§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 391
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2013 – I ZR 144/12Frachtführerhaftung: Inobhutnahme des Frachtgutes durch eigenmächtiges Verladen; Haftungsbegrenzung für SachschädenZitiert von 4
- BGH, 12.01.2012 – I ZR 214/10Frachtführerhaftung: Beginn des Haftungszeitraums bei Vorlagerung des TransportgutsZitiert von 17
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 119/19Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; Prüfung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Grundurteil; Überwachungpflicht der beladenen Fahrzeuge beim Parken; Warnobliegenheit des Absenders; Auswirkung eines Mitverschuldens des Absenders bei beschränkter Haftung des Frachtführers auf den Haftungshöchstbetrag; Zulässigkeit eines GrundurteilsZitiert von 17
- BGH, 01.12.2005 – I ZR 108/04Zitiert von 16
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25
- BGH, 17.07.2025 – I ZB 52/25Berufung im Zivilverfahren: Zulässigkeit neuer Angriffs- und VerteidigungsmittelZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 425 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/425#abs-1 (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/425#abs-2 (2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.