Rechtsprechung / OLG Hamm / 2005

OLG Hamm Urteil vom 14.01.2005 – 11 UF 59/04

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0114.11UF59.04.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Februar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird in Abänderung des Urteils des OLG Hamm vom 19.09.1997 – Az. 11 UF 224/96 – verurteilt, wie folgt Unterhalt an die Klägerin zu zahlen:

1.

für die Zeit von April 2002 bis Mai 2002 monatlich 789,00 €, davon 144,73 € als Altersvorsorge- und 47,08 € als Krankheitsvorsorgeunterhalt;

2.

für die Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2002 monatlich 727,00 €, davon 132,65 € als Altersvorsorge- und 47,08 € als Krankheitsvorsorgeunterhalt;

3.

für die Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2003 monatlich 684,00 €, davon 126,59 € als Altersvorsorge- und 47,08 € als Krankheitsvorsorgeunterhalt;

4.

für die Zeit von November bis Dezember 2003 monatlich 603,00 €, davon 110,37 € als Altersvorsorge- und 47,08 € als Krankheitsvorsorgeunterhalt;

5.

für die Zeit von Januar 2004 bis Juli 2004 monatlich 613,00 €, davon 112,37 € als Altersvorsorge- und 47,08 € als Krankheitsvorsorgeunterhalt;

6.

für die Zeit von August 2004 bis Dezember 2004 monatlich 692,00 €, davon 128,03 € als Altersvorsorge- und 47,08 € als Krankheitsvorsorgeunterhalt;

7.

für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006 monatlich 752,00 €, davon 139,93 € als Altersvorsorge- und 47,08 € als Krankheitsvorsorgeunterhalt.

Ab Januar 2007 entfällt die Unterhaltspflicht des Beklagten.

Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_2

Die Parteien sind seit dem 30.12.1986 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um die erneute Abänderung eines Unterhaltsvergleichs vom 26.06.1987, der zuletzt durch Urteil des Senats vom 19.09.1997 an veränderte Verhältnisse angepasst worden ist. Im einzelnen liegt folgendes zu Grunde:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_3

Die Parteien haben im Juli 1973 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen: I2, geboren am 30.12.1975, und C, geboren am 18.06.1977. Nach im Januar 1984 erfolgter Trennung ist die Ehe durch Urteil vom 29.07.1986 geschieden worden. Bei Zustellung des Scheidungsantrags hatte der Beklagte ein Vermögen von 1.110.650,66 DM, das überwiegend aus einer Erbschaft nach seiner Mutter stammte, während die Klägerin über Vermögenswerte von 198.443,40 DM verfügte. Ein Zugewinnausgleich ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat aber die Miteigentumshälfte des Beklagten an der während der Ehe erworbenen und als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte am Y-Weg in I erhalten (und dessen Belastungen übernommen), während sie im Gegenzug ihren Miteigentumsanteil an dem unbebauten Grundstück I3 auf ihren Ehemann übertrug.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_4

Der auf § 1570 BGB gestützte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – die beiden Kinder lebten bei der Mutter – ist zunächst im Scheidungsurteil vom 29.07.1986 und dann im anschließenden Berufungsverfahren durch den Vergleich vom 26.06.1987 festgelegt worden. Als Grundlage wurde festgehalten, dass allein das Erwerbseinkommen des Beklagten als Oberstudienrat einschließlich seiner Einkünfte aus der Nebentätigkeit bei der Volkshochschule für die Unterhaltsbemessung maßgeblich sein solle (BA Bl. 350).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_5

Der Beklagte hat am 02.10.1987 erneut geheiratet. Seine zweite Ehefrau, die einen Sohn aus erster Ehe hat, ist nicht erwerbstätig, bezog und bezieht aber im hier streitigen Zeitraum eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit im Rat der Stadt I.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_6

Nachdem die Klägerin im April 1990 eine Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte aufgenommen hatte, ist die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten mit dem am 27.07.1990 vor dem Amtsgericht Hamm abgeschlossenen Vergleich vom 27.07.1990 auf monatlich 1.000,- DM (einschließlich Vorsorgeunterhalt) herabgesetzt worden (BA Bl. 10). Eine erneute Abänderung hat der Beklagte im Verfahren 3 F 175/95 AG Hamm verlangt, nachdem die Klägerin seit April 1995 vollschichtig arbeitete. Im Ergebnis ist seine Unterhaltsverpflichtung nur geringfügig herabgesetzt worden, ab dem 01.01.1998 auf monatlich 824,87 DM (Urteil des Senats vom 19.09. 1997, BA Bl. 397 ff.). Dabei ist die Gehaltssteigerung des Beklagten wegen der Beförderung zum Studiendirektor nicht berücksichtigt worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_7

Nach der Änderung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Einkünften des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten (Anwendung der Differenz- statt der Anrechungsmethode) hat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2002 aufgefordert, ab April 2002 monatlich 780,85 € Elementarunterhalt, 47,08 € Krankenvorsorgeunterhalt und 194,80 € Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt also 1.022,73 € zu zahlen. Da der Beklagte dem nicht nachkam, hat sie Klage erhoben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_8

Sie hat ihren Berechnungen die Einkünfte zu Grunde gelegt, die der Beklagte als Oberstudienrat unter Berücksichtigung aller Familienzuschläge zur Verfügung haben würde. Sie hat gemeint, die Berücksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe könne trotz der dazu am 07.10.2003 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Anfang an, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, also ab November 2003 entfallen. Zum Ausgleich müsse der Beklagte das Realsplitting in Anspruch nehmen. Die Zustimmung dazu hat sie am 17.11.2003 ausdrücklich angeboten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_9

Dem Einwand des Beklagten, sie müsse sich auch den Wohnvorteil aus der Nutzung der ihr gehörenden Doppelhaushälfte anrechnen lassen, hat sie entgegengehalten, die Nichtberücksichtigung sei Grundlage der abzuändernden Entscheidung. Hilfsweise hat sie den Abzug der nach wie vor bestehenden Hauslasten verlangt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_11

den Beklagten in Abänderung des Vergleichs vom 26.06.1987 und des Urteils des OLG Hamm vom 19.09.1997 wie folgt zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu verurteilen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_12

für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.06.2002 monatlich 761,49 € Elementarunterhalt, 47,08 € Krankenvorsorge- und 189,97 € Altersvorsorgeunterhalt;

für die Zeit am dem 01.07.2002 monatlich 756,79 € Elementarunterhalt, 47,08 € Krankenvorsorge- und 188,80 € Altersvorsorgeunterhalt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_13

Der Beklagte hat beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_14

1. die Klage abzuweisen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_15

2. widerklagend das Urteil des OLG Hamm vom 19.09.1997 dahin abzuändern,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_16

a) dass der ausgeurteilte Altersvorsorgeunterhalt an einen von der Klägerin zu benennenden Versorgungsträger zu zahlen sei,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_17

b) dass er nur noch folgende Beträge zu zahlen habe:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_19

für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2002 monatlich 214,- € Elementarunterhalt und 52,- € Altersvorsorgeunterhalt;

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_21

für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2003 monatlich 125,- € Elementarunterhalt und 31,- € Altersvorsorgeunterhalt;

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_23

für die Zeit ab dem 01.10.2003 monatlich 100,- € Elementarunterhalt und 21,- € Altersvorsorgeunterhalt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_24

Er hat sich darauf berufen, dass sein fiktives Einkommen nach Gehaltsgruppe A 14 nicht nur für den gesamten Abänderungszeitraum um den Splittingvorteil zu bereinigen sei, der nach der Entscheidung des Bundesverfassunsgsgerichts der neuen Ehe vorbehalten sei, sondern darüber hinaus auch um die Gehaltszuschläge für seine zweite Ehefrau und deren Sohn U aus erster Ehe. Mit dem Einwand, er könne das Realsplitting in Anspruch nehmen, sei die Klägerin auf Grund des Vorurteils präkludiert.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_25

Er hat weiter geltend gemacht, der Klägerin sei ein Wohnwert von 810,- € zuzurechnen, denn die tragende Begründung für die bisherige Nichtberücksichtigung sei gewesen, den Kindern die gewohnte Umgebung zu erhalten. Nachdem die Kinder selbständig seien, sei dieses Argument entfallen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_26

Er hat schließlich eine Begrenzung seiner Unterhaltspflicht gemäß den §§ 1573, 1578 BGB verlangt und darauf verwiesen, dass die Begrenzungsvorschrift im Hinblick auf den Übergang zur Differenzmethode nicht zu eng an die Länge der Ehe geknüpft werden dürfe. Vielmehr sei auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzustellen, die hier nicht mehr vorlägen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_27

