Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1578 Maß des Unterhalts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-1 (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-2 (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1578#abs-3 (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Wird zitiert von 502 Entscheidungen zu § 1578 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.2011 – 1 BvR 918/10Verstoß der Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne der sog. Dreiteilungsmethode durch den BGH gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässige RechtsfortbildungZitiert von 118
- BGH, 05.02.2003 – XII ZR 29/00Nachehelicher Unterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Eintritt des Unterhaltspflichtigen in den Ruhestand; Berücksichtigung von Renteneinkünften der Berechtigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Schleswig, 21.12.2006 – 11 U 64/06
- BGH, 13.06.2001 – XII ZR 343/99Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des nach der Scheidung erzielten Erwerbseinkommens des haushaltsführenden Ehegatten nach der Differenzmethode Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 07.12.2011 – XII ZR 151/09Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltspflichten gegenüber neuem Ehegatten und nachehelich geborenen Kindern; Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen EhegattenZitiert von 17
- BGH, 26.09.2007 – XII ZR 11/05Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – XII ZB 227/25(Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs beider Elternteile bei einer Betreuung des Kindes nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell)Zitiert von 1
- KG, 22.09.2025 – 16 UF 66/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 22.05.2025 – 12 U 129/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1578 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1578 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.