Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 288 Gerichtliches Geständnis

Stand: 10.06.2019

Bund962 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/288#abs-1 (1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/288#abs-2 (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

§ 287 § 289