Rechtsprechung / OLG Celle / 2001

OLG Celle Beschluss vom 12.03.2001 – 2 W 28/01

InsolvenzrechtNiedersachsenInsolvenzrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Schuldnerin auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2001 wird zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde selbst als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem insolvenzfreien Vermögen der Schuldnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird -- teilweise in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2001 -- für beide Instanzen auf bis zu 600 DM festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_1

Die Schuldnerin ist eine Grundstücksverwertungsgesellschaft, die aus einem Konkursverfahren ein Grundstück erworben hat, auf dem bereits ein Klinikbetrieb unterhalten wurde. Sie ist als Eigentümerin des Grundstücks, das ihr bereits im Oktober 1998 übergeben wurde, noch nicht eingetragen. Über den Grundstückskaufvertrag ist ein Rechtsstreit mit dem Konkursverwalter der Verkäuferin des Grundstücks anhängig. Die Schuldnerin hat das Grundstück mit Vertrag vom 15. Oktober 1998 an eine mit ihr personell verflochtene Betriebsgesellschaft zum Betrieb eines Seniorenwohnheimes vermietet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_2

Gegen die Schuldnerin sind zwei Insolvenzanträge des ... wegen rückständiger Erbbaurechtskosten und der ... wegen nicht bezahlter Abwassergebühren gestellt worden. Gegen beide Forderungen hat sich die Schuldnerin bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses zunächst nicht mit Substanz verteidigt. Das Insolvenzgericht hat durch die Einsetzung eines Gutachters im Eröffnungsverfahren ermittelt, dass die Gesellschaft mit mehr als 600.000 DM überschuldet ist. Dabei machen die Forderungen der antragstellenden Stadt und des antragstellenden Landes weniger als 200.000 DM aus. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters gemäß § 156 InsO beträgt die Überschuldung sogar mehr als 2,5 Mio. DM.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_3

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 30. August 2000 haben zunächst die beiden allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Während der Geschäftsführer ... die von ihm eingelegte Beschwerde später zurücknehmen ließ, hat der Beschwerdeführer ... das von ihm eingelegte Rechtsmittel damit begründet, dass die Schuldnerin wegen des bislang dinglich nicht vollzogenen Kaufvertrages weder den Erbbauzins noch die Abwasserabgaben schulde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_4

1. Mit Beschluss vom 14. Februar 2001 hat das Landgericht diese Beschwerde nach Nichtabhilfe durch das Insolvenzgericht mit der Begründung zurückgewiesen, zumindest die Stadt ... als antragstellende Gläubigerin habe durch Vorlage ihrer Abwasserbescheide glaubhaft gemacht, dass sie zur Antragstellung berechtigt sei. Ein Eröffnungsgrund liege vor, da die Schuldnerin auch ohne die im Beschwerdeverfahren bestrittenen Forderungen der Stadt ... und des Landes ... um ein Vielfaches überschuldet sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_5

2. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten "sofortigen Beschwerde" mit der sie geltend macht, dass eine Antragsberechtigung der Stadt ... nicht gegeben sei. Deren Bescheide könnten, soweit sie bestandskräftig seien, mit der Vollstreckungsgegenklage angefochten werden. Soweit gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt worden sei, seien verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig. Den vorgelegten Bescheiden komme deshalb keine Beweiskraft für die Begründetheit der Forderungen der antragstellenden Gläubigerin zu, sodass auch keine Antragsberechtigung gegeben sei. Mit diesen Gesichtspunkten habe sich das Landgericht nicht ausreichend auseinander gesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_6

