Rechtsprechung / LG Köln / 16. Zivilkammer / 2025

LG Köln Urteil vom 31.10.2025 – 16 O 40/25

16. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1031.16O40.25.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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T a t b e s t a n d

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 24.05.2024 einen Versandvertrag über die internationale Zustellung von vier Paketen mit einem Gewicht von jeweils 30 kg. Den Warenwert der Sendung gab er bei Vertragsschluss mit 50.000,00 € an und schloss gleichzeitig bei der Beklagten eine Versicherung „Premium“ mit einem Versicherungswert von 50.000,00 € ab (vgl. Auftragsbestätigung Bl. 12 d.A.). Der Versand wurde von der Streithelferin operativ durchgeführt.

Der geplante Zustellzeitraum war vom 31.05.2024 bis zum 07.06.2024 vorgesehen.

Allerdings stellte sich bei der Zustellung heraus, dass eines der Pakete (Tracking-Nummer: N02) zunächst nicht zugestellt wurde.

Der Kläger meldete den Verlust des Pakets am 08.06.2024 bei der Beklagten.

Mit E-Mail vom 15.10.2024 (Bl. 24 d.A.) schrieb die Beklagte an den Kläger:

„[…]

gerne teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Reklamation abschließend geklärt wurde.

Sie hatten für diesen Transport eine Transportversicherung abgeschlossen und das Produkt "Premiumversicherung" gewählt. Somit entfällt die Selbstbeteiligung für Sie.

Eine Entschädigung können wir daher nun wie folgt bestätigen:

Summe Entschädigung: 40.450,00€

Selbstbeteiligung: 0,00€

Transportkosten: 225,87€“

Es stellte sich heraus, dass das Paket unter einer anderen Sendungsnummer dem Empfänger zwischenzeitlich zugestellt worden war. Ob das Paket dabei noch den ursprünglichen Inhalt hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Auszahlung der zuvor avisierten Summe.

Mit E-Mail vom 11.11.2024 (Bl. 100 f. d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, was sich in dem zwischenzeitlich zugestellten Paket nach seinen Informationen befunden habe. Insoweit wird auf Blatt 100 f. d.A. verwiesen. Er erklärte hier:

„Zu meiner Überraschung sind auch ein paar der von mir vermissten Boxen dabei, was den Verlust definitiv schmälert.“

Der Kläger behauptet, dass er in dem Paket die auf Bl. 6 d.A. näher bezeichneten Pokémon-Karten versandt hatte. Diese hätten einen Gesamtwert von 40.450,00 € gehabt. Er behauptet, dass das Paket, als es schließlich zugestellt wurde, manipuliert gewesen sei und einen anderen Inhalt gehabt habe. Wesentliche Inhalte, insbesondere seltene Sammelkarten hätten gefehlt. Der Kläger meint, dass die Beklagte mit der E-Mail vom 15.10.2024 ein Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Der Kläger trägt vor, er habe vorgerichtlich eine Reduzierung des geltend gemachten Schadens „im Hinblick auf die tatsächliche Teillieferung“ vorgenommen, ist aber der Meinung, berechtigt zu sein, die vollständige Schadenssumme geltend zu machen (Bl. 133 d.A.).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.675,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2024 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Empfänger die Sendung am 26.09.2024 gegen reine Quittung angenommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 13.03.2025, der Streithelferin zugestellt am 26.03.2025 (Bl. 85 d.A.), den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 07.04.2025 ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 31.050,00 € sowie in Höhe angefallener Transportkosten von 225,87 € aus § 425 HGB, § 281 Abs. 1 BGB.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die behaupteten Pokémon-Karten mit dem behaupteten Wert sich in dem betroffenen Paket befunden haben, ist die Beklagte hiermit ausgeschlossen. In der E-Mail der Beklagten vom 15.10.2024 lag insoweit ein (eindeutiges) deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Mit diesem Schuldanerkenntnis ist die Beklagte mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses kannte oder mit denen sie rechnen musste. Damit ist der Beklagten ein Bestreiten des Inhalts des Pakets und des Werts des Inhalts versagt.

