§ 545 Revisionsgründe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 698
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Nach Gewicht
- BGH, 04.07.2013 – V ZB 197/12Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit einer Verletzung ausländischen RechtsZitiert von 33
- OLG Saarbrücken, 13.08.2020 – 4 U 100/19Verbraucherdarlehen: Örtliche Zuständigkeit für Feststellungs- und Rückabwicklungsklagen nach Widerruf eines mit einem Fahrzeugkauf verbundenen Vertrages KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 21.11.2008 – V ZR 35/08Zitiert von 12
- BAG, 07.05.2020 – 2 AZR 692/19Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als Eingriffsnorm - Revisibilität ausländischen RechtsZitiert von 104
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2015 – VfGBbg 32/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2015 – VfGBbg 24/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
- BGH, 13.05.2026 – IV ZR 68/25Anforderung an Transparenzgebot bei Klausel zu Rückkaufswert in Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 545 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/545#abs-1 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/545#abs-2 (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.