Rechtsprechung / LG Köln / 3. Zivilkammer / 2026
LG Köln Urteil vom 29.04.2026 – 3 O 11/23
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0429.3O11.23.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tatbestand§
Die 1969 geborene Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) - ein im Bereich der ästhetischen Medizin tätiges Unternehmen - wegen behaupteter Produktfehler von Brustimplantaten sowie den Beklagten zu 2) als Operateur der Implantation in Anspruch.
Am 26.02.2013 wurden der Klägerin im Rahmen einer Mammaaugmentations-Operation in der T-Klinik in Köln vom Beklagten zu 2) zwei texturierte Brustimplantete der Modelle Allergan Natrelle 410 LF und Allergan Natrelle 410 LX implantiert durch den Beklagten zu 2) („410 LF“, REF: N-27-LF125-310, LOT 2087046, SN 16530917 auf der linken Seite, „410 LX“, REF: N-27-LX125-330, LOT 2379847, SN 18157219 auf der rechten Seite). Die Implantate wurden am 27.11.2012 (rechts) und am 08.03.2011 (links) hergestellt und am 22.02.2013 in den Verkehr gebracht.
Die Implantate wurden aufgrund der Diagnose „Mechanische Komplikation durch Mammaprothese oder -implantat“ im Mai 2022 entfernt.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2023 forderte die Klägerin den Beklagten zur Schadensregulierung auf. Eine Zahlung oder Regulierung erfolgte daraufhin nicht.
Die Klägerin behauptet, sie sei unzureichend und grob fehlerhaft instruiert worden in Bezug auf die Beklagte zu 1). Silikon-Brustimplantaten wie den streitgegenständlichen würden erhebliche Risiken und Fehler anhaften, die im Zeitpunkt der Implantation 2013 längst bekannt gewesen seien bzw. nach dem bestehenden Stand der Wissenschaft hätten herausgefunden werden können und müssen. Dies umfasse das BII, die Komplikationsraten, insbesondere auch in Bezug auf Kapselfibrosen. Es stehe außerdem fest, dass Silikon-Brustimplantate entzündliche und immunologische Reaktionen hervorrufen würden und Symptome der BII sowie das BIA-ALCL verursachen würden. Aus den Implantaten seien die im Einzelnen auf Bl. 9 f. d.A. aufgeführten gesundheitsschädigende Substanzen in den Organismus der Klägerin migriert.
Die Beklagte habe jedenfalls seit Verlagerung der gesamten Produktion der auf dem Europäischen Markt vertriebenen Brustimplantate nach Costa Rica im Jahre 2009 weder den Produktionsprozess noch die Produktbeobachtung nach Inverkehrgabe ordnungsgemäß ausgeführt. Die streitgegenständlichen Implantate seien nicht gesetzes- bzw. verordnungskonform CE-zertifiziert worden, außerdem habe die Beklagte im Rahmen des CE-Konformitätsprüfungsverfahren keine Nachweise und Dokumente vorgelegt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Es habe vor dem Inverkehrbringen keine ordnungsgemäße klinische Bewertung stattgefunden, jedenfalls seien diese nicht gesetzes- bzw. verordnungskonform und würden nicht dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprechen.
Vom Beklagten zu 2) sei sie fehlerhaft aufgeklärt worden. Ihr sei suggeriert worden, dass die Implantate der Beklagten den modernsten Standard aufweisen würden und insbesondere lebenslang halten würden. Die Risiken, die den Brustimplantaten der Beklagten anhaften würden, seien nicht dargestellt worden. Sie habe weder eine umfassende schriftliche oder mündliche Produktinformation mit den Inhaltsstoffen und Warnhinweisen erhalten. Auf die Notwendigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer Revisionsoperation sei sie nicht hingewiesen worden. Dies gelte auch für die Wahrscheinlichkeit von Gel-Bleeding außerhalb der Kapsel. Eine Aufklärung bezogen auf das Risiko autoimmuner körperlicher (Abwehr-) Reaktionen habe nicht ansatzweise in der gebotenen Deutlichkeit stattgefunden. Über das den Implantaten anhaftende Risiko, an einem Anaplastischen Großzell-Lymphom (BIA-ALCL) zu erkranken, sei die Klägerin nicht instruiert worden. Dasselbe gelte für das Auftreten und die Erscheinungsformen einer Breast Implantat Illness (BII). Auch eine Aufklärung bezüglich der konkreten Inhaltsstoffe der Brustimplantate habe nicht stattgefunden. Hätte sie von alledem Kenntnis gehabt, hätte sie sich gegen die Implantation entschieden.