Es steht darüber hinaus auch fest, dass Teile der Sendung den Empfänger nicht erreicht haben und verlustig gegangen sind. Auch insoweit wirkt sich das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Beklagten aus. Sie hat ursprünglich bestätigt, dass das Paket verlustig gegangen ist. Es wäre daher an ihr, darzulegen und zu beweisen, dass das Paket mit dem ursprünglichen Inhalt doch noch zugestellt wurde. Insoweit bewirkt das deklaratorische Schuldanerkenntnis eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten. Dass das Paket später mit dem ursprünglichen Inhalt doch noch zugestellt wurde, hat die Beklagte aber nicht unter Beweis gestellt.

Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.10.2025 (Bl. 174 d.A.) erklärt hat, das Schreiben vom 15.10.2024 anzufechten, greift dies nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob dieser erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand gem. § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen ist (vgl. hierzu BAG, NZA 1985, 130). Denn jedenfalls hat die Beklagte einen Anfechtungsgrund nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Soweit sie offenbar eine Täuschungshandlung des Klägers darin sehen will, dass dieser sie nicht darüber informiert habe, dass die Sendung am 26.09.2024 den Empfänger noch erreicht habe, hat sie schon nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Kläger hiervon vor der Beklagten wusste und nicht erst durch deren E-Mail vom 22.10.2024 (Bl. 95 d.A.) erfahren hat. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass er den Sachverhalt unmittelbar nach entsprechender Information mit dem tatsächlichen Empfänger abgeklärt habe (Bl. 133 d.A.). Desweitern hat die Beklagte einen täuschungsbedingten Irrtum auf ihrer Seite nicht schlüssig dargelegt. Insoweit muss sie sich die Kenntnis der Streithelferin vom tatsächlichen Zugang des Pakets zurechnen lassen. Soweit die Beklagte eine Anfechtung nach § 119 BGB erklärt, fehlt es an einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum. Im Übrigen ist eine diesbezügliche Anfechtung gem. § 121 BGB verfristet.

Allerdings ist dem Kläger nicht ein Schaden in voller geltend gemachter Höhe entstanden. Es ergibt sich bereits aus den Erklärungen des Klägers, dass nicht der gesamte Paketinhalt abhandengekommen ist. Insoweit hat er der Beklagten mit E-Mail vom 11.11.2024 (Bl. 100 f. d.A.) mitgeteilt, welchen Inhalt das Paket bei der verspäteten Zustellung hatte und erklärt, dass sich einige der vermissten Kartenpakete in der zugestellten Sendung befunden haben. Vergleicht man die dortigen Angaben des Klägers zum Inhalt des tatsächlich zugestellten Pakets mit dem von ihm angegebenen Inhalt des aufgegebenen Pakets, handelt es sich dabei um folgende Kartenpakete (wobei die Angabe „etb“ insoweit erkennbar für Elite Trainer Box steht): Furious Fists, Phantom Forces, Ancient Origins, Box Team, Unbroken Bonds und Celestial Storm. Nach den vom Kläger angegebenen Werten der einzelnen Kartenboxen (Bl. 6 d.A.) ergibt sich für diese tatsächlich zugestellten Boxen ein Gesamtwert von 9.400,00 €. Insoweit ist der Inhalt der Sendung nicht verlustig gegangen und dem Kläger kein Schaden entstanden. Es verbleibt damit ein Verlustschaden in Höhe von 31.500,00 €.

Die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB greift vorliegend nicht. Insoweit haben die Parteien durch Abschluss der „Premium“-Versicherung ausdrücklich einen Haftungshöchstwert von 50.000,00 € vereinbart.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind in zugesprochener Höhe erstattungsfähig. Insoweit ist als Gegenstandwert eine berechtigte Forderung von 31.275,87 € zugrunde zu legen. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 40.675,87 €