Rechtsprechung / OLG Hamm / 2002

OLG Hamm Urteil vom 15.02.2002 – 10 UF 216/01

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0215.10UF216.01.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 2000 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits verursachten Kosten; diese werden der Kläge-rin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung einer Zahlung in Anspruch, die auf von den Parteien gemeinsam gestellten Sicherheiten geleistet wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_3

Die Parteien waren und sind Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie leben seit November 1993 voneinander getrennt. Seit März 1995 ist das - noch nicht abgeschlossene - Scheidungsverfahren (Amtsgericht Recklinghausen - Familiengericht - 46 F 3/95) - anhängig in welchem im Verbund auch der Zugewinnausgleich Verfahrensgegenstand ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_4

Der Beklagte ist Apotheker. Er betrieb eine Apotheke in S. Der Beklagte hatte ein Girokonto bei der Stadtsparkasse S mit der Nummer ####1 für seinen Geschäfts-betrieb. Die Klägerin hatte keinen Zugriff auf dieses Konto. Bei der Stadtsparkasse S wurden noch zwei weitere Girokonten für die Parteien geführt (Nummer ####2 für den Beklagten und Nr. #####3 für die Klägerin).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_5

Unter dem 29.04.1974 verbürgte sich die Klägerin für Forderungen der Stadtsparkasse gegen den Beklagten bis zu einer Höhe von 100.000 DM (Bl. 7 d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_6

Die Klägerin war stille Gesellschafterin an einer von dem Apotheker X geführten Apotheke in X. Mit Wirkung zum 1.4.1984 verkaufte sie die Apotheke einschließlich der Geschäftseinrichtung und des Warenlagers an ihren Vater (Bl. 51 bis 54 d.A.). Bis zum 31.3.1984 aufgelaufene Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb der Apotheke hatte sie im Verhältnis zum Käufer allein zu tragen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_7

Mit Vertrag vom 19.12.1983 (Bl. 55 bis 57 d.A.) vermietete sie zudem die Räumlichkeiten der Apotheke an ihre Eltern als Untermieter weiter.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_8

Unter dem 5.5.1986 verbürgte sich die Klägerin für Forderungen der Stadtsparkasse S gegen den Beklagten bis zu einer Höhe von 250.000 DM (Bl. 8 d.A.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_9

Am 20.4.1988 zahlte der Beklagte 10.000 DM und am 24.02.1992 weitere 210.000 DM an den Vater der Klägerin wegen der aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Apotheke in X, für die nach dem Kaufvertrag die Klägerin einzustehen hatte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_10

Das Geschäftskonto des Beklagten wies am 31.3.1992 einen Debetsaldo von 371.130, 07 DM auf (Bl. 108 d.A.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_11

Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer des bebauten Grundstückes B-Straße11 in S..

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_12

Wegen des hohen Debetsaldos des Geschäftskontos des Beklagten verlangte die Stadtsparkasse S zusätzliche Sicherheiten vom Beklagten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_13

Mit notarieller Urkunde vom 11.05.1993 (Bl. 9 bis 12 d.A.) bestellten die Parteien daraufhin zugunsten der Stadtsparkasse an dem o.a. Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 250.000 DM und übernahmen in dieser Höhe die persönliche Haftung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_14

Nach der am 11.06.1993 unterzeichneten Zweckerklärung (Bl. 17, 18 d.A.) wurden die Sicherheiten für die Forderungen der Stadtsparkasse gegen den Beklagten bestellt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_15

Im November 1993 trennten sich die Parteien.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_16

Wegen des hohen Debetsaldos des Geschäftskontos des Beklagten verlangte die Stadtsparkasse S vom Beklagten in der Folgezeit weitere Sicherheiten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_17

Mit notarieller Urkunde vom 14.11.1994 (Bl. 13-16 d.A.) bestellten die Parteien daraufhin zugunsten der Stadtsparkasse an dem o.a. Grundstück eine weitere Buchgrundschuld in Höhe von 100.000 DM und übernahmen in dieser Höhe die persönliche Haftung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_18

Nach der Zweckerklärung aus November 1994 (Bl. 19, 20 d.A.) wurden die Sicherheiten zwar neben den Forderungen gegen den Beklagten auch für Forderungen der Stadtsparkasse S gegen die Klägerin bestellt; tatsächlich bestanden aber derartige Forderungen gegen die Klägerin nicht. Ausschließlich die Überziehung des Geschäftskontos des Beklagten war Anlass für die zusätzlichen Sicherheiten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_19

Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.11.1999 (Bl. 21 bis 35 d.A.) verkauften die Parteien das o.a. Grundstück zu einem Kaufpreis von 1.180.000 DM. Der Kaufpreis sollte gem. §§ 3, 4 des notariellen Vertrages in 2 Teilbeträgen zahlbar sein. Die Summe von 180.000 DM sollte unmittelbar je zur Hälfte auf die Konten der Klägerin und des Beklagten gezahlt werden. Der restliche Betrag von 1.000.000 DM sollte zunächst auf ein Notaranderkonto des beurkundenden Notars eingezahlt werden. Der Notar wurde beauftragt, von dieser Summe zunächst die in Abt. III des Grundbuches eingetragenen Belastungen abzulösen. Der Restbetrag sollte dann - bei Eintritt weiterer Fälligkeitsvoraussetzungen - auf die Konten der Klägerin und des Beklagten gezahlt werden, und zwar gem. § 4 Nr. 4 des Kaufvertrages zu je 1/2 Anteil, wobei diese Auszahlungsregelung nicht vorgreiflich sein sollte im Hinblick auf die finanziellen Auseinandersetzungen der Parteien im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens. Nach Ablösung der mit dem Grundbesitz in Verbindung stehenden Belastungen, wobei an die Stadtsparkasse S wegen und in Höhe der vorgenannten Grundschulden 350.000 DM gezahlt wurden, kehrte der Notar einen Betrag von 156.625, 94 DM an jede der Parteien aus (Abrechnungsschreiben Bl. 36 d.A.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_20

Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Erstattung der Zahlung an die Stadtsparkasse in Höhe ihres Anteils von 175.000 DM verlangt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_21

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Sicherheiten für Forderungen der Stadtsparkasse S gegen den Beklagten aus Darlehensverträgen gestellt; soweit der Beklagte Zahlungen an ihren, der Klägerin, Vater wegen des Verkaufs der Apotheke in Xl erbracht habe, sei dies auch insoweit ausschließlich seine, des Beklagten, Angelegenheit gewesen, weil sie lediglich als Strohfrau des Beklagten aufgetreten sei. Ein Zusammenhang zwischen dem Debetsaldo des Geschäftskontos des Beklagten und den Zahlungen an den Vater werde bestritten. Die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Stadtsparkasse resultierten aus dessen geschäftlichen Aktivitäten, mit denen sie, die Klägerin, nichts zu tun gehabt habe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_22

Die Klägerin hat beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_23

den Beklagten zu verurteilen, an sie 175.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (12.05.2000) zu zahlen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_24

Der Beklagte hat beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_25

die Klage abzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_26

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klägerin könne Ansprüche bereits deshalb nicht geltend machen, weil der Zugewinnausgleich vorrangig sei.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_27

Er hat behauptet, die Grundschuldbestellung über 250.000 DM sei notwendig gewesen, weil er die Zahlungen an den Vater der Klägerin erbracht habe. Es habe sich insoweit nur um eine Angelegenheit der Klägerin gehandelt, diese sei nicht seine Strohfrau gewesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_28

Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit angeblichen Forderungen wegen und in Höhe der Zahlungen von 220.000 DM an den Vater der Klägerin erklärt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_29

Die weitere Grundschuldbestellung über 100.000 DM sei deswegen notwendig gewesen, weil die gemeinsame Lebenshaltung der Parteien und die geringeren Einnahmen zu einer weiteren Überziehung des Geschäftskontos geführt hätten.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_30

Der Rechtsstreit ist zunächst vor dem Landgericht Bochum geführt worden. Dieses hat auf den Hilfsantrag der Klägerin den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - in Recklinghausen gem. § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_31

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Urteil vom 26.07.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei den Sicherheiten um unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, die güterrechtlich auszugleichen seien und deshalb nicht gesondert geltend gemacht werden könnten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_32

Gegen die Entscheidung, wegen deren weitere Einzelheiten auf Bl. 136 bis 142 d.A. Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der der erstinstanzliche Klageantrag weiterverfolgt wird.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_33

Die Klägerin rügt die Zuständigkeit des Familiengerichts.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_34

Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten und vertritt die Ansicht, dass die Sicherheiten nicht Zuwendungen an den Beklagten darstellten. Nach dem Scheitern der Ehe könne die Ablösung der Sicherheiten gesondert neben dem Zugewinnausgleich geltend gemacht werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_35