Nach der Implantation habe die Klägerin unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten. Sie habe sich zunehmend erschöpft gefühlt, habe unter Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen gelitten. Ab 2014 seien schubweise Schmerzen in der Halswirbelsäule sowie Schmerzen in Muskeln und Gelenken, vor allem im Bereich der linken Schulter aufgetreten. Die Klägerin habe zunehmend unter Schwindel, Benommenheit, Herzrasen und Herzstolpern, die regelmäßig zu Angstzuständen und Panikattacken geführt hätten, gelitten. Die Nackenmuskeln hätten sich mit ausstrahlenden Schmerzen verkrampft. Hinzu gekommen seien Irritationen an der Haut sowie eine erhebliche Schuppenflechte und Haarausfall. Sie habe auch Schmerzen und ein Kältegefühl in der Brust gehabt sowie Kopfschmerzen bis hin zur Migräne. Die Migräne sei so stark gewesen, dass sie die Hälfte eines jeden Monats habe Schmerzmedikation einnehmen müssen. Mitte 2021 sei es zu zwei Krankenhauseinweisungen, einmal mit einem Verdacht auf einen Herzinfarkt und das andere Mal mit einem Verdacht auf einen Schlaganfall gekommen. Die Klägerin habe an einer Breast Implantat Illness (BII) gelitten, konkret an folgendem gelitten:
massiven Schlafstörungen
depressiven Verstimmungen und Angstzustände
eingeschränkter Libido
extremer Haarausfall
massive Kopfschmerzen
extreme Konzentrationsschwächen und Vergesslichkeit
massive Einschränkungen in der Leistungserbringung, was sich insbesondere im Haushalt und im Alltag schwierig gestaltete
starke Gewichtszunahme
starker Körpergeruch (Achseln)
chronischen Entzündungen im Mund = starkes Zahnfleischbluten (es konnte keine bakterielle Parodontose als Ursache diagnostiziert werden)
häufig geschwollene Lymphknoten im Kiefer-Hals-Bereich
extremes Spannungsgefühl in der Brust
Schmerzen im Rückenbereich und den Schultern
extreme Antriebslosigkeit,
häufige Müdigkeit jedoch mit Schlafstörungen
nächtliche Angstzustände und Panikattacken mit Herzrasen
dauerhaften und beständigen Brustschmerzen (Stechen, Druck)
blasser Haut und starken Augenringe
Anschwellen von Gesicht und Händen / Beinen / Füßen
schweren Erschöpfungszuständen,
Konzentrationsschwäche und Gedächtnislücken,
Gleichgewichtsstörungen,
Essunverträglichkeiten,
Hautausschlag,
Herzrasen,
Kloß / Druckgefühl im Hals
Benommenheitsgefühl (wie betrunken),
hormonellen Problemen (verfrühter Eintritt der Wechseljahre mit 44 Jahren)
Unruhe,
Nachtschweiß,
Gefühlsstörungen,
Verdauungsstörungen (erheblich) in Verbindung mit extremen Bauchschmerzen
Bei der Explantation habe es sich so dargestellt, dass die Implantate mit dem umliegenden Gewebe verwachsen gewesen seien, es hätte sich eine verhärtete und teilweise schwarz verfärbte, verkrustete und entzündliche Kapsel um die Implantate gebildet. Es sei auch Silikonaustritt erfolgt. Es habe eine Zersetzung bzw. Auflösung der Implantathülle vorgelegen. Ihr seien unter Verweis auf Anlagenkonvolut K21, Bl. 413 ff. d.A., Behandlungskosten insgesamt in Höhe von 10.782,11 EUR sowie ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 12.000,00 EUR entstanden. Nach der Explantation habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verbessert und ein Großteil der Symptome sei vergangen.