Die tatsächliche Überschuldung sei nicht Gegenstand der Beschwerde, auch insoweit habe die Schuldnerin aber Einwendungen gegen die Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Überschuldung. Sofern ein "wirklicher Gläubiger" der Schuldnerin Insolvenzantrag stellen würde, sei die Schuldnerin bereit, dieses zum Anlass zu nehmen, um mit dem Gläubiger über seine Forderung zu verhandeln und diese gegebenenfalls zu begleichen. Den Gesellschaftern der Schuldnerin stehe es dann ja frei, ob sie ausreichende Einlagen in die Gesellschaft tätigen wollten, um die Forderung zu befriedigen.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_7

Der zwar formal gestellte Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, der jedoch nicht näher begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO vorliegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_8

Gemäß § 7 Abs. 1 InsO setzt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren eine Zulassung durch das Rechtsmittelgericht voraus. Die sofortige weitere Beschwerde ist dann zuzulassen, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfbarkeit der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (s. auch Senat, Beschl. v. 26. Februar 2001 -- 2 W 11/01; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 4 ff.; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 21 ff.; zusammenfassend Pape, NJW 2001, 23, 24 ff. mit weiteren Nachweisen).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_9

Selbst wenn man davon absieht, dass die Schuldnerin in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde keine Ausführungen zum Vorliegen einer Gesetzesverletzung und zur Erforderlichkeit der Überprüfung der Sache zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemacht hat, hat die Schuldnerin auch im Übrigen mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des Gesetzes nicht dargelegt. Ihre Auffassung, die Verfahrenseröffnung sei aufzuheben, weil sie im Beschwerdeverfahren Bedenken bezüglich der Antragsberechtigung der antragstellenden Stadt ... geltend gemacht hat, greift aus mehreren Gründen nicht durch:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_10

1. Zunächst steht der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen, dass es nach Zulassung des Eröffnungsantrages auf den Bestand der Forderung des Antragstellers nicht mehr ankommt, falls das Insolvenzgericht -- wie dies hier der Fall ist -- andere Forderungen ermittelt, die ausreichen, um einen Insolvenzgrund zu belegen (dazu OLG Köln, WiB 1996, 136; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 14 Rz. 22 f.; Schmerbach, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 14 Rz. 109). Der Vollbeweis der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das Vorliegen eines Insolvenzgrundes von dem Bestand dieser Forderung abhängt und ohne die Forderung die Eröffnungsvoraussetzungen nicht gegeben wären.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_11

Hier hatte die Schuldnerin bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses die Forderungen beider Antragstellerin gar nicht in Frage gestellt, sodass sich das Insolvenzgericht mit den glaubhaft gemachten Forderungen der Antragsteller auch nicht näher auseinander setzen müsste. Die vom Gutachter festgestellte Überschuldung der GmbH reichte allemal aus, um unabhängig von den Forderungen der Antragsteller von der Überschuldung der GmbH auszugehen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_12

2. Eine taugliche Gegenglaubhaftmachung der Antragsgegnerin ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin trägt nicht einmal vor, dass gegen die Beitragsbescheide der Stadt ... soweit diese bestandskräftig sind, tatsächlich Vollstreckungsgegenklage eingelegt worden ist. Eine solche Klageerhebung wäre aber die Mindestvoraussetzung für eine ernst zu nehmende Gegenglaubhaftmachung bei einer bestandskräftigen Forderung (s. auch Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 14 Rz. 57). Das Landgericht ist deshalb auch völlig zu Recht davon ausgegangen, dass ernsthafte Zweifel an dem Bestehen der Forderung der Stadt ... nicht glaubhaft gemacht sind und eine nähere Auseinandersetzung mit der Antragsberechtigung dieser Gläubigerin schon deshalb nicht erforderlich war.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_13

