§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24
- BGH, 10.07.2008 – IX ZB 122/07Zitiert von 2
- BGH, 17.07.2008 – IX ZB 48/08
- KG, 10.08.2022 – (4) 161 Ss 104/22 (115/22)
- BGH, 20.02.2018 – II ZR 272/16Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter; Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 69
- BGH, 18.05.2017 – IX ZB 79/16Kostenfestsetzung nach Abweisung eines durch den Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft gestellten Antrags auf Insolvenzeröffnung: Kostengläubigereigenschaft eines MitgesellschaftersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 19.03.2024 – 18 AR 38/23Zitiert von 1
- LG Lübeck, 08.01.2024 – 7 T 208/23
- BGH, 21.11.2023 – II ZR 69/22Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft: Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters bei nachrangigen Zinsforderungen; Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des InsolvenzverwaltersZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/15#abs-1 (1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/15#abs-2 (2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/15#abs-3 (3) Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.