Die Klägerin beantragt nunmehr mit dem Beklagten zu 2) am 10.04.2024 zugestellter Klage im Wege der Klageerweiterung,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 22.782,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren - immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr anlässlich der Implantation (am 26.02.2013) der Brustimplantate, Modelle: „410 LF“, REF: N-27-LF125-310, LOT 2087046, SN 16530917 (links) sowie „410 LX“, REF: N-27-LX125-330, LOT 2379847, SN 18157219 (rechts) sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 2.763,42 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) bestreitet Produktfehler der betroffenen Brustimplantate. Ihr Produkt habe zu jeder Zeit die berechtigten und Sicherheitserwartungen der Anwenderinnen erfüllt. Die Implantate hätten dem zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (2013) geltenden CE-Zulassungsverfahren unterlegen und seien ordnungsgemäß zertifiziert worden. Ein Zusammenhang zwischen einem gehäuften Auftreten von Krebserkrankungen und den von ihr hergestellten Implantaten bestehe nicht. Dasselbe gelte für andere immunologischen Reaktionen. Die Warn- und Sicherheitshinweise seien ebenfalls ordnungsgemäß und würden auf alle relevanten Risiken hinweisen. Diese werde den operierenden Ärzten zur Verfügung gestellt. Diese würden über die mit der Implantation verbunden Komplikationen und Risiken umfassend aufklären. Dies umfasse auch Phänomene der BII.
Die Beklagte zu 1) hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Beklagte zu 2) stellt Aufklärungsfehler in Abrede. Am 15.01.2013 habe ein ausführlicher präoperatives Beratungsgespräch stattgefunden. Dabei sei über die Risiken des Eingriffs ausführlich gesprochen worden, dies unter Zurhilfenahme eines Aufklärungsbogens. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, eine Folgekosten-Versicherung in Betracht zu ziehen. Dabei sei auf die verschiedenen Möglichkeiten eingegangen worden, die eine Revision erforderlich machen würden, das erhöhte Risiko der Erkrankung an einem anaplastischen Lymphom sei vertieft mit der Klägerin besprochen worden. Eine Aufklärung bezogen auf etwaige Abwehrreaktionen gegen eingesetzte Silikonimplantete habe ebenfalls stattgefunden.
Das Gericht hat die Klägerin sowie den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis durch Anhörung einer Zeugin und Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie für den Inhalt der Anhörung wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. med. V. E. vom 10.12.2024, Bl. 2240 ff. d.A. sowie des Sachverständigen Dr. I. vom 14.04.2025, Bl. 2489 ff. d.A. ebenso verwiesen wie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026, Bl. 2651 ff. d.A.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Hierfür genügt bereits die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintrittes (BGH NJW-RR 2007, 601). Dass jegliche Schadensentwicklung im Hinblick auf die zuletzt im Mai 2022 erfolgte Operation abgeschlossen ist, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Eingriff erfolgte wegen mangelhafter Aufklärung ohne ordnungsgemäße Einwilligung und damit rechtswidrig.
Der Beklagte zu 2) hat nicht beweisen können, dass er die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Im Gegenteil, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass seine Aufklärung mangelhaft war.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. gehört zu den aufklärungspflichtigen Risiken bei einer Brustimplantations-Operation u.a. die Tatsache, dass die Implantate nicht lebenslang halten würden. Dies sei einer der Hauptrisiken. Auch der weitere Sachverständige, Dr. med. E. führt in seinem Gutachten aus, dass der Umstand, dass die Implantate nicht ein Leben lang halten würden, den Patienten häufig verschwiegen werden würde beziehungsweise nicht in der notwendigen Deutlichkeit vermittelt werden würde, sodass die Patientinnen meist von einer längeren Haltbarkeit ausgehen würden. Der Beklagte zu 2) hat in seiner Anhörung die Frage, ob der Patientin gesagt werde, dass die Implantate ein Leben lang halten können, bejaht und ausgeführt, dass es sein könne, dass die ein Leben lang halten. Die seien schon ziemlich stabil, man könne da drüberfahren. Das steht mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht im Einklang, denn der Beklagte 2) hat vielmehr die Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass die Implantate ein Leben lang halten und damit implantiert bleiben können. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung erfüllt der Beklagte zu 2) auch nicht dadurch, dass er ausführt, dass es etwa wegen einer Kontraktur dazu kommen könne, dass das Implantat gewechselt werden müsse. Sofern er nämlich darauf hinweist, dass Umstände zutage treten können, die eine Auswechslung des Implantats notwendig erscheinen lassen, ist dies durch die Aussage, dass die Implantate ein Leben lang halten können, bereits nicht ausgeschlossen. Die Mangelhaftigkeit bezieht sich aber gerade darauf, dass Patientinnen nach seiner Aufklärung davon ausgehen dürfen, dass durchaus zumindest die Möglichkeit besteht, dass es zu keiner Komplikation kommt und es nie zu einer Auswechslung des Implantats kommen wird. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall eine Operation zu rein kosmetischen Zwecken erfolgte, sodass besonders strenge Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellen sind (siehe nur BGH Urt. v. 06.11.1990, VI ZR 8/90, Rn. 11 - juris). Gerade dies erfüllt die Aufklärung des Beklagten zu 2) nicht, indem sie der Patientin die Möglichkeit suggeriert, dass es nie zu einem Wechsel des Implantats kommen müsste.
