Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1578 Maß des Unterhalts

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund518 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-1 (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-2 (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-3 (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

§ 1577 § 1578a