvenzeröffnung bestanden hat (§ 94 Insolvenzordnung).

62

3.

63

Die Aufrechnung ist nicht unwirksam.

64

a.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_30

Die Aufrechnung ist nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung unzulässig, da die Beklagte nicht nach Insolvenzeröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist. Die Parteien haben nach dem oben Ausgeführten ein Kontokorrent vereinbart und die jeweiligen Salden, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2004 wechselseitig anerkannt. Bereits damit ist der Anspruch der Insolvenzschuldnerin gem. § 781 BGB entstanden.

66

b.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_31

Dem Einwand des Klägers, es habe sich bei der vorliegenden Vertragskonstellation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NZI 2005, 681) um ein Treuhandverhältnis gehandelt, so dass die Aufrechnung ausgeschlossen sei, da die Beklagte Fremdgeld für die Insolvenzschuldnerin verwaltet habe, folgt der Senat nicht. Nach dem zuvor genannten Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn das nach dem Inhalt des Vertrages als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt. Danach dürfen insbesondere Treuhänder nicht beliebig aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen.

68

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_32

Die Stellung der Beklagten ist nicht mit derjenigen eines Treuhänders vergleichbar. Die Beklagte verwaltete insbesondere nicht in der Art eines Treuhänders für die Insolvenzschuldnerin Fremdgeld. Nach den Zentralregulierungsverträgen handelt es sich um ein echtes Factoring. Die Beklagte kaufte von der Insolvenzschuldnerin Forderungen an und stellte den Kaufpreis in das Kontokorrent ein. Die Beklagte trug dabei auch das Delkredererisiko (Ziff. 4.10 der Zentralregulierungsverträge vom 10.05.1999 und vom 07.03.2001). Weder kann ein Aufrechnungsverbot als stillschweigend vereinbart angenommen werden, noch verstößt die Beklagte durch die Aufrechnung gegen Treu und Glauben.

70

Ein Aufrechnungsaufschluss nach der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung ist deshalb nicht anzunehmen.

71

c.

72

Die Aufrechnung verstößt entgegen der Rechtsansicht des Klägers auch nicht gegen § 96 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (analog).

73

(1.)

74

Eine direkte Anwendung der Norm scheitert schon daran, dass die Beklagte die Gegenforderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_33

Zwar ist sie mit der Abtretung der künftigen Kundenforderungen gem. Ziffer 2.1. des Factoring - Vertrages noch nicht deren Inhaberin geworden. Der Rechtserwerb fand vielmehr entsprechend dem Wortlaut der Ziffer 2.1. des Factoring - Vertrages zum Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Forderung statt (vgl. Palandt-Grüneberg, 68. Aufl., § 398, Rz.: 11 m.w.N.). Das war jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechnungsdaten der Fall.

76

Der von der Beklagten betonte Zeitpunkt der Einspielung der Daten in ihr EDV - System ist für den Rechtserwerb irrelevant.

77

(2.)

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_34

Auch eine analoge Anwendung der Norm verbietet sich. Der Bundesgerichtshof (NZI 2006, 639 - 641) hat zwar entschieden, dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene und auf eine Konzernverrechnungsklausel gestützte Aufrechnungserklärung mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften unwirksam ist, da die Aufrechnungslage bei einer auf eine Konzernverrechnungsklausel gestützten Aufrechnung erst mit der Aufrechnungserklärung entsteht und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des § 94 Insolvenzordnung. Gleiches soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch gelten bei einer Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen eine fremde Schuld.

79

Eine mit einer Konzernverrechnungsklausel vergleichbare Fallkonstellation besteht hier nicht:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_35

Zum einen ist eine Konzernverrechnungsklausel nicht vereinbart. Die Abtretung der aufgerechneten Gegenforderungen beruht auf einem selbständigen und von den Zentralregulierungsverträgen der Insolvenzschuldnerin mit B3 und N2 unabhängigen Factoring-Vertrag der Beklagten mit der Fa. J. Zum anderen bestand die Aufrechnungslage entgegen dem von dem Bundesgerichtshof entschie-denen Fall hier bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass der für den Bundesgerichtshof wesentliche Aspekt des Entstehens der Aufrechnungslage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerade nicht vorliegt. Auch ist der Schutzzweck des § 96 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung nicht berührt, der verhindern soll, dass ein Gläubiger, der bei Verfahrenseröffnung keine gesicherte Forderung hatte, seine Rechtstellung durch Erwerb einer Forderung nach Verfahrenseröffnung verbessert (vgl. Hess, Kommentar zum Insolvenzrecht, Bd. 1, § 96, Rdziff.: 60). Da die Aufrechnungslage schon vor Verfahrenseröffnung bestanden hat, tritt eine Verbesserung der Rechtsstellung der Beklagten nicht ein. Die Befriedigung ist vor und nach Verfahrenseröffnung nur noch von der Aufrechnungserklärung der Beklagten abhängig. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorliegenden Fall scheidet deshalb aus.

81

d.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_36

Die Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen der Fa. J gegen die Insolvenzschuldnerin ist betreffend den Rechnungszeitraum vom 14.04.2004 bis zum 18.05.2004 jedenfalls in Höhe von 511.659,09 € nicht ausgeschlossen (§§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Nr. 1 Insolvenzordnung). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Aufstellung unter B., II., 1., b..

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_37

Zwar führt die Begründung der Aufrechnungslage durch Forderungserwerb der Beklagten gem. Ziff. 2.1. des Factoring-Vertrages mit der Fa. J vom 25.09./08.10.2003 zu einer inkongruenten Deckung, da die Beklagte aus dem zuerst zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin entstandenen Rechtsverhältnis keinen Anspruch auf Erfüllung der Gegenforderung durch Aufrechnung hatte (vgl. BGH ZIP 2006, S. 818 - 820).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_38

Allerdings sind anfechtbar nur Rechtshandlungen, die im letzten Monat vor der Antragstellung auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sind (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung). Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.06.2004 gestellt worden ist, sind erst nach dem 20.05.2004 vorgenommene Abtretungen anfechtbar und die Aufrechnung ist insoweit ausgeschlossen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_39

Gem. § 140 Abs. 1 InsO gilt die Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Das war abgestellt auf den Erwerb der künftigen Kundenforderungen der Fa. J durch Factoring - Vertrag vom 25.09. / 08.10.2003 der Zeitpunkt ihrer Entstehung (vgl. Braun, Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 140, Rz.: 3 m.w.N.). Der Entstehungszeitpunkt der Forderungen liegt, wie bereits dargestellt, vor dem 20.05.2004. Unschädlich ist, dass ein Teil dieser Forderungen entsprechend den Ausführungen zu II 1 b) möglicherweise erst nach diesem Datum fällig geworden ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist (vgl. BGH NJW 2004, 3118). Dieser lag vor dem 20.05.2004.

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e.

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Die Aufrechnung der Beklagten war auch nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3, 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Insolvenzordnung unzulässig.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_40

Es ist bereits nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung zur Zeit des Wirksamwerdens der jeweiligen Abtretungen der Fa. J zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Insolvenzordnung war und dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit kannte.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_41

Die Anfechtbarkeit gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung scheidet ebenfalls aus, weil die Abtretungen vor dem Eröffnungsantrag vom 20.06.2004 wirksam geworden sind (§ 140 Abs. 1 InsO).

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Die Klageforderung ist deshalb in vollem Umfang durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen.

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III.

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Sind bereits die Hauptforderungen unbegründet, gilt dies auch für die geltend gemachten Zinsansprüche.

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C.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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D.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-02-05/i-2-u-98-08#rd_42

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).