Ferner führt der Sachverständige Dr. E. in seinem Gutachten aus, dass in einer Untersuchung von 2011 - und damit vor der streitgegenständlichen Implantation - bei 33,8 Prozent der Prothesen ein Defekt der Implantathülle festgestellt worden sei, wobei nur 3 Prozent der Defekte auf einen Fehler bei der Herstellung zurückzuführen gewesen seien. Außerdem könne es zu Undichtigkeiten der Hülle u.a. durch Traumata kommen. Soweit der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung ausführt, dass er darüber aufkläre, dass die Implantate ziemlich stabil seien, man darüber fahren könne und es zwar Materialfehler geben könne, wo dies anders sei, es aber nicht so sei, dass jedes zweite oder dritte Implantat kaputt gehen würde, stellen sich diese Ausführungen nicht kompatibel zu den Feststellungen des Sachverständigen dar. Denn die Ausführungen des Beklagten zu 2) können nur so verstanden werden, dass eben nicht jedes zweite oder dritte Implantat kaputt gehe und dass die Implantate in der überwiegenden Anzahl der Fälle nur dann nicht stabil seien, wenn sie einen Materialfehler aufweisen würden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich aber, dass die Risikoverteilung eine andere ist. Demnach ist es so, dass es bei ca. einem Drittel der Implantate zu einem Defekt kommt und nur ein sehr kleiner Anteil hiervon auf Materialfehlern beruht. Auch die Darstellung des Beklagten, dass man über die Implantate mit einem LKW fahren könne, erfüllt nicht die Voraussetzung an eine ordnungsgemäße Aufklärung, da den Patientinnen mit einer solchen Darstellung suggeriert wird, dass eine Zerstörung der Implantate durch äußere Einflüsse kaum möglich ist. Dies steht nicht im Einklang zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E., der auf die Möglichkeit von Undichtigkeiten durch Traumata verweist.
Insgesamt erweist sich die Aufklärung des Beklagten zu 2) im Hinblick auf die mit der Implantation von Brustimplantaten einhergehenden Risiken bereits aus diesen Gründen als fehlerhaft. Dass der Aufklärungsbogen dem entgegen vom Sachverständigen Dr. med. I. als ordnungsgemäß angesehen wurde, ändert an der Einschätzung nichts, da das ärztliche Aufklärungsgespräch entscheidend ist. Dies hat der Beklagte - in teilweiser Übereinstimmung mit dem klägerischen Vortrag - selbst so geschildert, dass sich Aufklärungsfehler darstellten. Ein Entscheidungskonflikt der Klägerin ist auch plausibel. Die persönlich angehörte Klägerin hat ausgeführt, dass sie lange gewartet habe und es auch eine finanzielle Sache sei. Sie habe es gemacht, als es finanziell möglich gewesen sei. Insoweit ist aber plausibel, dass die Klägerin bereits aus finanziellen Gründen sich für die Implantation der Prothesen entschieden hat, weil sie davon ausging, es sei möglicherweise nur eine einmalige Operation erforderlich und die Prothesen würden dann - im Normalfall - ein Leben lang halten. Dass die Klägerin der finanzielle Aspekt wichtig war, zeigt auch der Umstand, dass sie eine Versicherung für die Notwendigkeit einer Revisionsoperation aufgrund einer auftretenden Kapselfibrose - von der die Klägerin ausging, sie könne nur in den ersten Jahren auftreten - abgeschlossen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegenden Operation um eine nicht indizierte, rein kosmetische Operation. Bei einer solchen entspricht es bereits allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Patientin bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung in der Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist und von der Plausibilität eines Entscheidungskonflikts auszugehen ist (OLG Dresden, Urt. v. 03.09.2009, 4 U 239/08, Rn. 7 - juris).
Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 9.205,84 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR. Das Gericht ist davon überzeugt, dass als Folgen der fehlerhaften Aufklärung die Implantation, die Explantation, eine teilweise Unmöglichkeit bzw. lediglich eingeschränkte zur Haushaltsführung nach der Explantation, Gelaustritt sowie Schmerzen im Zusammenhang mit dem Gelaustritt und der Explantation anzusehen sind.
Das Gericht hält für die beiden Operationen (Implantation und Explantation) sowie die Schmerzen im Zusammenhang hiermit einen Betrag von 10.000,00 EUR für angemessen. Dabei hat sich das Gericht an der Entscheidung des OLG Dresden, a.a.O.) orientiert, das einen Betrag von 6.000,00 EUR für den rechtswidrigen Eingriff einer Brustimplantation infolge von Aufklärungsversäumnissen für angemessen erachtete. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben der Implantation im dortigen Fall die Notwendigkeit einer Korrekturoperation in die Abwägung mit eingestellt wurde und im vorliegenden Fall nicht lediglich eine Korrekturoperation notwendig wurde, sondern es tatsächlich zu einer Explantation gekommen ist. Weiterhin bestanden bei der Fallgestaltung, die der vorstehenden Entscheidung zugrunde lag, eine Kapselfibrose 3. Grades, ein Bottoming-out sowie die Snoopy-nose-deformity sowie psychische Beeinträchtigungen durch das unschöne Ergebnis. Vor diesem Hintergrund erscheint ein über den Betrag, der dort zugesprochen wurde, hinausgehendes Schmerzensgeld im Hinblick auf die zweite Operation gerechtfertigt, das jedoch weniger als doppelt so viel sein muss.
Im Hinblick auf die weiteren klägerseits geltend gemachten Folgen
massiven Schlafstörungen
depressiven Verstimmungen und Angstzustände
eingeschränkter Libido
extremer Haarausfall
massive Kopfschmerzen
extreme Konzentrationsschwächen und Vergesslichkeit
massive Einschränkungen in der Leistungserbringung, was sich insbesondere im Haushalt und im Alltag schwierig gestaltete
starke Gewichtszunahme
starker Körpergeruch (Achseln)
chronischen Entzündungen im Mund = starkes Zahnfleischbluten (es konnte keine bakterielle Parodontose als Ursache diagnostiziert werden)
häufig geschwollene Lymphknoten im Kiefer-Hals-Bereich
extremes Spannungsgefühl in der Brust
Schmerzen im Rückenbereich und den Schultern
extreme Antriebslosigkeit,
häufige Müdigkeit jedoch mit Schlafstörungen
nächtliche Angstzustände und Panikattacken mit Herzrasen
dauerhaften und beständigen Brustschmerzen (Stechen, Druck)
blasser Haut und starken Augenringe
Anschwellen von Gesicht und Händen / Beinen / Füßen
schweren Erschöpfungszuständen,
Konzentrationsschwäche und Gedächtnislücken,
Gleichgewichtsstörungen,
Essunverträglichkeiten,
Hautausschlag,
Herzrasen,
Kloß / Druckgefühl im Hals
Benommenheitsgefühl (wie betrunken),
hormonellen Problemen (verfrühter Eintritt der Wechseljahre mit 44 Jahren)
Unruhe,
Nachtschweiß,
Gefühlsstörungen,
Verdauungsstörungen (erheblich) in Verbindung mit extremen Bauchschmerzen
ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass diese überhaupt mit den streitgegenständlichen Implantaten im Zusammenhang stehen, sodass insbesondere offenbleiben konnte, welche einzelnen Folgen bei der Klägerin tatsächlich objektivierbar vorlagen. Dies betrifft sowohl das “Breast Implantat Illness” sowie die einzelnen Symptome, welche klägerseits hierzu vorgetragen werden. Hierzu führt der Sachverständige Dr. I. aus, dass es sich nicht um eine anerkannte Krankheit handele und dass eine Anerkennung als Krankheit durch die WHO nicht vorliege. Es handele sich vielmehr um eine bei jeder Patientin individuell unterschiedliche Symptom-Komplex. Dieser habe eine unklare Ursache. Es gebe keinen medizinischen Kausalzusammenhang zwischen den Symptomen und den Implantaten. Bezüglich toxischer Substanzen sei es so, dass es zu keiner relevanten Dosis komme. Außerdem würden auch Vergleichswerte fehlen, da lediglich die Werte nach der Explantation bestimmt worden seien, nicht hingegen vor der Implantation. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. E., der ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei “BII” um kein anerkanntes Krankheitsbild handele und es insofern kritisch sei, eine kausale Ursache zu einer Krankheit herzustellen, die nicht anerkannt sei.
