Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1578 Maß des Unterhalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 518
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.2011 – 1 BvR 918/10Verstoß der Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne der sog. Dreiteilungsmethode durch den BGH gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässige RechtsfortbildungZitiert von 112
- BGH, 05.02.2003 – XII ZR 29/00Nachehelicher Unterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Eintritt des Unterhaltspflichtigen in den Ruhestand; Berücksichtigung von Renteneinkünften der Berechtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Schleswig, 21.12.2006 – 11 U 64/06
- BGH, 13.06.2001 – XII ZR 343/99Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des nach der Scheidung erzielten Erwerbseinkommens des haushaltsführenden Ehegatten nach der Differenzmethode KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 07.12.2011 – XII ZR 151/09Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltspflichten gegenüber neuem Ehegatten und nachehelich geborenen Kindern; Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen EhegattenZitiert von 17
- BGH, 26.09.2007 – XII ZR 11/05Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – XII ZB 227/25(Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs beider Elternteile bei einer Betreuung des Kindes nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell)Zitiert von 1
- KG, 22.09.2025 – 16 UF 66/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 22.05.2025 – 12 U 129/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1578 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-1 (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-2 (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-3 (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.