Das Amtsgericht hat der Klage nach Zeitabschnitten differenziert überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Den Splittingvorteil hat es ab November 2003 herausgerechnet. Den Verheiratetenzuschlag und den Kinderzuschlag für U hat es weiterhin berücksichtigt, weil insoweit die Vergleichsgrundlage erst entfallen könne, wenn höchstrichterlich entschieden sei, dass auch diese Vorteile allein der neuen Ehe zugeordnet werden müssten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_28

Es hat gemeint, die Gründe dafür, den Wohnwert des Hauses der Klägerin nicht zu berücksichtigen, lägen weiterhin vor. Ihr sei aber eine Nutzungsentschädigung von 135,- € zuzurechnen, die I2 für die Nutzung von 50 qm Wohnfläche in ihrem Haus während seiner Referendarzeit und der anschließenden Wartezeit auf eine Stelle als Studienrat hätte aufbringen müssen. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts hat das Amtsgericht abgelehnt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_29

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_30

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seine bisherigen Anträge weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere folgendes geltend:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_31

Der Splittingvorteil müsse schon ab Beginn des Abänderungszeitraums unberücksichtigt bleiben, ebenso der Verheiratetenzuschlag und der Kinderzuschlag für den Sohn seiner zweiten Ehefrau. Zumindest als Verteidigung gegen das Erhöhungsverlangen müsse die Berufung auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze auch rückwirkend möglich sein.

Auch die im Jahre 2002 angefallene Steuernachzahlung sei zu berücksichtigen, denn das abzuändernde Urteil des Senats schließe die Berücksichtigung von Steuernachteilen nicht aus.

Eine mit widerruflichem Bezugsrecht für seine zweite Ehefrau abgeschlossene und mit monatlich 172,27 € zu bedienende Rentenversicherung müsse als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt werden. Habe der Senat wegen des Abschlusses der Versicherung auf das Leben seiner zweiten Ehefrau Bedenken, sei ihm alternativ ein fiktiver monatlicher Betrag von 250,- € für eine ergänzende Altersversorgung zu belassen, denn solche zusätzliche Vorsorge sei politisch gewollt, weil die Entwicklung der künftigen Pensionszahlungen nicht abschätzbar sei.

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz sei sehr wohl berechtigt, der Klägerin anders als bisher den Wohnwert des ihr gehörenden Hauses zuzurechnen.

Es sei erneut zu prüfen, ob die Anwendung der Differenzmethode hier nicht deshalb verworfen werden müsse, weil nach dem verfügbaren Gesamteinkommen eher eine konkrete Bedarfsbemessung geboten sei.

Jede Unterhaltsberechnung sei einer Angemessenheitskostrolle zu unterziehen. Gelange man zu Beträgen, wie sie das Amtsgericht für richtig gehalten habe, dann ergebe sich, dass die Klägerin mit 2.628,- € über ein deutlich höheres Einkommen verfüge als er: ihm blieben schon ohne Berücksichtigung des Bedarfs seiner zweiten Ehefrau nur 1.792,- €. Das könne nicht richtig sein. Ihm könnten in diesem Zusammenhang auch nicht Einkünfte aus seinem früheren Vermögen zugerechnet werden, denn dieses Vermögen habe er zum Teil schuldlos verloren und im übrigen für den Unterhalt seiner alten und neuen Familie verbraucht. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.11.2004 (Bl. 713 ff. GA) wird insoweit Bezug genommen.

Auf jeden Fall müsse der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden. Nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Differenzmethode und der daraus resultierenden höheren Belastung des Pflichtigen könne es für die Begrenzung nicht mehr auf entscheidend auf die Ehedauer ankommen, sondern in erster Linie darauf, ob noch ehebedingte Nachteile bestünden. Das sei hier nicht erkennbar, denn die Klägerin habe ohne Einkommensnachteile in ihren früheren Beruf zurückkehren können.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_32

Der Beklagte beantragt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_33

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_35

die Klage abzuweisen,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_37

das Urteil des OLG Hamm vom 19.09.1997 auf die Widerklage dahin abzuändern, dass der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werde und er im übrigen nur noch folgende Beträge an die Klägerin zu zahlen habe:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_39

für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2002 monatlich 214,- € Elementarunterhalt und 52,- € Altersvorsorgeunterhalt;

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_41

für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2003 monatlich 125,- € Elementarunterhalt und 31,- € Altersvorsorgeunterhalt;

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_43

ab dem 01.10.2003 monatlich 100,- € Elementarunterhalt und 21,- € Altersvorsorgeunterhalt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_44

Die Klägerin beantragt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_45

die Berufung zurückzuweisen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_46

Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Entscheidungsgründe§

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_48

Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_49

A. Zulässigkeitsfragen:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_50

Gegen die Zulässigkeit der Abänderungsklage der Klägerin werden keine Bedenken erhoben. Da der Beklagte im März 2002 zur Zahlung höheren Unterhalts aufgefordert und damit in Verzug gesetzt worden ist, kommt eine Abänderung gemäß § 323 Abs. 3 ZPO für die Zeit ab April 2002 in Betracht, wie die Klägerin das beantragt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_51

Auch die Abänderungswiderklage des Beklagten ist insgesamt zulässig, auch soweit eine Herabsetzung der titulierten Beträge für die Zeit vor Eingang der Widerklage verlangt wird. Ob insoweit die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO entgegensteht, die maßgeblich sein soll, wenn der ursprüngliche Vergleich wie hier bereits einmal durch ein Urteil abgeändert worden ist (OLG Hamm, FamRZ 80, S. 1127), betrifft die Begründetheit.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_52

B. Materielle Fragen:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_53

Auch wenn der abzuändernde Titel ein Urteil ist, geht es sachlich um die Abänderung eines Vergleichs, also darum, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung der zuletzt auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützten Unterhaltszahlungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen, §§ 242, 313 BGB. Dabei sind neben den ausdrücklich aufgenommenen Vergleichsgrundlagen auch diejenigen Grundlagen zu wahren, welche der Senat im Vorverfahren durch das Urteil vom 19.09.97 für die Unterhaltsbemessung herausgearbeitet hat.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_54

Für die Neubemessung des Unterhalts ist nach Zeitabschnitten zu unterscheiden. Trotz berechtigter Einwände der Berufung gegen die Berechnungen des Amtsgerichts rechtfertigen die berücksichtigungsfähigen Veränderungen weiterhin eine Anpassung der Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Klägerin, allerdings in geringerem Umfang als bisher angenommen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_55

Weiterhin hat die Berufung auch insoweit teilweise Erfolg, dass die Unterhaltspflicht gemäß § 1573 Abs. 5 BGB auf die Zeit bis Dezember 2006 zu begrenzen ist .

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_56

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_57

1. Ansprüche der Klägerin für die Zeit von April bis Juni 2002:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_58

1.1 Einkommen des Beklagten:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_60

Da nach dem Urteil im Vorverfahren feststeht, dass das Mehreinkommen des Beklagten aus seiner Beförderung zum Studiendirektor nicht in der Ehe angelegt war und daher nicht als eheprägend gelten kann, ist weiterhin fiktiv mit dem Einkommen zu rechnen, dass er als Oberstudienrat nach Einkommensgruppe A 14 erzielen würde.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_61

Fraglich ist nur, inwieweit dabei auch weiterhin die Familienzuschläge zu berücksichtigen sind, die auf der erneuten Heirat und darauf beruhen, dass der Sohn der zweiten Ehefrau mit im Haushalt lebt und der Beklagte auch für diesen einen Kinderzuschlag erhält. Insoweit stellt sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehepartners (Beschluss vom 07.10.2003, FamRZ 2003, S. 1821 ff.) die Frage, ob nicht auch diese Vorteile in Konkretisierung des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG allein der bestehenden neuen Ehe eingeräumt sind und daher durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden dürfen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_62

aa) Verheiratetenzuschlag:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_63

Das Amtsgericht hat gemeint, der Verheiratetenzuschlag müsse schon deshalb weiter als Einkommensbestandteil berücksichtigt werden, weil das Geschäftsgrundlage des Vergleiches bzw. des abzuändernden Urteils sei und bei Zugrundelegung von der Rechtsprechung entwickelter Bemessungsregeln von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage erst die Rede sein könne, wenn die betreffenden Regeln durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zuvor geändert worden seien. Daran fehle es, denn zum Verheiratetenzuschlag habe sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung nicht geäußert.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_64

Mit dieser Argumentation knüpft das Amtsgericht an die Rechtsprechung des BGH an, wonach die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechsprechung zu einer Störung der vertraglichen Vereinbarung führen kann, die getroffene Regelung auf der Fortdauer dieser Rechtslage aufgebaut ist, dies aber erst ab dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung durch die höchsten Gerichte, nicht schon ab der Infragestellung durch die Instanzgerichte (BGH FamRZ 2001, S. 1687 ff.).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_66