Das Gericht hat keine Bedenken, sich bei seiner Urteilsfindung auf die Ausführungen der Sachverständigen zu stützen. Diese sind kompetent - was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird - und haben ihre Gutachten auf der Basis der umfassend beigezogenen Behandlungsunterlagen erstellt. Diese sowie die umfassende Literatur zu den streitgegenständlichen Themenkomplexen haben die Sachverständigen berücksichtigt und ihrer Begutachtung zugrunde gelegt. Ihre Darstellungen waren plausibel und gut nachvollziehbar. Rückfragen konnten sie erschöpfend beantworten. Mängel an der Begutachtung ergeben sich unter keinem Gesichtspunkt.
Das Gericht schätzt im Rahmen seines nach § 287 ZPO bestehenden Ermessen den Haushaltsführungsschaden auf 553,62 EUR. Dem liegen die Darstellungen der Klageschrift zugrunde und dass die dort genannten Tätigkeiten (Bl. 35 d.A.) von der Klägerin zu 75 Prozent und von der ebenfalls mit im Haus lebenden schulpflichtigen Tochter der Klägerin zu 25 Prozent übernommen wurden. Dies habe bei einer - insoweit für plausibel erachteten - Wochenstundenanzahl von 37 Stunden einen Anteil der Klägerin von 27,75 Stunden ausgemacht. Soweit zunächst eine Unfähigkeit oder eingeschränkte Möglichkeit zur Haushaltsführung bis zur Explantation vorgelegen haben soll, blieb dies aus den vorstehenden Gründen unberücksichtigt. Für die Zeit nach der Explantation geht das Gericht für einen Zeitraum von zwei Wochen von einer eingeschränkten Fähigkeit zur Führung des Haushalts von 65 Prozent und für weitere zwei Wochen von 30 Prozent aus. Dass die Klägerin nach der Explantation für insgesamt vier Wochen zu 100 Prozent eingeschränkt war und danach für weitere zwei Wochen noch zu 40 Prozent, ist nicht plausibel. Denn es heißt in der Empfehlung zum Entlassbericht des Sana Krankenhauses, wo die Explantation vorgenommen wurde, dass auf sportliche Aktivitäten, sowie Schwimmen und Sauna für insgesamt 6 Wochen postoperativ verzichtet werden soll (Bl. 155 BU). Dabei war der Klägerin also eine Vermeidung von sportlichen Aktivitäten empfohlen, dass sie für vier Wochen auf jegliche körperliche Belastung verzichten sollte oder musste, erscheint daher fernliegend und ergibt sich nicht aus den Behandlungsunterlagen. Bei einem Stundenlohn von 10,50 EUR ergibt dies für die ersten zwei Wochen (65 Prozent von 27,75 Stunden = 18,04 Stunden pro Woche x 2 Wochen x 10,50 EUR Stundenlohn) einen Betrag von 378,79 EUR. Für die weiteren zwei Wochen (30 Prozent von 27,75 Stunden = 8,33 Stunden pro Woche x 2 Wochen x 10,50 EUR Stundenlohn) einen Betrag von 174,83 EUR. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 553,62 EUR.
Das Gericht schätzt ferner gemäß § 287 ZPO den materiellen Schaden der Klägerin auf 8.652,22 EUR.
