Rechtsprechung / LG Essen / 2018

LG Essen Urteil vom 12.03.2018 – 3 O 342/16

ECLI:DE:LGE:2018:0312.3O342.16.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 515,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20.10.2016 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80 %, der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert:

Bis 03.03.2017: 6.048,80 Euro

sodann: 5.258,64 Euro.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_2

Der Beklagte betreibt in dem Gewerbeobjekt T-Straße … in H der Klägerin ein Ladenlokal (Geschäft für Beleuchtungskörper). Die geschuldete Grundmiete betrug zuletzt 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 297,50 Euro. Außerdem waren Nebenkosten zu zahlen, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_3

Hinsichtlich des Mietvertrages wird auf Bl. 36 ff.d.A. (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) verwiesen. Dort ist unter § 4 (Miete und Betriebskosten) unter (2) geregelt, dass neben der Miete folgende Betriebskosten erhoben werden. Es folgt eine Auflistung von insgesamt 18 Nebenkostenpositionen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_4

Hinsichtlich der Position Wasser ist handschriftlich eine monatliche Vorauszahlung von 20 Euro eingetragen, hinsichtlich der Positionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung/Winterdienst sowie Sach- und Haftpflichtversicherung ein Betrag in Höhe von insgesamt 150 Euro und zur Position Heizung ist ein Betrag von 180 Euro handschriftlich eingetragen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_5

Wegen der Einzelheiten dieser Aufstellung wird auf Bl. 38 d.A. verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_6

Der Beklagte erbringt jeweils Vorauszahlungen für Nebenkosten, differenziert nach Vorauszahlung Betriebskosten und Vorauszahlung Nebenkosten, differenziert nach Vorauszahlung Betriebskosten und Vorauszahlung Heizkosten, im Jahre 2015 waren dies monatlich 492,66 Euro, für das Jahr 2016 werden insoweit 719,95 Euro gefordert.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_7

Mit Schreiben vom 05.09.2014 rechnete die Beklagte die Nebenkosten für das Jahr 2013 ab und korrigierte diese Abrechnung mit Schreiben vom 08.07.2015, nachdem der Beklagte Monierungen erhoben hatte. Die korrigierte Abrechnung für das Jahr 2013 weist eine Nachzahlungsverpflichtung in Höhe von 1.699,02 Euro aus.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_8

Hinsichtlich der Abrechnung wird auf Bl. 18 d.A. verwiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_9

Mit Schreiben vom 18.05.2016 rechnete die Klägerin Nebenkosten für das Jahr 2015 und die Heizkosten 2014/2015 ab. Die Abrechnung endete mit einer Nachzahlungsverpflichtung des Beklagten in Höhe von 3.185,62 Euro. Wegen dieser Abrechnung wird auf Bl. 22/23 d.A. verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_10

Die Klägerin setzte daraufhin für das Jahr 2016 eine Vorauszahlung von monatlich 227,29 Euro fest.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_11

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin folgende Positionen geltend:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_12

Korrektur Betriebskosten 2013: 1.363,86 Euro

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_13

Betriebskosten/Heizkosten 2015: 3.185,62 Euro

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_14

Nebenkostenvorauszahlungen Juli 2016, August 2016, September 2016, Oktober 2016: jeweils 227,29 Euro

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_15

Gesamt: 5.258,64 Euro.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_16

Im Mahnverfahren hatte die Klägerin noch die Geschäftsraummiete einschließlich Nebenkosten für den Monat Oktober 2016 mit 1.017,45 Euro geltend gemacht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_17

Diesbezüglich zahlte der Beklagte nach Rechtshängigkeit hierauf einen Betrag in Höhe von 790,16 Euro mit der weiteren Folge, dass die im Mahnbescheid geltend gemachte Forderung insoweit nicht weiter begründet und die Klage ausdrücklich zurückgenommen worden ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_18

Hinsichtlich eines ebenfalls im Mahnverfahren zunächst geltend gemachten Forderungsteils in Höhe von 2.660,80 Euro (wohl betreffend Miete 2012) ist dieser im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht worden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_19

Die Klägerin beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_20

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.258,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_21

aus    227,29 Euro seit dem 07.07.2016,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_22

aus    227,29 Euro seit dem 07.08.2016,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_23

aus    227,29 Euro seit dem 07.09.2016

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_24

,aus    227,29 Euro seit dem 07.10.2016,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_25

aus 4.349,48 Euro seit Rechtshängigkeit

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_27

Der Beklagte beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_28

die Klage insgesamt abzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_29

Er hält die vorgelegten Nebenkostenabrechnungen für unzutreffend. Insoweit weist er zunächst darauf hin, dass laut Mietvertrag die Wasserabrechnung nach Personenzahl zu erfolgen habe. Die Kosten für die Entwässerung seien nicht umlagefähig. Allgemeinstrom sei von ihm nicht geschuldet, da er an dem Verbrauch von Allgemeinstrom nicht partizipiere (keine Nutzung des Treppenhauses). Auch Kosten für Gartenpflege seien nicht umlagefähig, da tatsächlich nicht angefallen. Müllbeseitigungskosten würden doppelt abgerechnet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_30