Diese Argumentation des Amtsgerichts greift nach Auffassung des Senats zu kurz. Der vom Verfassungsgericht entwickelte Gedanke, dass vom Gesetzgeber allein der bestehenden Ehe eingeräumte Vorteile durch die Gerichte nicht wieder entzogen werden dürften, hat vielmehr allgemein verbindlichen Charakter und ist daher auch auf vergleichbare Sachverhalte anzuwenden. Daher sind auch die im öffentlichen Dienst gewährten Familienzuschläge darauf zu prüfen, inwieweit sie der bestehenden Ehe eingeräumt sind und daher bei der Unterhaltsbemessung für den geschiedenen Ehegatten unberücksichtigt bleiben müssen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_67

Dass auch die nach dem Beamtenrecht gewährten Familienzuschläge für den neuen Ehegatten und die Stiefkinder nach dem vom Verfassungsgericht entwickelten Gedanken entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH der neuen Ehe zuzuordnen und daher bei der Unterhaltsbemessung für den geschiedenen Gatten nicht zu berücksichtigen sind, hat Schürmann schon in seiner Anmerkung zur Entscheidung des Verfassungsgerichts vertreten (Schürmann, Anmerkung zur Verfassungsgerichtsentscheidung, FamRZ 2003, S. 1826; ebenso: Griesche, FRP 2004, S. 532; Schwonberg, ZfF 2004, S. 53). Das ist aber deshalb problematisch, weil der Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz nicht nur dem verheirateten, sondern auch dem zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Beamten gewährt wird. Wenn der Beamte nach einer Scheidung, die zu Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau führt, erneut heiratet, beruht die Gewährung des Familienzuschlags nach Stufe 1 also auf zwei Gründen. Der Zuschlag kann daher – anders als der Splittingvorteil – nicht allein der neuen Ehe zugeordnet werden.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_68

Gleichwohl hält der Senat nicht für gerechtfertigt, den Verheiratetenzuschlag wegen der fehlenden alleinigen Zuordnung in voller Höhe der Unterhaltsbemessung für die Klägerin zu Grunde zu legen. Vielmehr ist dem Bestreben des Verfassungsgerichts, den wirtschaftlichen Status der bestehenden (neuen) Ehe zu stärken, nur dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verheiratetenzuschlag entsprechend seiner doppelten Zweckbestimmung aufgeteilt und zur Hälfte der neuen Ehe zugeordnet wird. Der Verheiratetenzuschlag ist der Unterhaltsbemessung für die Klägerin daher nur noch zur Hälfte zu Grunde zu legen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_69

(2) zeitliche Grenzen:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_70

Klar ist, dass der Beklagte eine Abänderung des Urteils zu seinen Gunsten erst ab dem Beschluss des Verfassungsgerichts begehren kann, weil die Änderung der Geschäftsgrundlage erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist und daher nach der Rechtsprechung des BGH auch erst ab diesem Zeitpunkt auf die Rechtsverhältnisse der Parteien einwirken kann.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_71

Zur Verteidigung gegen das Abänderungsverlangen der Klägerin kann der Beklagte sich aber ohne zeitliche Beschränkung darauf berufen, dass der Familienzuschlag aus verfassungsrechtlichen Gründen nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden darf, denn eine am Gebot der Billigkeit orientierte Anpassung der Unterhaltszahlungen zu Gunsten des Berechtigten kann nur vorgenommen werden, wenn diesem ein Festhalten an dem bisher titulierten Anspruch nicht mehr zuzumuten ist. Dem berechtigten Begehren der Klägerin, den Aufstockungsunterhalt nicht mehr nach der Anrechnungs-, sondern nach der Differenzmethode zu berechnen, kann der Beklagte daher zeitlich unbeschränkt entgegenhalten, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 bei Beachtung der durch den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 07.10.2003 herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Grundsätze nur noch hälftig in diese Berechnung einbezogen werden kann.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_72

bb) Familienzuschlag für U:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_73

Dessen Berücksichtigung war ebenfalls Geschäftsgrundlage des Vergleichs (Senatsurteil BA Bl. 401) und beruhte auf den Grundsätzen für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach Trennung und Scheidung, wie sie der BGH in seiner Entscheidung vom 23.11.1988 (FamRZ 1989, S. 174) entwickelt hatte. Dabei ging es um die Berücksichtigung der Zuschläge für Stiefkinder bei der Unterhaltsbemessung für die erste Ehefrau.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_74

Auch die Grundlagen dieser Rechtsprechung sind durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts entfallen. Der BGH hat schon in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass der wegen der Aufnahme eines Stiefkinds in den Haushalt des Beamten gewährte Zuschlag pauschal die Nachteile ausgleichen solle, die dieser möglicherweise durch gesteigerten Aufwand im Zusammenhang mit der Aufnahme des Stiefkinds erleide. Durch diesen Zahlungszweck ist die Zuordnung zur neuen Familie vorgegeben. Wenn der Zuschlag aber dem Einkommen zugerechnet wird, aus dem der geschiedene Ehegatte und die Kinder aus erster Ehe zu unterhalten sind, wird diese Aufwandsentschädigung ganz überwiegend dem damit verfolgten Zweck entzogen, zumal der Bedarf des Stiefkinds, dem gegenüber keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, überhaupt nicht in die Berechnung der Ansprüche der übrigen Berechtigten einfließt. Das kann nicht richtig sein.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_75

Auch hier gilt aus den oben erörterten Gründen, dass sich der Beklagte zur Verteidigung gegen das Erhöhungsverlangen der Klägerin schon ab April 2002 darauf berufen kann, dass der Familienzuschlag für U allein der neuen Ehe zuzuordnen ist.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_76

cc) Splittingvorteil:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_77

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 ist der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau fiktiv aus dem Einkommen zu berechnen, das bei Zugrundelegung von Steuerklasse 1 unter Inanspruchnahme des Realsplittingvorteils verbleibt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_79

Zur Begrenzung des Erhöhungsverlangens sind die Auswirkungen einer Versteuerung nach Steuerklasse 1 bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Realsplittings aus den erörterten Gründen bereits für die Zeit ab April 2002 zu prüfen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_81

Der Beklagte hat zwar in erster Instanz geltend gemacht, der Berücksichtigung des Realsplittingvorteils stehe entgegen, dass dieser Einwand auf Grund des abzuändernden Urteils ausgeschlossen sei, aber nicht näher ausgeführt, aus welcher Passage des Urteils sich das ergeben soll. Im Gegenteil: in dem abzuändernden Urteil ist ausdrücklich ausgeführt worden, dass der Beklagte verpflichtet sei, einen monatlichen Steuerfreibetrag von 1.305, - DM in Anspruch zu nehmen, der im wesentlichen auf dem Realsplitting beruhte (Seiten 9 und 10 des Urteils, Bl. 401 BA).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_83

Dass der Beklagte das Realsplitting für 2002 tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat, wie der Steuerbescheid vom 22.09.2003 (Bl. 409 GA) zeigt, hindert die fiktive Berücksichtigung dieses Steuervorteils nicht, denn der nach dem Vergleich einzusetzende Splittingvorteil steht zur Verfügung und ermöglicht die Zahlung der ausgeurteilten Beträge. Bei der fiktiven Berücksichtigung des Realsplittingsvorteils geht es nur darum, das wegen der Anwendung der Differenzmethode berechtigte Erhöhungsverlangen der Klägerin auf den Betrag zu begrenzen, der bei richtiger Zuordnung des Splittingvorteils und ausgleichender Inanspruchnahme des Realsplittings zu zahlen gewesen wäre.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_84

dd) Kinderfreibetrag für U:

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_85

Auch der dem Beklagten gewährte Kinderfreibetrag für U muss der neuen Familie verbleiben. Auch daran kann die Klägerin nicht partizipieren.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_87

Da insgesamt fiktiv gerechnet wird, kann keine Rolle spielen, dass der Beklagte im Jahr 2002 Steuern für 2001 in Höhe von 1.475,21 € hat nachzahlen müssen (Steuerbescheid Bl. 109 GA). Die Nachzahlung kann nur auf der Inanspruchnahme eines zu hohen Freibetrages und der Versteuerung von Zusatzeinkünften liegen, die für die Bedarfsbemessung im Rahmen dieses Verfahrens keine Rolle spielen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_89

Also ist von folgendem Einkommen auszugehen:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_90