Dabei hat das Gericht die Leistungen, die mit Rechnung vom 03.06.2022 über 4.952,22 EUR vom Krankenhaus, welches die Explantation vorgenommen hat, die Überweisung von 3.150,00 EUR an das Haus des Beklagten zu 2) sowie die Quittung über einen Betrag von 500,00 EUR für die Anästhesie beim Beklagten zu 2) und die Rechnung vom 11.02.2022 über 50,00 EUR berücksichtigt, da diese erkennbar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Implantation und Explantation der Prothesen stehen.
Nicht berücksichtigt hat das Gericht die Rechnung vom 10.11.2022 in Höhe von 523,79 EUR, die Rechnung vom 19.10.2022 in Höhe von 44,88 EUR, die Rechnung vom 11.10.2022 in Höhe von 5,25 EUR, die Rechnung vom 30.04.2016 in Höhe von 241,49 EUR, die Rechnung über 422,81 EUR betreffend Akupunktur aus dem Jahr 2016, die Rechnung vom 25.05.2016 über 235,61 EUR betreffend Schröpfens und Akupunktur, die Rechnung vom 21.06.2021 über 40,00 EUR, Rechnung vom 07.06.2021 in Höhe von 61,00 EUR für manuelle Therapie und Massagetherapie, die Quittung vom 18.12.2020 in Höhe von 22,70 EUR, die Quittung vom 31.08.2020 in Höhe von 22,70 EUR, die Quittung vom 05.03.2021 in Höhe von 22,66 EUR, die Rechnung vom 05.11.2020 in Höhe von 80,00 EUR, die Rechnung vom 23.09.2020 in Höhe von 80,00 EUR, die Rechnung vom 07.12.2020 in Höhe von 80,00 EUR, die Rechnung vom 16.04.2021 in Höhe von 80,00 EUR, die Rechnung vom 28.04.2021 in Höhe von 80,00 EUR, die Rechnung vom 11.05.2021 in Höhe von 80,00 EUR und die Rechnung vom 03.11.2022 in Höhe von 7,00 EUR, da die abgerechneten Leistungen mit der Implantation bzw. Explantation - teilweise bereits mangels zeitlicher Unmittelbarkeit - erkennbar nicht im Zusammenhang stehen.
Da ein Haftungsgrund besteht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, war auch die begehrte Feststellung auszusprechen.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als weitere Schadensposition. Diese bestehen jedoch nur insoweit, als die Klageforderung gerechtfertigt ist, mithin aus einem Gegenstandwert von 23.405,84 EUR bei einer 1,8 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.895,91 EUR. Die Zinsen ergeben sich entsprechend der vorstehenden Erwägungen aus §§ 291, 288 ZPO.
Eine Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Es besteht weder ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG noch aus § 823 BGB, denn die - hierfür beweisbelastete - Klägerin hat einen Produktfehler nicht zu beweisen vermocht. Voraussetzung hierfür wäre ein Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler bzw. die Verletzung von Produktbeobachtungspflichten seitens der Beklagten zu 1).
Zunächst ist ein Fabrikationsfehler nicht ersichtlich. Ein Fabrikationsfehler betrifft die Herstellung konkreter einzelner Stücke und liegt vor, wenn ein an sich richtig konzipiertes Produkt infolge eines Fehlers im Produktionsprozess oder der Qualitätskontrolle fehlerhaft in den Verkehr gelangt (sog. Ausreißer, OLG Frankfurt a.M., MPR 2012, 169 [171]). Dies ist hier nicht der Fall. So führt der Sachverständige Dr. E. aus, dass sich die Implantate bei der makroskopischen Untersuchung als intakt erwiesen hätten und keinerlei Beschädigungen aufgewiesen hätten. Ein Fehler der streitgegenständlichen Implantate sei auszuschließen, es habe keine Implantatruptur vorgelegen, die Prothesen seien intakt aus dem Körper entnommen worden. Auch hätten sich an der Oberfläche keine Hinweise für eine Auflösung dieser oder eine Desintegration gezeigt. Die Prothesen hätten sich vielmehr in einem fabrikneuen Zustand gezeigt.