3. Die für die Insolvenzeröffnung maßgebliche Überschuldung wird von der Schuldnerin gar nicht in Frage gestellt. Substantiiertes Vorbringen hierzu fehlt. Auch ohne Berücksichtigung der antragstellenden Gläubiger liegt eine derart nachhaltige Überschuldung vor, dass die Verfahrenseröffnung unausweichlich war. Bei einer GmbH haben es die Gesellschafter nicht in der Hand, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sie berechtigte Ansprüche befriedigen, indem sie Kapital nachschießen, oder ob sie mit den Gläubigern über die Forderung verhandeln, wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird. Vielmehr sind die Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald das Vermögen der Gesellschaft überschuldet ist, um nicht den Straftatbestand des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auszulösen und persönlich für die Begründung von neuen Verbindlichkeiten nach § 64 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB eintreten zu müssen (dazu Hess, InsO, § 13 Rz. 57 ff.; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 15 Rz. 9 ff.). Insoweit überrascht es, wenn in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Schuldnerin habe sich mit der vom Insolvenzgericht festgestellten Überschuldung nicht auseinander zu setzen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_14

Eine mögliche Gesetzesverletzung durch das Landgericht, die gem. § 7 Abs. 1 InsO Voraussetzung für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist, hat die Schuldnerin demgemäß nicht ausgeführt.

III.

15

Die sofortige weitere Beschwerde musste deshalb schon auf Grund der fehlenden Zulassungsvoraussetzungen als unzulässig verworfen werden.

IV.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_15

1. Bei der Kostenentscheidung, die aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO folgt, war klarzustellen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens -- dies gilt auch für die sofortige Beschwerde zum Landgericht -- nicht von der Insolvenzmasse zu tragen sind, sondern vielmehr von dem freien Vermögen der Schuldnerin aufgebracht werden müssen (s. auch OLG Bamberg, Rpfleger 1962, 349; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2000, S. 165 Rz. 309; Hess, InsO, § 54 Rz. 12; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 54 Rz. 14; Scholz, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 54 Rz. 22). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 InsO und fallen damit auch der Insolvenzmasse zur Last. Sie sind nicht vom Insolvenzverwalter veranlasst, sondern vom Schuldner selbst bzw. von den Vertretungsorganen des Schuldners und können deshalb auch nicht der Insolvenzmasse angelastet werden. Auf die Frage, ob insolvenzfreies Vermögen des Schuldners, aus dem die Kosten aufgebracht werden können, tatsächlich vorhanden ist, kommt es dabei -- dies gilt auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person -- nicht an. Entscheidend ist, dass der Schuldner bzw. dessen handelnde Organe, die insoweit noch befugt sind, die Rechte des Schuldners wahrzunehmen, keine Befugnis mehr haben, die Insolvenzmasse zu verpflichten. Kosten im Sinne des § 54 InsO sind nur Kosten des "Insolvenzverfahrens", nicht jedoch Kosten der individuellen Rechtsverfolgung des Schuldners und seiner Vertretungsorgane (s. auch OLG Bamberg, Rpfleger 1962, 349 für das frühere Konkursrecht).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_16

2. Die Festsetzung des Beschwerdewertes musste gemäß § 38 Satz 1 GKG, der für den Wert des Beschwerdeverfahrens gegen den Eröffnungsbeschluss maßgeblich ist, wenn die Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO durch den Schuldner eingelegt worden ist (s. dazu Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, S. 165, Rz. 308), auf die niedrigste Gebührenstufe festgesetzt werden, weil der Insolvenzverwalter zwischenzeitlich Masseinsuffizienz nach § 208 InsO angezeigt hat. Es ist deshalb nicht davon auszugehen ist, dass am Ende des Verfahrens eine an die Gläubiger zu verteilende Insolvenzmasse zur Verfügung stehen wird, so dass als Wert nur die niedrigste Gebührenstufe in Betracht kommt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-03-12/2-w-28-01#rd_17

Die ohne nähere Begründung auf § 30 Abs. 2 KostO gestützte Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht hat der Senat im Hinblick auf die speziellere Regelung des § 38 Satz 1 GKG, die eine Anwendung des § 30 Abs. 2 KostO ausschließt, von Amts wegen gemäß §§ 4 InsO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch für die Beschwerdeinstanz geändert.

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