Monatsgehalt A 14 Stufe 12 4.161,04 €

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_91

½ des Familienzuschlags Stufe 1 50,39 €

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_92

Familienzuschlag für C (1/2 von 172,42 €) 86,21 €

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_93

zusammen 4.297,64 €

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_94

4.297,64 € * 12 Monate 51.571,68 €

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_95

Urlaubsgeld 255,65 €

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_96

86,31 % des Dezembergehalts als Sonderzuwendung

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_97

+ Sonderbetrag von 25,56 für C 3.734,85 €

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_98

zusammen 55.562,18 €

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_99

Auf diesen Betrag fallen nach dem Unterhaltsberechnungsprogramm WinFam, Stand 8/2004 unter Berücksichtigung von Steuerklasse 1/ 0,5 die nachfolgend dargestellten Steuern an, wenn man den fiktiven Realsplittingvorteil an dem Betrag orientiert, der bei richtiger Berechnung der für 2002 geschuldeten Unterhaltsbeträge zu zahlen gewesen wäre: das sind rund 9.060,- €, wie sich aus den nachfolgenden Berechnungen ergeben wird (5 * 790,- € + 7 * 730,- € = 9.060,- ):

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_100

Bruttoeinkommen 55.562,18 €

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_101

./. Lohnsteuer 16.019,00 €

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_102

./. SoliZ 806,02 €

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_103

+ Realsplittingvorteil 4.305,81 €

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_104

./. Realsplittingnachteil 3.440,02 €

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_105

verbleiben 39.602,95 €

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_106

davon 1/12 3.300,25 €

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_108

Dass die Einkünfte des Beklagten aus seiner Tätigkeit bei der Volkshochschule nur noch für April und Mai mit jeweils 158,45 € berücksichtigt worden sind, wird zu Recht nicht in Frage gestellt, denn die Tätigkeit war überobligatorisch und konnte daher jederzeit ohne Nachteile aufgegeben werden.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_109

Der Betrag ist aber pauschal um die darauf entfallenden Steuern zu bereinigen, weil auch im übrigen mit fiktiven Steuern gerechnet wird. Unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils ergibt sich aus Abschnitt a) ff) ein durchschnittlicher Steuersatz von rund 28 %. Also ist mit netto 114,- € zu rechnen (158,45 € * 72 %).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_111

Die Klägerin macht in der Berufungserwiderung ohne nähere Begründung geltend, die monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200,- €, die der Beklagte als Bezirksvorsteher beziehe, müsse ebenfalls in die Einkommensberechnung einbezogen werden. Insoweit ist aber durch das Senatsurteil vom 19.09.97 rechtskräftig festgestellt, das es sich um nicht eheprägende Einkünfte handelt, über die der Beklagte allein verfügen kann.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_112

d) Abzüge vom Einkommen des Beklagten:

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_114

Dass vom Nettoeinkommen des Beklagten die Krankenversicherungskosten für ihn selbst, Bjarne und die Klägerin abzuziehen sind, ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig. Der Senat berücksichtigt die Krankenversicherungsbeiträge für Bjarne und den Beklagten wegen der ab Juli 2002 erfolgten Anhebung der Beiträge mit folgenden Durchschnittsbeträgen:

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_115

KV-Beitrag des Beklagten bis Juni 2002 (6 *153,07 €) 918,42 €

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_116

KV-Beitrag des Beklagten von Juli bis Dezember (6 * 165,96 €) 995,76 €

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_117

zusammen 1.914,18 €

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_118

davon 1/12 159,52 €

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_119

KV-Beitrag für C bis Juni 2002 (6 *25,11 €) 150,66 €

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_120

KV-Beitrag für C von Juli bis Dezember (6 * 30,84 €) 185,04 €

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_122

davon 1/12 27,98 €

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_124

Als bedarfsprägend sind auch die Unterhaltszahlungen für C in Höhe von monatlich 153,00 € und die berufsbedingten Fahrtkosten des Beklagten mit monatlich 102,26 € abzusetzen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_126

Der Beklagte stellt zur Überprüfung, ob ihm nicht zu ermöglichen sei, monatlich 250,00 € für eine zusätzliche Altersversorgung zurückzulegen, weil die Höhe seiner Pension nicht sicher abzusehen sei und die Politik eine solche zusätzliche Altersvorsorge propagiere. Wendl/Staudigl/Gerhardt (Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1, Rdnrn. 596 ff.), stützen diese Auffassung und meinen, dass freiwillige der Altersvorsorge dienende Zahlungen auf Versicherungsverträge vorweg abzuziehen seien, soweit kein Mangelfall vorliege und die zu erwartende Altersversorgung in angemessenem Verhältnis zu dem erzielten Erwerbseinkommen stehe.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_127

Dem folgt der Senat nicht. Würde man nämlich dem Verpflichteten auf diese Weise eine zusätzliche Vermögensbildung zur Altersvorsorge ermöglichen, müsste man auch auf Seiten des Berechtigten einen höheren Bedarf zur Altersvorsorge anerkennen. Deshalb sind beide Parteien darauf zu verweisen, selber zu entscheiden, inwieweit sie aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine zusätzliche Altersversorgung ansparen wollen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_129

Damit ergibt sich als anrechenbares Einkommen des Beklagten:

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_130

fiktives Einkommen des Beklagten 3.300,25 €

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_131

Einkommen VHS (bereinigt) 114,00 €

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_133

./. Krankenversicherungsbeitrag Beklagter 159,52 €

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_134

./. Krankenversicherungsbeitrag C 27,98 €

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_135

./. Zusatzkrankenversicherung für die Klägerin 47,08 €

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_136

./. Unterhalt für C 153,00 €

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_137

./. berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten 102,26 €

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_138

verbleiben 2.924,41 €

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_139

1.2 Einkünfte der Klägerin:

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_140

a) Erwerbseinkommen:

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_141

Das Nettoeinkommen der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 2002 hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Gehaltsabrechnung für Dezember 2002 mit monatlich 1.480,00 € ermittelt und davon Fahrtkosten in Höhe von monatlich 93,06 € abgezogen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 1.386,94 € verblieb. Das wird nicht angegriffen.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_142

b) Einkünfte aus Vermögen:

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_143

Das Amtsgericht hat der Klägerin Einkünfte aus Vermögen zugerechnet, weil der Sohn I2 während seiner Referendarzeit wieder zu Hause gewohnt und 35 bis 50 qm Wohnfläche für sich allein genutzt habe. Dafür sei unter Berücksichtigung der Mitnutzung weiterer Räume im Haus der Mutter ein Entgelt von 135,- € angemessen, das sich die Klägerin einkommenserhöhend zurechnen lassen müsse. Dem folgt der Senat nicht.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_144

Dieser Ansatz des Amtsgerichts wäre nur richtig, wenn nach den Grundlagen des ursprünglichen Vergleichs die Einbeziehung von Vermögenseinkünften in die Unterhaltsberechnung überhaupt in Betracht käme. Das ist indessen nicht der Fall.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_145

Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 19.9.1997 ausgeführt, dass die Zurechnung eines Wohnwerts auch dann ausscheide, wenn man entsprechend dem eigenen Vortrag des Beklagten zu den Vergleichsgrundlagen davon ausgehe, dass der Wohnvorteil auf Seiten seiner Ehefrau nur so lange nicht zu berücksichtigen sei, wie die beiden Söhne mit im Haus wohnten, damit ist aber nur die Unschlüssigkeit der insoweit vorgebrachten Argumente des Beklagten dargelegt, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts aber nicht verbindlich festgestellt worden, dass Grundlage des Vergleiches sei, den Wohnwert ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Söhne in die Bedarfsberechnung einzustellen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_146

Vielmehr lässt der Vergleich des ursprünglichen Urteils zum nachehelichen Unterhalt, das in erheblichem Umfang Einkünfte der Parteien aus Vermögen für die Bedarfsbemessung berücksichtigt hatte (Bl. 625 ff. GA), mit der anschließend vor dem Senat getroffenen Unterhaltsvereinbarung (BA Bl. 350) nur den Schluss zu, dass die Parteien bewusst darauf verzichtet haben, die auf beiden Seiten vorhandenen prägenden Einkünfte aus Vermögen in die Unterhaltbemessung einzubeziehen. Da eine andere Erklärung für das Übergehen der bei Vergleichsabschluss bekannten beiderseitigen Vermögenseinkünfte weder vorgetragen noch ersichtlich ist, sind die Parteien an dieser Grundlage des Vergleichs festzuhalten. Der Beklagte kann also die Berücksichtigung des Wohnwerts auf Seiten der Klägerin nicht verlangen, weil auch seine eigenen, deutlich höheren eheprägenden Einkünfte nicht in die Unterhaltsberechnung eingestellt worden sind.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_147