Darüber hinaus hat sich auch ein Konstruktionsfehler nicht gezeigt. Bei Konstruktionsfehlern ist die technische Konzeption oder Planung fehlerhaft, sodass das Produkt für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet ist; sie beziehen sich auf eine ganze Serie und folgen aus einem Verstoß gegen technische Erkenntnisse bei der Herstellung (OLG Frankfurt a.M., MPR 2012, 169 [171]). Auch ein solcher Fehler ist nicht ersichtlich. So führt der Sachverständige Dr. E. aus, dass grundsätzlich Patientinnen die Sicherheitserwartung haben würden, dass die Implantate rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien und die gesetzlichen Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten würden. Dies würde durch das Zertifikat der Richtlinie 93/42/EWG bestätigt werden.
Weitergehende berechtigte Sicherheitserwartungen im Hinblick auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse insbesondere zu einem erhöhten Risiko, an ALCL zu erkranken, bestanden nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Inverkehrbringung (OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2024, 5 U 78/24, Rn. 10 - juris). Auch im Hinblick auf die Meldung des Bundesinstituts für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM) vom 04.02.2011 und der der Veröffentlichung der FDA aus dem gleichen Jahr ist für die 2012 bzw. 2013 in Verkehr gebrachten Prothesen der Klägerin nicht davon auszugehen, dass weitergehende Sicherheitserwartungen bestanden haben. Dies deshalb, weil in den Veröffentlichungen lediglich von einem möglichen Kausalzusammenhang die Rede war (umfassend hierzu OLG Köln, a.a.O., Rn. 10, das weitergehende Sicherheitserwartungen für dasselbe Produkt nicht einmal bei einem Inverkehrbringen im Jahr 2014 annahm).
Auch darüber hinaus - so der Sachverständige Dr. E. - würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei den streitgegenständlichen Implantaten gegenüber dem allgemeinen Stand der Technik im Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Schäden bei Anwenderinnen besteht. Bezüglich der klägerseits ins Feld geführten neurotoxischen Auswirkungen würden keine implantatvergleichenden Untersuchungen existieren, die dergleichen belegen würden. Im Hinblick auf Kapselfibrosen sei es sogar so, dass von Implantaten mit texturierter Oberfläche - zu denen die streitgegenständlichen gehören würden - belegt sei, dass das Risiko für die Entwicklung einer Kapselfibrose eher geringer einzuschätzen sei. Ein höheres Risiko besteht auch nicht in Bezug auf das BII, denn es könne bereits kein Kausalzusammenhang hergestellt werden.
Es besteht auch kein Instruktionsfehler. Hierzu führt der Sachverständige Dr. E. aus, dass die Warnhinweise die gleichen Komplikationen enthielten, die auch von ihm angeführt würden. Soweit der Sachverständige Dr. E. ausführt, dass kein Warnhinweis in Bezug auf einen möglichen Zusammenhang mit ALCL - auch nach der Empfehlung des BfArM - aufgenommen habe, rechtfertigt auch dies entsprechend der vorstehenden Ausführungen keinen Instruktionsfehler.
Zuletzt kommt auch eine Verletzung von Produktbeobachtungspflichten seitens der Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Dies beinhaltet grundsätzlich, das Produkt nach dem Inverkehrbringen im Hinblick auf unbekannt gebliebene Eigenschaften zu beobachten, um rechtzeitig Gefahren aufzudecken und abzuwenden (Retzlaff, in: Grüneberg, § 823 BGB Rn. 178 m.w.N.). So führt der Sachverständige Dr. E. aus, dass eine Kausalität zwischen der texturierten Oberfläche eines Implantats und der Entstehung eines BIA-ALCL bis zum Tag der mündlichen Verhandlung wissenschaftlich nicht sicher nachgewiesen sei. Darüber hinaus sei ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine Explantation von bereits eingesetzten texturierten Implantaten nicht gefordert worden. Insoweit bestehen also keine Pflichten seitens der Beklagten, hierzu aufzufordern, sodass auch eine Verletzung solcher Pflichten nicht in Rede stehen kann.
Das Gericht hatte auch insoweit keine Bedenken, der Urteilsfindung die Feststellungen des Sachverständigen Dr. E. zugrundezulegen.
Der Streitwert wird auf 46.982,11 (22.782,11 + 10.000,00 + 4.200,00) EUR festgesetzt.