§ 288 Gerichtliches Geständnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 962
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Nach Gewicht
- BVerfG, 06.02.2001 – 1 BvR 1030/00Zitiert von 5
- BGH, 05.07.2005 – VII ZB 23/05Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 25.02.2015 – 4 U 114/14Zitiert von 4
- OLG Köln, 27.10.2000 – 6 U 12/00Zitiert von 8
- BGH, 16.03.2000 – I ZB 43/97Zitiert von 11
- AG Mitte, 15.10.2025 – 123 C 5123/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25
- OLG Düsseldorf, 05.05.2026 – 1 U 120/25
- LG Stralsund, 05.03.2026 – 3 HK O 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 288 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/288#abs-1 (1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/288#abs-2 (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.