An dieser Grundlage hat sich auch dann nichts geändert, wenn der Beklagte, wie er behauptet, sein Vermögen verloren oder verbraucht haben sollte, denn die gewählte Anlage bei der Immorenta ohne jede Sicherheit war leichtfertig und kann nicht dazu führen, dass sich nunmehr allein die Klägerin, die nicht spekuliert hat, ihren Wohnwert einkommenserhöhend anrechnen lassen muss.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_148

1.3 Bedarfsberechnung:

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_149

Damit ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_150

anrechenbare Einkünfte des Beklagten 2.924,41 €

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_151

./. bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin 1.386,94 €

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_152

Differenz 1.537,47 €

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_153

davon 3/7 658,92 €

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_155

658,92 € * 115 % 757,76 €

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_156

davon 19,1 % 144,73 €

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_157

Berechnung des korrigierten Elementarunterhalts:

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_158

bisher ermitteltes Einkommen 2.924,41 €

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_159

./. Altersvorsorgeunterhalt 144,73 €

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_160

verbleiben 2.779,68 €

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_161

./. Erwerbseinkommen der Klägerin 1.386,94 €

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_162

Differenz 1.392,74 €

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_163

davon 3/7 596,88 €

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_164

Also sind statt der vom Amtsgerichts ausgeurteilten 998,54 € nur 596,88 + 144,73 + 47,08 € = 788,69 €, aufgerundet also 789,- € zu zahlen.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_166

Der an den Aufsatz von Scholz in FamRZ 2003, S. 265 anknüpfende Einwand des Klägers, die Berechnung des nachehelichen Bedarfs nach der Differenzmethode scheide hier deshalb aus, weil das Gesamteinkommen eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich mache, erscheint zwar grundsätzlich diskussionswürdig, greift hier aber nicht durch.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_167

Eine konkrete Bedarfsberechnung ist nach der Rechtsprechung des Senats angezeigt, wenn das nach Abzug aller Lasten und Vorsorgeaufwendungen verfügbare Gesamteinkommen mehr als 4.800,- € beträgt (Ziffer 15.3 der HLL). Dieser Betrag wird hier aber nicht erreicht, auch wenn man den Nutzungswert des Hauses der Klägerin mit dem vom Beklagten behaupteten Betrag von 810,- € und die darauf ruhenden Lasten einrechnet.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_169

Ausgehend von dem behaupteten Wohnwert von 810,- € verbleibt nach Abzug der belegten Lasten des Hauses der Klägerin folgender Betrag:

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_170

behaupteter Wohnwert 810,00 €

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_171

./. Darlehen E Bank (Bl. 697) 264,34 €

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_172

./. Darlehen X (Bl. 699) 104,81 €

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_173

./. Hausversicherung (Bl. 702) 21,30 €

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_174

./. Grundbesitzabgaben (ohne Müllgebühren, Bl. 704:

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_175

1/12 von 519,62 €) 43,30 €

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_176

./. Schornsteinfeger (nur Messgebühren: 1/12 von 44,87 €) 3,73 €

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_177

verbleiben 402,52 €

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_179

Dann ergibt sich als Gesamteinkommen der Parteien nur folgender Betrag:

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_180

Anrechenbares Einkommen des Beklagten 2.924,41 €

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_181

./. Altersvorsorgeunterhalt wie errechnet 144,73 €

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_182

verbleiben 2.779,68 €

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_183

anrechenbares Einkommen des Klägerin 1.386,94 €

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_184

bereinigter Wohnwert 402,52 €

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_185

Gesamteinkommen 4.569,14 €

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_186

1.5 zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs:

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_187

Der Beklagte macht weiter geltend, dass er deshalb nicht mehr zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein könne, weil er bereits 17 Jahre lang nachehelichen Unterhalt gezahlt habe und eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung gemäß den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB unbillig wäre. Damit hat er nicht aktuell, aber für die Zeit ab Januar 2007 Erfolg.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_188

Nach der bisherigen Rechtsprechung galt schon nach einer Ehedauer von 10 Jahren der Grenzbereich als erreicht, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium regelmäßig ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukam (Wendl/Staudigl, a.a.O., § 4, Rdnr. 592). Hier liegt die Ehedauer unter Einrechnung der Zeiten der Kinderbetreuung mit mehr als 20 Jahren jenseits dieser Grenze, da die Klägerin bis zur Volljährigkeit der älteren Sohnes I"2 am 30.12.1993 nicht vollschichtig zu arbeiten brauchte (Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rdnr. 403). Dennoch hält der Senat hier eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs für geboten.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_190

Tragender Grund für einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch bei langer Ehedauer ist die mit der Dauer der Ehe bzw. Kinderbetreuung zunehmende Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensverhältnisse und ein sich verfestigendes Gefühl der wirtschaftlichen Absicherung durch Unterhalt. Dazu muss es aber auch nach einer Ehedauer von 18 Jahren nicht zwangsläufig kommen, wie die Entscheidung des OLG Köln vom 20.04.1994 (NJW-RR 1995, S. 1157) zeigt.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_191

Hier kann von einer mit dem Zeitablauf zunehmenden Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse nicht die Rede sein. Vielmehr hat nach der Scheidung sogar eine Art Entflechtung stattgefunden, indem die Klägerin im April 1990 eine Halbtagstätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufnahm, die sie im April 1995 auf eine angemessen entlohnte vollschichtige Tätigkeit aufstocken konnte.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_193

Zwar wird man nicht generell sagen können, dass die Unterhaltspflicht – wie der Beklagte meint – gemäß dem Grundsatz der Eigenverantwortung ihr Ende finden müsse, sobald der Berechtigte arbeiten könne und den Verdienst erziele, den er auch ohne die Ehe allenfalls hätte erzielen können. Vielmehr bleibt ein wesentliches Kriterium für die zeitliche Begrenzung von Aufstockungszahlungen, ob sich der Berechtigte wegen der langen Ehedauer zu Recht auf einen Lebensstandard einrichten konnte und eingerichtet hat, den er ohne Unterhaltszahlungen nicht fortführen könnte. Diese Garantie des ehebedingten Lebensstandards muss trotz der den Pflichtigen stärker belastenden Anwendung der Differenzmethode auch weiterhin gelten.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_194

Die Teilhabe der Klägerin an dem höheren Einkommensniveau des Beklagten wird aber in angemessenem Rahmen dauerhaft gesichert sein, wenn das auf die Klägerin übertragene Haus im wesentlichen abgezahlt ist, was voraussichtlich Anfang 2007 mit dem Auslaufen des Hauptkredits bei der E Bank der Fall sein wird (Laufzeit von noch 3,5 Jahren gemäß der Vereinbarung der Darlehensverlängerung vom 12.05.2003, Bl. 695, 696 GA). Ab diesem Zeitpunkt kann die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen einen angemessenen Lebensstandard halten, so dass Unterhaltszahlungen über diesen Zeitpunkt hinaus unbillig wären.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_196

Schließlich geht es noch um den Einwand des Beklagten, das rechnerische Ergebnis der Verteilung sei nicht angemessen und daher gemäß § 242 BGB zu korrigieren, weil ihm unter Berücksichtigung seiner Grundstückslasten und der Unterhaltspflicht für seine nicht erwerbstätige Ehefrau deutlich weniger zum Lebensunterhalt verbleibe als der Klägerin.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_197

Mit diesem Einwand kann der Beklagte deshalb nicht gehört werden, weil er zum Zeitpunkt der Ehescheidung über ein mehr als fünfmal so hohes Vermögen wie die Klägerin verfügte. Hätte er dieses nicht um hoher Renditen willen aufs Spiel gesetzt, hätte er nicht nur das jetzt bewohnte Haus zum Preis von 400.000,- DM bar bezahlen, sondern mit den Erträgnissen des weiteren Vermögens von mehr als 600.000,- DM auch seine Ehefrau unterhalten können, ohne den Vermögensstamm anzugreifen. Dass er diese Chance vertan hat, kann nicht dazu führen, nunmehr die berechtigten Ansprüche der Klägerin zu kürzen.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_198

2. Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2002:

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_199

Es ist neu zu rechnen, weil zum einen die Einkünfte des Beklagten aus der Nebentätigkeit bei der Volkshochschule entfallen sind und zum anderen der Unterhalt für C ab Oktober 2002 auf 163,- € erhöht worden ist, so dass sich für die Zeit von Juni bis Dezember durchschnittliche Zahlungen für C in Höhe von 157,28 € ergeben (4 * 153,- € + 3 * 163,- €) : 7 Monate). Das führt zu folgendem Ergebnis:

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_200

fiktives Nettoeinkommen des Beklagten 3.300,25 €

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_201

./. Krankenversicherungsbeitrag Beklagter 159,52 €

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_202

./. Krankenversicherungsbeitrag C 27,98 €

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_203

./. Zusatzkrankenversicherung für die Klägerin 47,08 €

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_204

./. Unterhalt für C 157,28 €

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_205

./. berufsbedingte Fahrtkosten 102,26 €

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_206

anrechenbares Einkommen des Beklagten 2.796,13 €

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_207

./. bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin 1.386,94 €

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_208

Differenz 1.409,19 €

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_209

davon 3/7 603,94 €

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_210

Altersvorsorgeunterhalt:

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_211

603,94 € * 115 % 694,53 €

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_212

davon 19,1 % 132,65 €

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_213

Berechnung des korrigierten Elementarunterhalts:

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_214

bisher ermitteltes Einkommen 2.796,13 €

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_215

./. Altersvorsorgeunterhalt 132,65 €

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_216

verbleiben 2.663,48 €

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_217

./. Erwerbseinkommen der Klägerin 1.386,94 €

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_218

Differenz 1.276,54 €

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_219

davon 3/7 547,09 €

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_220

Also sind 547,09 + 132,65 + 47,08 € = 726,82 €, aufgerundet also 727,- € zu zahlen.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_221

3 Ansprüche für die Zeit von Januar bis Oktober 2003:

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_222

3.1 Einkommen des Beklagten:

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_224

Das Amtsgericht hat das im Jahre 2002 erzielte Einkommen fortgeschrieben und nur die Kürzung des Weihnachtsgeldes auf 50 % berücksichtigt. Das ist deshalb nicht ganz richtig, weil die Bezüge in den Besoldungsgruppen ab A 11 nach dem Bundesbesoldungsanpassungsgesetz vom 10.09.2003 ab Juli 2003 um 2,4 % angehoben worden sind. Daher ergibt sich folgendes Jahresbruttoeinkommen:

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_225

Grundgehalt ab Juli (4.161,04 € * 102,4 %) 4.260,90 €

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_226

50 % des Familienzuschlags der Stufe 1 51,60 €

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_227

Zuschlag Stufe 2 88,28 €

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_229

6 * 4.297,64 € (Monatsgehalt bis einschließlich Juni) 25.785,84 €

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_230

6 * 4.400,78 € (Monatsgehalt ab Juli) 26.404,68 €

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_231

Urlaubsgeld 255,65 €

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_232

Weihnachtsgeld (50 % von 4.400,78 €) 2.200,39 €

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_233

Gesamtbrutto 54.646,56 €

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_235

Für die Berechnung des Realsplittings geht der Senat davon aus, dass der Beklagte, wie noch zu zeigen sein wird, einen monatlichen Gesamtunterhalt von rund 684,- € schuldet und daher so zu behandeln ist, als hätte er das Realsplitting für einen Jahresbetrag von 8.208,- € (12 * 684,- €) in Anspruch genommen. Dass Streit über die Unterhaltshöhe bestand, spielt wiederum keine Rolle, denn bis einschließlich Oktober 2003 ist Vergleichsgrundlage, den Splittingvorteil einzusetzen, so dass es nur darum geht, dass Erhöhungsverlangen auf den Betrag zu begrenzen, der sich bei richtiger Beurteilung der Rechtslage ergeben hätte.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_236

Auf das errechnete Bruttoeinkommen fallen nach dem Unterhaltsberechnungsprogramm WinFam, Stand 8/2004 unter Berücksichtigung von Steuerklasse 1/ 0,5 und der Inanspruchnahme des Realsplittings die nachfolgend dargestellten Steuern an:

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_237

Gesamtbrutto 54.646,56 €

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_238

./. Lohnsteuern 15.576,00 €

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_239

./. SoliZ 782,48 €

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_240

zzgl. Realsplittingvorteil 3.871,92 €

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_241

./. Realsplittingnachteil 3.127,03 €

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_242

Nettoeinkommen 39.032,97 €

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_243

davon 1/12 3.252,74 €

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_246

Die im Jahr 2003 geleistete Steuernachzahlung von 1.392,99 € bleibt wiederum unberücksichtigt, weil die Umstände, auf denen sie beruht, für die Unterhaltsberechnung keine Bedeutung haben.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_248

Im übrigen bleibt es bei den bereits im Jahre 2002 berücksichtigten Abzügen, jedoch ist mit erhöhten Krankenversicherungsbeiträgen und den auf monatlich 163,- € erhöhten Unterhaltszahlungen für C zu rechnen. Die Krankenversicherungskosten haben durchschnittlich betragen:

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_249

Krankenversicherungsbeitrag Beklagter:

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_250

(9 * 168,52 €) 1.516,68 €

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_251

(3 * 235,15 €) 705,45 €

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_252

Krankenversicherungsbeitrag C:

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_253

(9 * 30,84 €) 277,56 €

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_254

(3 * 42,73 €) 128,19 €

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_255

zusammen 2.627,88 €

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_256

davon 1/12 218,99 €

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_258

Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_259

fiktive Nettoeinkünfte 3.252,74 €

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_260

./. Krankenversicherungsbeitrag 218,99 €

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_261

./. Zusatzkrankenversicherung für die Klägerin 47,08 €

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_262

./. Unterhalt für C 163,00 €

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_263

./. berufsbedingte Fahrtkosten Beklagter 102,26 €

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_265

3.2 Einkommen der Klägerin:

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_266

Aus der Gehaltsabrechnung der Klägerin für Dezember 2003 ergibt sich folgendes Nettoeinkommen:

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_267

Gesamtbrutto 29.329,20 €

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_268

./. Lohnsteuern 4.417,00 €

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_269

./. Kirchensteuern 317,79 €

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_270

./. SoliZ 194,20 €

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_271

./. KV-Beitrag 2.170,36 €

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_272

./. RV-Beitrag 2.859,60 €

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_273

./. PV-Beitrag 249,32 €

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_274

./. AV-Beitrag 953,16 €

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_275

Nettoverdienst 18.167,75 €

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_276

davon 1/12 1.513,98 €

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_277

./. vwL netto (61,9 % von 26,60 €) 16,46 €

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_278

./. Fahrtkosten (wie bisher) 93,06 €

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_279

bereinigtes Nettoeinkommen 1.404,23 €

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_280

3.3 Bedarfsberechnung:

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_281

Dann errechnet sich folgender Bedarf der Klägerin:

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_282

fiktives bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.721,41 €

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_283

./. anrechenbares Einkommen der Klägerin 1.404,23 €

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_284

Differenz 1.317,18 €

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_285

davon 3/7 564,51 €

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_286

Altersvorsorgeunterhalt:

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_287

564,51 € * 115 % 649,19 €

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_288

davon 19,5 % 126,59 €

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_289

korrigierter Elementarunterhalt:

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_290

bisher verfügbares Einkommen des Beklagten 2.721,41 €

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_291

./. Altersvorsorgeunterhalt 126,59 €

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_292

./. Einkommen der Beklagten 1.404,23 €

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_293

Differenz 1.190,59 €

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_294

davon 3/7 510,25 €

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_295

Zu zahlen sind dann 510,25 € + 126,59 € + 47,08 € = 683,92 €, aufgerundet 684,- €.

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_296

4. Ansprüche der Klägerin für November und Dezember 2003:

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_297

4.1 Einkommen des Beklagten:

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_298

Das Einkommen ändert sich, weil ab November 2003 mit einer anderen Steuerbelastung zu rechnen ist.

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_300

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte ab November 2003 der evangelischen Kirche beigetreten ist und seither Kirchensteuern zahlen muss. Ob allein der Schutz der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Grundgesetz gebieten würde, auch auf Seiten des Beklagten die Kirchensteuern abzuziehen, lässt der Senat offen, denn die Belastung mit der Kirchensteuer ist jedenfalls deshalb zu berücksichtigen, weil der Wiedereintritt schon in der Ehe angelegt war und Veränderungen in den Einkommensverhältnissen nach der Scheidung jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn deren Grund in der Ehe angelegt war.

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_301

Der Beklagte hat im Senatstermin unbestritten vorgetragen, dass auch er zum Zeitpunkt der Eheschließung kirchlich gebunden war und nur deshalb kurz danach aus der Kirche ausgetreten ist, um die Kirchensteuern zu sparen. Der Wiedereintritt war daher nicht unerwartet; dann aber ist nicht gerechtfertigt, den Beklagten darauf zu verweisen, die finanzielle Last aus der Wahrnehmung seiner Religionsfreiheit – anders als die Klägerin – aus seinem Selbstbehalt zu finanzieren.

