§ 288 Gerichtliches Geständnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/288#abs-1 (1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/288#abs-2 (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Wird zitiert von 1.019 Entscheidungen zu § 288 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.02.2001 – 1 BvR 1030/00Zitiert von 5
- BGH, 05.07.2005 – VII ZB 23/05Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 25.02.2015 – 4 U 114/14Zitiert von 4
- OLG Köln, 27.10.2000 – 6 U 12/00Zitiert von 8
- BGH, 16.03.2000 – I ZB 43/97Zitiert von 11
- AG Mitte, 15.10.2025 – 123 C 5123/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25(Abweichung von der gesetzlichen Verladepflicht des Absenders nach § 412 HGB; verfahrensrechtliche Grenzen bei widersprüchlichem Parteivortrag im Transportrecht)
- OLG Köln, 27.05.2026 – 13 U 3/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 288 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.