Die Klägerin beantragt,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_37

Der Beklagte beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_38

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_39

Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das amtsgerichtliche Urteil. Der Beklagte trägt vor, im Ergebnis seien die Sicherheiten notwendig gewesen, weil es wegen der Zahlungen auf die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber ihrem Vater und wegen der gemeinsamen Lebenshaltung der Parteien zu der erheblichen Kontoüberziehung gekommen sei. Die güterrechtlichen Spezialvorschriften seien vorrangig.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_40

Die erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung lässt der Beklagte fallen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_41

Wegen des weiteren Vorbringens und der Beweisantritte der Parteien wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_42

Der Senat hat die Parteien persönlich im Senatstermin vom 15.02.2002 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks verwiesen.

Entscheidungsgründe§

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_44

Die zulässige Berufung der Klägerin ist im vollen Umfang begründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_46

Trotz der Zuständigkeitsrüge der Klägerin in der Berufungsinstanz hat ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm über die Berufung zu entscheiden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_47

Das Oberlandesgericht ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständig, weil Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - eingelegt worden ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_48

Zwar ist der Streitgegenstand nicht dem Familienrecht zuzuordnen. Denn - einzig als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Familiengerichts in Betracht kommende - Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht gem. §§ 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO sind nur solche, die aus dem Recht des gesetzlichen Güterstandes stammen; allein dadurch, dass der Streitgegenstand Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich hat, wird nicht eine Familiensache begründet ( vgl. Zöller-Philippi, 22. Auflage, Rnr. 59 zu § 621 ZPO m.w.N.). Die Klägerin unterbreitet einen Lebenssachverhalt und macht darauf basierend Ansprüche geltend, die dem allgemeinen und besonderen Schuldrecht, nicht aber dem ehelichen Güterrecht unterfallen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_49

Eine Abgabe der Sache an einen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ist jedoch gleichwohl gem. § 529 Abs. 3 ZPO nicht statthaft, weil die Klägerin in der ersten Instanz eine Zuständigkeitsrüge nicht erhoben hat; sie hat vielmehr vor dem Landgericht Bochum hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht- Familiengericht - Recklinghausen beantragt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_51

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 89.476, 08 EUR (175.000 DM) zu.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_53

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei der Bestellung der Sicherheiten durch die Klägerin nicht um unbenannte ehebezogene Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten mit der Folge, dass Ansprüche außerhalb des Zugewinnausgleichs nicht geltend gemacht werden können.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_54

Denn eine Zuwendung setzt die Übertragung von Vermögenssubstanz an den Ehegatten voraus, was bei einer bloßen Sicherheitsleistung nicht der Fall ist (BGH FamRZ 1989, 835; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Auflage, Rnr. 325).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_56

Eine unentgeltliche ehebezogene Zuwendung stellt auch nicht die von der Klägerin mitveranlasste Begleichung der Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Stadtsparkasse S aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 10.11.1999 dar.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_57

Allerdings hat die Klägerin eine Vermögensvermehrung bei dem Beklagten dadurch veranlasst, dass sie nach dem notariellen Kaufvertrag vom 10.11.1999 dem Notar den Treuhandauftrag erteilte, aus der Kaufpreissumme die Lastenfreiheit des Grundstücks herzustellen und nur den Restbetrag zu 1/2 an sie auszukehren; die Lastenfreiheit konnte nur erreicht werden, indem die Schuldverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Stadtsparkasse S erfüllt wurden, für die die in Rede stehenden Sicherheiten gestellt worden sind. Der Vermögensvorteil des Beklagten liegt mithin in der Befreiung von den Verbindlichkeiten.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_58

Indessen ist diese Vermögensvermehrung zeitlich weit nach der Trennung der Parteien im November 1993 und der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens im März 1995 eingetreten; in einer solchen Lage kann nicht davon die Rede sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein und zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte. Aus der Klausel des Vertrages, wonach die Auszahlungsregelung nicht vorgreiflich sein soll im Hinblick auf die finanziellen Auseinandersetzungen der Verkäufer im laufenden Scheidungsverfahren, wird deutlich, dass die Parteien dem gegenständlichen Handeln vermögensrechtliche Relevanz beimaßen, ohne sich über die Wirkungen der Vermögensverfügung auf die getrennten Vermögensmassen einig zu sein.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_60

