Rechtsprechung / LG Ravensburg / 2003

LG Ravensburg Urteil vom 30.01.2003 – 6 S 32/02

MietrechtBaden-WürttembergMietrecht Baden-WürttembergVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts R. vom 08.08.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Wert: 3.150,00 EUR.

Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_1

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Neue Tatsachen haben die Parteien in 2. Instanz nicht vorgetragen.

B.

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_2

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin das bezahlte Heimentgelt in Höhe der unstreitig ersparten Verpflegungsaufwendungen zurückzuerstatten. Denn die Klägerin kann dies als Erbin ihres Ehemannes aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB a.F. verlangen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_3

1. Hinsichtlich der Auslegung des Heimvertrages teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass die Bestimmung in § 10 Ziff. 7 über die Reduzierung des Entgeltes in Fällen vorübergehender Abwesenheit eine abschließende Regelung darüber sein soll, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Entgelt sich ermäßigt. Sonstige, nach dem Gesetz an sich bestehende Ermäßigungsgründe sollen damit ausgeschlossen sein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_4

2. Jedenfalls soweit damit auch bei vollständiger Nichtinanspruchnahme eines ganzen Leistungssegments (hier: Verpflegung) für die ganze Dauer des Heimaufenthaltes eine Entgeltreduzierung ausgeschlossen ist, ist der Heimvertrag nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_5

a) Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB sind auf den vorliegenden Fall die Regelungen des BGB und des AGBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_6

b) Dass es sich bei dem vorliegenden Heimvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der Klägerin (als Vertreterin ihres Ehemannes) seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellt wurden, steht außer Zweifel und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_7

Auch der im Heimvertrag in Bezug genommene Rahmenvertrag (Anlage B 1), der in seinem § 23 Abs. 3 entsprechende Regelungen für den Fall vorübergehender Abwesenheit kennt, kann die Rechtsbeziehungen der Parteien nur insoweit bestimmen, als er durch Bezugnahme zum Inhalt des Heimvertrages gemacht wurde. Von daher unterläge auch die entsprechende Bestimmung des Rahmenvertrages der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGHZ 149, 146 [unter II.2.b) der Entscheidungsgründe]).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_8

c) Bei dem vorliegenden Heimvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrages und des Kaufvertrags zusammensetzt mit einem Schwergewicht im dienstvertraglichen Bereich. Soweit die Bestimmungen des Heimgesetzes eine aufgeworfene Frage nicht konkret regeln (der Gesetzgeber hat auf eine umfassende und abschließende Regelung des Heimvertrages verzichtet), sind Heimverträge an den einschlägigen zivilrechtlichen Normen zu messen (BGHZ 148, 233 [unter 1.a) der Entscheidungsgründe]).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_9

Zu diesen allgemeinen zivilrechtlichen Normen gehören die §§ 552, 615 BGB a.F. Danach bleibt der Anspruch des Vermieters bzw. Dienstverpflichteten auf Zahlung des vereinbarten Entgelts davon unberührt, dass der Mieter die Mietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die angebotenen Leistungen nicht entgegennimmt. Der Vermieter bzw. Dienstverpflichtete hat sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen zu lassen (§§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB a.F.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_10

d) Dass der Heimvertrag abgesehen von den in § 10 Ziff. 7 geregelten Fällen eine Anrechnung ersparter Aufwendungen schlechthin ausschließt, ist mit dem dargestellten Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und bewirkt eine unangemessene Benachteiligung des Heiminsassen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_11

Die Kammer verkennt das legitime Interesse der Heimträger an einer Pauschalierung der Entgelte keineswegs. Ohne eine recht weitgehende Standardisierung ließe sich ein Massengeschäft, wie es das Heimwesen mittlerweile darstellt, wirtschaftlich nicht bewältigen. Allerdings ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass - soweit dies den Heimträgern in praktikabler Form möglich ist - für diejenigen Fälle Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, bei denen ein striktes Festhalten an der Pauschalierung dem Heiminsassen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Heimträgers nicht mehr zugemutet werden kann. Insbesondere die Frage vorübergehender Abwesenheit ist vor diesem Hintergrund auch in der Rechtsprechung bereits erörtert worden (vgl. BGHZ 148, 233 und OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 780).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_12

Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (BGHZ 148, 233) die Frage, ob eine Unangemessenheit des zu zahlenden Gesamtentgelts sich auch daraus ergeben könne, dass nach dem Vertrag geschuldete Leistungsbestandteile auf Dauer nicht erbracht werden, ausdrücklich offen gelassen. Die in dieser Entscheidung in einem Nebensatz geäußerte Annahme, dass eine solche Fallgestaltung speziell zur Verpflegung kaum vorstellbar sei, ist angesichts des vorliegenden Falles nicht aufrecht zu erhalten. Die Situation des Ehemannes der Klägerin zeichnete sich eben gerade dadurch aus, dass von vornherein klar war, dass das gesamte Leistungssegment "Verpflegung" auf Dauer nicht zu erbringen sein würde.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_13

Es ist den Heimträgern ohne weiteres zuzumuten, für solche Fälle eine Entgeltreduzierung in ihren Vertragsformularen vorzusehen. Wie eine solche Regelung, die um eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Heiminsassen bemüht wäre, im Einzelnen auszusehen hätte (es erscheinen durchaus Regelungstechniken denkbar wie etwa die Kombination aus Generalklausel und Beispielsfällen), bedarf hier keiner generellen Entscheidung. Jedenfalls in einem Fall wie demjenigen des Ehemannes der Klägerin liegt es für die Kammer auf der Hand, dass eine Entgeltreduzierung nicht ausgeschlossen sein darf.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_14

3. Die Folge der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung ist nach § 6 Abs. 2 AGBG der Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen, hier also die §§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB a.F. Aufgrund dieser Regelungen ermäßigte sich das vom Ehemann der Klägerin zu zahlende Entgelt um die ersparten Aufwendungen für Verpflegung, so dass die Beklagte durch die gleichwohl uneingeschränkt erfolgte Zahlung in entsprechender Höhe ungerechtfertigt bereichert wurde.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_15

4. Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen auch dann, wenn man der Auslegung folgen wollte, die die Klägerin hinsichtlich des Heimvertrages befürwortet. Wenn § 10 Ziff. 7 des Heimvertrages lediglich einen bestimmten Fall der Entgeltreduzierung regeln möchte, andere Fälle aber damit nicht geregelt sein sollen, dann liegt von vornherein der Rückgriff auf die zitierten allgemeinen zivilrechtlichen Normen nahe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_16

Auch dann wäre freilich im Rahmen der Vertragsauslegung die Abwägung der beiderseitigen Interessen (die nach der hier vertretenen Auffassung bei der Prüfung des § 9 AGBG zu erfolgen hat) zu beachten: Die Pauschalierung der Entgelte wäre zumindest teilweise auch als Ausschluss der Entgeltreduzierung aus §§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB a.F. zu verstehen, jedenfalls insoweit als die Ersparnis von Aufwendungen sich nach Dauer und Umfang der Nichtinanspruchnahme von Leistungen in einer solchen Größenordnung bewegt, dass im Interesse einer praktikablen Verwaltungshandhabung (und damit allgemeinen Kostenersparnis) dem Heimbewohner eine "Überzahlung" zugemutet werden kann, sich also noch nicht als gänzlich unangemessen darstellt.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ravensburg/2003-01-30/6-s-32-02#rd_17

III. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. zuzulassen. Denn die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsregelungen sind offenkundig massenhaft verbreitet (vgl. BGHZ 148, 233 [unter 1.c)aa) der Entscheidungsgründe]). Die hier aufgeworfene Rechtsfrage ist - wie dargestellt - bislang höchstrichterlich nicht entschieden.