§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/425#abs-1 (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/425#abs-2 (2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Wird zitiert von 404 Entscheidungen zu § 425 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2013 – I ZR 144/12Frachtführerhaftung: Inobhutnahme des Frachtgutes durch eigenmächtiges Verladen; Haftungsbegrenzung für SachschädenZitiert von 6
- BGH, 12.01.2012 – I ZR 214/10Frachtführerhaftung: Beginn des Haftungszeitraums bei Vorlagerung des TransportgutsZitiert von 17
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 119/19Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; Prüfung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Grundurteil; Überwachungpflicht der beladenen Fahrzeuge beim Parken; Warnobliegenheit des Absenders; Auswirkung eines Mitverschuldens des Absenders bei beschränkter Haftung des Frachtführers auf den Haftungshöchstbetrag; Zulässigkeit eines GrundurteilsZitiert von 17
- BGH, 01.12.2005 – I ZR 108/04Transportrecht: Erfordernis einer Individualvereinbarung für den Verzicht auf Schnittstellenkontrollen; Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25(Abweichung von der gesetzlichen Verladepflicht des Absenders nach § 412 HGB; verfahrensrechtliche Grenzen bei widersprüchlichem Parteivortrag im Transportrecht)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25
- LG Köln, 31.10.2025 – 16 O 40/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 425 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 425 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.