Der Anspruch auf Zahlung der 175.000 DM resultiert aus zwischen den Parteien konkludent geschlossenen Aufträgen i.S. § 662 BGB, wonach es die Klägerin als Beauftragte des Beklagten am 11.05.1993 und 14.11.1994 für ihn übernahm, gemeinsam mit dem Beklagten Grundschulden in Höhe von insgesamt 350.000 DM an dem Grundstück B-Straße 11 in S, dessen Miteigentümerin sie zu 1/2 war, verbunden mit einer entsprechenden persönlichen Haftung, zu bestellen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_61

Wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten Sicherheiten bestellt, wobei es unerheblich ist, ob diese schuldrechtlicher oder dinglicher Art sind, ist Auftragsrecht anzuwenden; dem die Sicherheit stellenden Ehegatten sind Ansprüche auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auf Erstattung geleisteter Zahlungen gem. § 670 BGB nach Scheitern der Ehe zuzubilligen, soweit nicht anderweitige vertragliche Regelungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm (33.Zs.) FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever a.a.O., Rnr. 718-720).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_62

Der Vorschriften des ehelichen Güterrechts stehen der Befürwortung gesonderter Ansprüche selbst dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt wurde, weil die Forderungen der Ehegatten in die Zugewinnausgleichsberechnung als Aktiva bzw. Passiva eingestellt werden können mit der Folge, dass im Endeffekt in der Regel keine Vor- bzw. Nachteile für die Eheleute entstehen (vgl. BGH NJW 1988, 133; NJW-RR 1989, 66).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_64

Die Bestellung der o.a. Sicherheiten geschah ausschließlich wegen und zur Absicherung von Forderungen der Stadtsparkasse S gegen den Beklagten wegen der Überziehung seines geschäftlichen Girokontos Nr. ####1.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_65

Der Beklagte hat im Senatstermin vom 15.02.2001 in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Zweckerklärung vom 11.06.1993 bestätigt, dass die Bestellung der Sicherheiten in Höhe von 250.000 DM vom 11.05.1993 zur Absicherung der Forderungen der Stadtsparkasse S ausschließlich gegen ihn wegen der Überziehung seines laufenden Geschäftskontos Nr. ####1 erfolgt sei. Obwohl nach der weiteren Zweck-erklärung aus November 1994 die Sicherheiten gem. notarieller Urkunde vom 14.11.1994 auch zur Absicherung von der Forderungen gegen die Klägerin dienten, hat der Beklagte im Senatstermin das Vorbringen der Klägerin zugestanden, wonach nur wegen der Überziehung des o.a. Geschäftskontos die Sicherheitenbestellung erfolgt ist; es bestanden keine Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Stadt-sparkasse, für die Sicherheiten hätten gestellt werden müssen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_67

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe der Grundschulden in den notariellen Urkunden vom 11.05.1993 und 14.11.1994 keine eigenständige rechtliche Bedeutung in dem Sinne zu, dass nunmehr gemeinschaftliche persönliche Verpflichtungen über die Sicherung hinaus begründet wurden. Denn die dort von der Klägerin abgegebenen Schuldversprechen i.S. § 780 BGB sind abstrakt; sie stellen nicht etwa eine Schuldmitübernahme bezüglich der Forderungen aus den anlassgebenden Kausalgeschäften, nämlich den Darlehensverträgen im Rahmen der Überziehung des Geschäftskontos des Beklagten, dar, sondern nur weitere Sicherheiten für die Forderungen der Stadtsparkasse aus den Darlehensverträgen gegen den Beklagten.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_69

Besonderheiten, die trotz der vorbeschriebenen Ausgangslage gegen die Begründung von Auftragsverhältnissen zwischen den Parteien durch schlüssiges Handeln sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat mit Wissen und Wollen des Beklagten die Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten gestellt. Die ganz beträchtliche Höhe und die Umstände der Sicherheitenbestellung (notarielle Beurkundungen) lassen mit der notwendigen Gewissheit den Schluss auf einen beiderseitigen Rechts-bindungswillen der Parteien zu.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_71

Für eine Kündigung, einen Widerruf oder eine einverständliche Aufhebung der Auftragsverhältnisse ist nichts vorgetragen

