§ 355
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 124
Nach Gewicht
- OLG München, 02.06.2025 – 17 U 2376/21
- OLG Frankfurt am Main, 29.01.2020 – 23 U 72/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 29.01.2020 – 23 U 71/13Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 01.03.2017 – 9 U 147/16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 05.07.2006 – 31 U 220/05Zitiert von 1
- BGH, 22.01.2013 – XI ZR 472/11Saldoforderung aus Kontokorrentkonto: Darlegungslast der Bank für die eingestellten Aktiv- und Passivposten; Devisenoptionsgeschäfte als selbstständige SchadensereignisseZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 05.11.2025 – I R 37/22Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines GewinnabführungsvertragsZitiert von 1
- FG Münster, 01.09.2025 – 5 K 1145/19 U
- BGH, 03.06.2025 – XI ZR 45/24Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des MusterbeklagtenZitiert von 6
124 Entscheidungen zu § 355 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 355 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/355#abs-1 (1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/355#abs-2 (2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/355#abs-3 (3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.