§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 410
Nach Gewicht
- BSG, 03.02.2010 – B 6 KA 30/08 RVertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die insolvenzrechtliche AnfechtungZitiert von 16
- BFH, 02.11.2010 – VII R 6/10Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - KausalzusammenhangZitiert von 27
- BFH, 02.11.2010 – VII R 62/10(Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworbenen Vorsteuervergütungsanspruch - Zweck und Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO - Umsatzsteuerpflichtige Leistung als "Rechtshandlung" - Anfechtbarkeit - Einheitliche Rechtshandlung mit mehreren abtrennbaren Rechtswirkungen)Zitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2025 – 4 U 282/22
- OLG Hamm, 18.10.2007 – 27 U 213/06
- LG Stuttgart, 29.06.2004 – 15 O 146/04
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2026 – IX ZR 162/24Anfechtbarkeit von Zahlungen für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten; Rückgriff eines Insolvenzverwalters gegen den Empfänger einer Leistung
410 Entscheidungen zu § 140 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/140#abs-1 (1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/140#abs-2 (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/140#abs-3 (3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.