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_73

Die von der Klägerin mitveranlasste Zahlung an die Stadtsparkasse durch den Notar aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 10.11.1999 stellt - wie allgemein in diesen Konstellationen (vgl. Wever a.a.O. Rnr. 719) - eine notwendige Aufwendung zum Zwecke der Ausführung des Auftrags dar. Entsprechend der hälftigen Aufteilung des Erlöses aus dem Grundstücksverkauf auf die Parteien ist der Klägerin eine Leistung in Höhe von 175.000 DM zuzurechnen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_75

Der Geltendmachung des Anspruchs gem. § 670 BGB stehen weder Vereinbarungen der Parteien noch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_77

Dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien Vereinbarungen anlässlich der Sicherheitenbestellungen geschlossen haben, die der Inanspruchnahme des Beklagten entgegenstehen könnten.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_79

Die Grundsätze von Treu und Glauben schließen den Anspruch nicht deshalb aus, weil der Beklagte am 20.04.1988 10.000 DM und am 24.02.1992 210.000 DM an den Vater der Klägerin wegen ihrer Verbindlichkeiten aus dem Vertrag über die Veräußerung der Apotheke in X zahlte.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_80

Auch wenn die Leistungen - nach der Behauptung des Beklagten - im Interesse der Klägerin erfolgten, ändert das nichts daran, dass die hierdurch bedingte vermehrte Inanspruchnahme von Krediten ausschließlich Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Stadtsparkasse begründete und die Klägerin Sicherheiten für fremde Schulden stellte.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_81

Die Klägerin übernahm nach den o.a. Zweckerklärungen Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten der Stadtsparkasse S gegen den Beklagten. Sie trug damit ein Risiko, welches über die vom Beklagten geltend gemachten Zahlungen weit hinausging; denn sie nahm durch die Sicherheitenbestellung an dem gesamten Geschäftsrisiko des Beklagten teil. Dies mag der beiderseitigen Interessenlage der Ehegatten entsprochen haben, solange die eheliche Lebensgemeinschaft bestand und die Klägerin auch von den Früchten der Arbeit des Beklagten profitierte. Wenn aber die Ehe gescheitert ist, muss es der Klägerin gestattet sein, sich von den für den Beklagten zur Sicherheit eingegangenen Verbindlichkeiten auf Kosten des Beklagten zu befreien.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_82

Dem Beklagten bleibt es unbenommen, seinerseits wegen der Leistungen an den Vater der Klägerin - seinen Zugewinn allerdings erhöhende Ansprüche - gegen die Klägerin geltend zu machen, wenn er sich davon Erfolg verspricht; es wird in diesem Zusammenhang aber zu bedenken sein, dass im Gegensatz zu der bloßen Bestellung von Sicherheiten die Leistung auf die Forderung eines Dritten gegen den Ehegatten ohne eine vertragliche Vereinbarung eine unbenannte ehebezogene Zuwendung darstellen kann - der Vermögensvorteil der Klägerin liegt in der Befreiung von der Verbindlichkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1146) -, die wegen des Vorrangs des ehelichen Güterrechts nur ausnahmsweise außerhalb des Zugewinnausgleichs geltend gemacht werden darf (vgl. Palandt-Brudermüller, 61. Auflage, Rnr. 3 zu § 1372 BGB).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_84

Über die erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung des Beklagten ist nicht zu entscheiden, weil der Beklagte diese in der Berufungsinstanz fallengelassen hat.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_86

Der Zinsanspruch besteht im ausgeurteilten Umfang gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_88

Die Revision gegen das Urteil ist gem. §§ 545, 546 ZPO statthaft.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_89

Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf 89.476, 08 EUR (= 175.000 DM) festgesetzt..

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_90

Für die Frage des Erfordernisses der Zulassung der Revision gem. § 621 d Abs. 1 ZPO ist nicht maßgeblich, ob ein Familiensenat über die Sache befunden hat; es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sachlich eine Familiensache i.S. § 621 d Abs. 1 ZPO Streitgegenstand ist (BGH FamRZ 1988, 1036; Zöller-Philippi, Rnr. 5, 6 zu § 621 d ZPO). Wie oben unter I. dargelegt, hat der Senat über vermögensrechtliche Ansprüche entschieden, die nicht dem Familienrecht, sondern dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnen sind.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_91

Da bereits die Wertrevision statthaft ist, ist dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Revision nicht zu entsprechen, weil das Berufungsgericht hierzu nicht befugt ist (Zöller-Gummer, Rnr. 24 zu § 546 ZPO).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-15/10-uf-216-01#rd_93

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.