§ 13 Eröffnungsantrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/13#abs-1 (1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/13#abs-2 (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/13#abs-3 (3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/13#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 13 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Lübeck, 08.01.2024 – 7 T 208/23
- BGH, 10.07.2008 – IX ZB 122/07Zitiert von 2
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24Rücknahme von Insolvenzvertrag durch anderen Geschäftsführer nach Verfügungsverbot
- AG Essen, 02.01.2015 – 163 IN 199/14Zitiert von 1
- AG Frankfurt (Oder), 14.08.2019 – 412 Cs 72/19Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 27.04.2018 – 25 T 46/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Maßgeblichkeit des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip
- VG Berlin, 30.10.2025 – 41 L 388/25Zitiert von 3
- LG München II, 31.07.2025 – 14 T 9284/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2017 I S. 1476
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 866)
BGBl. 2017 I S. 866
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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