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_303

Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2003 kann der Beklagte verlangen, dass ab November 2003 der Splittingvorteil unberücksichtigt bleibt, dessen Einbeziehung bis dahin Vergleichsgrundlage war. Die durch die Wahrnehmung des Realsplittings möglichen Steuervorteile können nicht mehr fiktiv gegengerechnet werden, weil es - anders als bis einschließlich Oktober 2003 - nicht mehr nur um die an objektiven Kriterien ausgerichtete Begrenzung des Erhöhungsverlangens der Klägerin auf das bei Wahrnehmung aller Steuervorteile mögliche Maß des Unterhalts geht, sondern darum, ob vorwerfbar ist, dass der Beklagte den Realsplittingvorteil nicht wahrgenommen hat. Das ist nicht der Fall, weil die Höhe des Unterhalts streitig war und Unterhalt nicht mehr gezahlt wurde. In diesen Fällen besteht aber keine Möglichkeit, das Realsplitting steuerlich geltend zu machen.

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_305

Unter Berücksichtigung der Kirchensteuern und des Wegfalls des Realsplittingvorteils ergibt sich für November und Dezember 2003 nur noch folgendes Einkommen des Beklagten:

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_306

Gesamtbrutto 54.646,56 €

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_307

./. Lohnsteuern 15.576,00 €

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_308

./. SoliZ 782,48 €

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_309

./. Kirchensteuern 1.280,40 €

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_310

Nettoeinkommen 37.007,68 €

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_311

davon 1/12 3.083,97 €

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_313

Das anrechenbare Einkommen ändert sich wie folgt:

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_314

fiktive Nettoeinkünfte 3.083,97 €

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_315

./. Krankenversicherungsbeitrag 218,99 €

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_316

./. Zusatzkrankenversicherung für die Klägerin 47,08 €

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_317

./. Unterhalt für C 163,00 €

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_318

./. berufsbedingte Fahrtkosten Beklagter 102,26 €

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_321

Die Bedarfsberechnung ändert sich dann wie folgt:

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_322

fiktives bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.552,64 €

323Permalink zu Rn. 323recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_323

./. anrechenbares Einkommen der Klägerin 1.404,23 €

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_324

Differenz 1.148,41 €

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_325

davon 3/7 492,18 €

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_326

Altersvorsorgeunterhalt:

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_327

492,18 € * 115 % 566,00 €

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_328

davon 19,5 % 110,37 €

329Permalink zu Rn. 329recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_329

korrigierter Elementarunterhalt:

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_330

bisher verfügbares Einkommen des Beklagten 2.552,64 €

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_331

./. Altersvorsorgeunterhalt 110,37 €

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_332

./. Einkommen der Beklagten 1.404,23 €

333Permalink zu Rn. 333recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_333

Differenz 1.038,04 €

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_334

davon 3/7 444,87 €

335Permalink zu Rn. 335recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_335

Zu zahlen sind dann 444,87 € + 110,37 € + 47,08 € = 602,32 €, aufgerundet 603,- €.

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_336

5. Ansprüche von Januar bis Juli 2004:

337Permalink zu Rn. 337recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_337

5.1 Einkommen des Beklagten:

338Permalink zu Rn. 338recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_338

Das Urlaubsgeld ist gestrichen worden. Der Familienzuschlag für C ist ab September 2004 weggefallen, weil er ab diesem Zeitpunkt eine Referendarsstelle angetreten hat. Außerdem sind die Bezüge ab August 2004 erhöht worden.

339Permalink zu Rn. 339recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_339

Da der Beklagte ab November 2003 den fast gänzlichen Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht hat, war er weder verpflichtet noch im Stande, sich einen Freibetrag wegen des Realsplittings eintragen zu lassen. Also kann für 2004 nur mit dem fiktiven Einkommen gerechnet werden, dass sich bei Steuerklasse 1/ 0,5 ohne Realsplitting wie folgt ergeben hätte:

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_340

Grundgehalt ab 8/04 4.346,55 €

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_341

50 % des Familienzuschlags Stufe 1 (105,28 €) 52,64 €

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_342

zusammen 4.399,19 €

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_343

4.400,78 € * 7 (Monatbezüge bis 7/04) 30.805,46 €

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_344

4.399,19 € * 5 (Monatsbezüge ab 8/04) 21.995,95 €

345Permalink zu Rn. 345recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_345

Weihnachtsgeld (50 % von 4.399,19 €) 2.199,60 €

346Permalink zu Rn. 346recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_346

Jahresbruttoeinkommen 55.001,01 €

347Permalink zu Rn. 347recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_347

./. Lohnsteuern 14.964,00 €

348Permalink zu Rn. 348recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_348

./. Kirchensteuern 1.230,30 €

349Permalink zu Rn. 349recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_349

./. SoliZ 751,85 €

350Permalink zu Rn. 350recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_350

verbleiben 38.054,86 €

351Permalink zu Rn. 351recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_351

davon 1/12 3.171,23 €

353Permalink zu Rn. 353recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_353

Unterhalt für C hat der Beklagte bis einschließlich Juli 2004 gezahlt. Der Krankenkassenbeitrag hat durchschnittlich betragen:

354Permalink zu Rn. 354recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_354

Januar bis Juli: (235,15 € + 42,73 €) * 7 1.945,16 €

355Permalink zu Rn. 355recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_355

August bis Dezember (5 * 257,- €) 1.285,00 €

356Permalink zu Rn. 356recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_356

zusammen 3.230,16 €

357Permalink zu Rn. 357recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_357

davon 1/12 269,18 €

358Permalink zu Rn. 358recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_358

Die übrigen Abzüge bleiben gleich. Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

359Permalink zu Rn. 359recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_359

Fiktive Nettoeinkünfte 3.171,23 €

360Permalink zu Rn. 360recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_360

./. Krankenversicherungsbeitrag 269,18 €

361Permalink zu Rn. 361recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_361

./. Zusatzkrankenversicherung für die Klägerin 47,08 €

362Permalink zu Rn. 362recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_362

./. Unterhalt für C 163,00 €

363Permalink zu Rn. 363recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_363

./. berufsbedingte Fahrtkosten 102,26 €

365Permalink zu Rn. 365recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_365

5.2 Einkommen der Klägerin:

366Permalink zu Rn. 366recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_366

Das Einkommen aus 2003 ist - wie vom Amtsgericht angenommen - mit der Maßgabe fortzuschreiben, dass die ab Juli 2003 gültige Lohnerhöhung von 2.307,00 € auf 2.344,00 € (monatlich 37,- €) nun für das ganze Jahr angefallen ist, was zu einer Steigerung des bisherigen Jahresgehalts um 6 * 37,00 € = 222,00 € führt. Also ist mit einem Bruttoeinkommen von 29.329,20 € + 222,00 € = 29.551,20 € zu rechnen.

367Permalink zu Rn. 367recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_367

Geht man auch auf Seiten der Klägerin davon aus, dass sie im ganzen Kalenderjahr 2004 noch die bisherige Steuerklasse (2/ 0,5 Kinderfreibeträge) in Anspruch nehmen kann, ergibt sich folgender Jahresnettolohn:

368Permalink zu Rn. 368recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_368

Gesamtbrutto 29.551,20 €

369Permalink zu Rn. 369recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_369

./. Lohnsteuern 4.451,00 €

370Permalink zu Rn. 370recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_370

./. Kirchensteuern 322,38 €

371Permalink zu Rn. 371recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_371

./. SoliZ 197,01 €

372Permalink zu Rn. 372recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_372

./. KV-Beitrag (Beitragssatz 14,4 %) 2.127,67 €

373Permalink zu Rn. 373recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_373

./. RV-Beitrag 2.881,22 €

374Permalink zu Rn. 374recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_374

./. PV-Beitrag 251,18 €

375Permalink zu Rn. 375recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_375

./. AV-Beitrag 960,41 €

376Permalink zu Rn. 376recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_376

Nettoeinkommen 18.360,33 €

377Permalink zu Rn. 377recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_377

davon 1/12 1.530,02 €

378Permalink zu Rn. 378recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_378

./. vwL netto (62,1 % von 26,60 €) 16,51 €

379Permalink zu Rn. 379recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_379

./. Fahrtkosten 93,06 €

380Permalink zu Rn. 380recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_380

verbleiben 1.420,45 €

382Permalink zu Rn. 382recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_382

Aus den vorstehenden Zahlen ergibt sich dann folgende Bedarfsberechnung:

383Permalink zu Rn. 383recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_383

fiktives bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.589,71 €

384Permalink zu Rn. 384recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_384

./. Erwerbseinkommen der Klägerin 1.420,45 €

385Permalink zu Rn. 385recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_385

Differenz 1.169,26 €

386Permalink zu Rn. 386recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_386

davon 3/7 501,11 €

387Permalink zu Rn. 387recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_387

Altersvorsorgeunterhalt:

388Permalink zu Rn. 388recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_388

501,11 € * 115 % 576,28 €

389Permalink zu Rn. 389recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_389

davon 19,5 % 112,37 €

390Permalink zu Rn. 390recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_390

Berechnung des korrigierten Elementarunterhalts:

391Permalink zu Rn. 391recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_391

bisher ermitteltes Einkommen 2.589,71 €

392Permalink zu Rn. 392recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_392

./. Altersvorsorgeunterhalt 112,37 €

393Permalink zu Rn. 393recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_393

verbleiben 2.477,34 €

394Permalink zu Rn. 394recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_394

./. Erwerbseinkommen der Klägerin 1.420,45 €

395Permalink zu Rn. 395recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_395

Differenz 1.056,89 €

396Permalink zu Rn. 396recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_396

davon 3/7 452,95 €

397Permalink zu Rn. 397recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_397

Also sind 452,95 € + 112,37 € + 47,08 € = 612,40 € zu zahlen, aufgerundet also 613,- €.

398Permalink zu Rn. 398recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_398

6. Ansprüche von August bis Dezember 2004:

399Permalink zu Rn. 399recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_399

Der Bedarf ändert sich wegen des Wegfalls der Unterhaltszahlungen für C wie folgt:

400Permalink zu Rn. 400recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_400

fiktives bereinigtes Einkommen des Beklagten 3.171,23 €

401Permalink zu Rn. 401recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_401

./. Krankenversicherungsbeitrag 269,18 €

402Permalink zu Rn. 402recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_402

./. Zusatzkrankenversicherung für die Klägerin 47,08 €

403Permalink zu Rn. 403recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_403

./. berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten 102,26 €

404Permalink zu Rn. 404recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_404

verbleiben 2.752,71 €

405Permalink zu Rn. 405recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_405

./. Erwerbseinkommen der Klägerin 1.420,45 €

406Permalink zu Rn. 406recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_406

Differenz 1.332,26 €

407Permalink zu Rn. 407recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_407

davon 3/7 570,96 €

408Permalink zu Rn. 408recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_408

Altersvorsorgeunterhalt:

409Permalink zu Rn. 409recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_409

570,96 € * 115 % 656,60 €

410Permalink zu Rn. 410recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_410

davon 19,5 % 128,03 €

411Permalink zu Rn. 411recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_411

Berechnung des korrigierten Elementarunterhalts:

412Permalink zu Rn. 412recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_412

Bisher ermitteltes Einkommen 2.752,71 €

413Permalink zu Rn. 413recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_413

./. Altersvorsorgeunterhalt 128,03 €

414Permalink zu Rn. 414recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_414

verbleiben 2.624,68 €

415Permalink zu Rn. 415recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_415

./. Erwerbseinkommen der Klägerin 1.420,45 €

416Permalink zu Rn. 416recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_416

Differenz 1.204,23 €

417Permalink zu Rn. 417recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_417

davon 3/7 516,10 €

418Permalink zu Rn. 418recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_418

Also sind 516,10 € + 128,03 € + 47,08 € = 691,21 € zu zahlen, aufgerundet 692,- €.

419Permalink zu Rn. 419recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_419

7. Ansprüche ab Januar 2005:

421Permalink zu Rn. 421recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_421

Der Beklagte wird auf der Basis von Besoldungsgruppe A 14, Stufe 12 folgende Einkünfte haben:

422Permalink zu Rn. 422recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_422

12 * 4399,19 € 52.790,28 €

423Permalink zu Rn. 423recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_423

50 % von 4.399,19 € 2.199,60 €

424Permalink zu Rn. 424recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_424

zusammen 54.989,88 €

425Permalink zu Rn. 425recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_425

Die Besteuerung ist nach Lohnsteuerklasse 1 unter Berücksichtigung des möglichen Realsplittingvorteils für eine Unterhaltsschuld von rund 9.020,- € vorzunehmen. Dann ergibt nach WinFam folgende Steuerlast:

426Permalink zu Rn. 426recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_426

Bruttoeinkommen 54.989,88 €

427Permalink zu Rn. 427recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_427

./. Lohnsteuern 14.959,00 €

428Permalink zu Rn. 428recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_428

./. SoliZ 822,74 €

429Permalink zu Rn. 429recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_429

./. Kirchensteuer 1.346,31 €

430Permalink zu Rn. 430recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_430

+ Realsplittingvorteil 4.439,16 €

431Permalink zu Rn. 431recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_431

./. Realsplittingnachteil 3.492,25 €

432Permalink zu Rn. 432recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_432

Nettoeinkommen 38.808,74 €

433Permalink zu Rn. 433recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_433

davon 1/12 3.234,06 €

434Permalink zu Rn. 434recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_434

./. Krankenversicherungsbeitrag 257,00 €

435Permalink zu Rn. 435recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_435

./. Zusatzkrankenversicherung für die Klägerin 47,08 €

436Permalink zu Rn. 436recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_436

./. berufsbedingte Fahrtkosten Beklagter 102,26 €

437Permalink zu Rn. 437recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_437

verbleiben 2.827,72 €

438Permalink zu Rn. 438recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_438

7.2 Einkommen der Klägerin:

439Permalink zu Rn. 439recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_439

Das Einkommen der Klägerin ist mit brutto 29.551,00 € fortzuschreiben, aber nunmehr ebenfalls nach Steuerklasse 1 zu versteuern. Dann bleiben übrig:

440Permalink zu Rn. 440recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_440

Gesamtbrutto 29.551,20 €

441Permalink zu Rn. 441recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_441

./. Lohnsteuern 4.858,00 €

442Permalink zu Rn. 442recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_442

./. Kirchensteuern 437,22 €

443Permalink zu Rn. 443recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_443

./. SoliZ 267,19 €

444Permalink zu Rn. 444recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_444

./. KV-Beitrag 2.127,67 €

445Permalink zu Rn. 445recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_445

./. RV-Beitrag 2.881,22 €

446Permalink zu Rn. 446recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_446

./. PV-Beitrag 251,18 €

447Permalink zu Rn. 447recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_447

./. AV-Beitrag 960,41 €

448Permalink zu Rn. 448recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_448

Nettolohn 17.768,31 €

449Permalink zu Rn. 449recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_449

davon 1/12 1.480,69 €

450Permalink zu Rn. 450recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_450

./. vwL netto (60,1 % von 26,60 €) 15,98 €

451Permalink zu Rn. 451recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_451

./. Fahrtkosten 93,06 €

452Permalink zu Rn. 452recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_452

bereinigtes Einkommen 1.371,65 €

454Permalink zu Rn. 454recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_454

Daraus ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:

455Permalink zu Rn. 455recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_455

fiktives Einkommen des Beklagten 2.827,72 €

456Permalink zu Rn. 456recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_456

./. Erwerbseinkommen der Klägerin 1.371,65 €

457Permalink zu Rn. 457recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_457

Differenz 1.456,07 €

458Permalink zu Rn. 458recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_458

davon 3/7 624,03 €

459Permalink zu Rn. 459recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_459

Altersvorsorgeunterhalt:

460Permalink zu Rn. 460recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_460

624,03 € * 115 % 717,64 €

461Permalink zu Rn. 461recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_461

davon 19,5 % 139,93 €

462Permalink zu Rn. 462recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_462

Berechnung des korrigierten Elementarunterhalts:

463Permalink zu Rn. 463recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_463

Bisher ermitteltes Einkommen 2.827,72 €

464Permalink zu Rn. 464recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_464

./. Altersvorsorgeunterhalt 139,93 €

465Permalink zu Rn. 465recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_465

verbleiben 2.687,79 €

466Permalink zu Rn. 466recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_466

./. Erwerbseinkommen der Klägerin 1.371,65 €

467Permalink zu Rn. 467recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_467

Differenz 1.316,14 €

468Permalink zu Rn. 468recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_468

davon 3/7 564,06 €

469Permalink zu Rn. 469recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_469

Also sind 564,06 € + 139,93 + 47,08 € = 751,07 €, aufgerundet 752,- € zu zahlen, während das Amtsgericht 778,80 € ausgeurteilt hat.

470Permalink zu Rn. 470recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_470

8. Ansprüche ab Januar 2007:

471Permalink zu Rn. 471recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_471

Ab Januar 2007 ist kein Unterhalt mehr zu zahlen. Auf die Ausführungen unter Abschnitt 1.5 wird Bezug genommen.

472Permalink zu Rn. 472recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_472

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10.

473Permalink zu Rn. 473recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-01-14/11-uf-59-04#rd_473

Die Revision war für beide Parteien gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.