Kosten für Schnee- und Glatteiseinsätze seien nicht angefallen. Soweit die Klägerin Rechnungen über die Durchführung solcher Arbeiten vorlegt, bestreitet er deren Durchführung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_31

Auch Hausmeisterkosten seien nicht geschuldet.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_32

Die Abrechnung der Heizkosten sei unklar, insbesondere, wieso er Kosten in Höhe von 1/3 der Gesamtgebäudekosten tragen müsse. Tatsächlich werde sein Gebäude über die in seinem Geschäftslokal installierten, zum Verkauf bestimmten Lampen geheizt. Hinsichtlich der Außenbeleuchtung verfüge er über einen eigenen Zähler, nachdem er alles auf LED-Technik umgestellt habe.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_33

Der Beklagte gesteht zu, dass im Jahre 2013 Heizerfassungsgeräte installiert worden sind. Er bestreitet, dass die Geräte die tatsächliche Heizmenge richtig erfassten oder dass eine Umrechnung in zutreffender Weise erfolgte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_34

Die Klägerin legt Rechnungen hinsichtlich der Gartenpflege und der Schnee- und Glatteiseinsätze vor.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_37

Die Klage ist lediglich in der ausgeurteilten Höhe begründet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_39

Die Klägerin ist grundsätzlich berechtigt, die von ihr abgerechneten Nebenkosten/Betriebskosten dem Beklagten als Mieter in Rechnung zu stellen. Allerdings ist der Mietvertrag insoweit unklar, als dass dort unter § 4 zum Thema Nebenkosten aus einer Liste von mehreren Positionen nur wenige mit einem Vorauszahlungsbetrag belegt sind. Das kann den Schluss nahelegen, nur diese Kosten seien überhaupt abrechnungsfähig.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_40

Andererseits sind die sämtlichen in der Auflistung aufgeführten Betriebskosten mit der Überschrift versehen: „Neben der Miete werden folgende Betriebskosten erhoben für“, was wiederum den Rückschluss nahelegt, die dort aufgeführten und nicht etwa gestrichenen Positionen seien auch umlagefähig. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass lediglich für die mit einem Zahlbetrag versehenen Positionen Vorauszahlungen zu leisten sind, im Übrigen zwar keine Vorauszahlungen zu entrichten sind, eine Abrechnung aber gleichwohl erfolgen kann.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_41

Für diese Auslegung (vgl. auch Schmitt-Futterer, Langenberg, Mietrecht, 11. Auflage, § 556 Rdnr. 251) spricht auch der Umstand, dass die Klägerin nach Abrechnung von Betriebskosten in den Vorjahren die Vorauszahlungen unwidersprochen nicht unerheblich erhöht hat.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_43

Gleichwohl stehen der Klägerin nicht sämtliche in die Nebenkostenabrechnungen eingestellten Positionen zu, weil sie deren Anfall zum Teil nicht nachgewiesen hat, zum Teil nicht entsprechend den mietvertraglichen Regelungen abgerechnet hat.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_45

Nach der mietvertraglichen Regelung und der insoweit einzigen handschriftlichen Eintragung zu einem Verteilungsschlüssel ist festgehalten, dass die Wasserkosten nach Personenzahl (10 Personen) abzurechnen ist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_46

An diese Regelung hält sich die Klägerin nicht und rechnet stattdessen die Wasserkosten nach Quadratmeter Wohnfläche ab. Diese Abrechnung entspricht demnach nicht der mietvertraglichen Regelung, mit der weiteren Folge, dass diese Positionen aus der Abrechnung herauszunehmen sind.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_47

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, es sei ihr unbekannt, wie viele Personen, auf die die Kosten der Wasserversorgung dann umzulegen seien, in den jeweiligen Jahren vorhanden gewesen sind. Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, wieso ein Vermieter nicht soll ermitteln können, wie viele Mietparteien in den einzelnen Jahren vorhanden gewesen sind. Auch dass insoweit eine Informationsbeschaffung nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_49

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind auch die in der Liste enthaltenen Positionen für Müllabfuhr, Straßenreinigung/Winterdienst, Hauswart und Datenpflege abrechnungsfähige Positionen, unabhängig davon, ob der Beklagte selbst an diesen Leistungen partizipiert hat oder nicht, beispielsweise weil er seinen Müll selbst und anderweitig entsorgt haben sollte.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_50

Diesbezüglich wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.07.2017 Bezug genommen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_51

Allerdings ist die Klägerin nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen für die Richtigkeit der Abrechnung und damit auch für den tatsächlichen Anfall der in die Abrechnung eingestellten Kosten darlegungs- und beweispflichtig (Langenberg in Schmitt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. § 556 Rn 536). Die von der Klägerin zuletzt vorgetragenen Beweislasterwägungen betreffen den Fall des Bestreitens einer Odnungsgemäßheit von erbrachten Leistungen und greifen deshalb vorliegend nicht.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_52

Nachdem von Klägerseite Abrechnungen zu den einzelnen Leistungen vorgelegt worden sind, hat der Beklagte zulässigerweise (Schmitt- Futterer a.a.O. Rn 539) die Durchführung der Arbeiten nach wie vor bestritten. Deshalb wäre es Sache der Klägerin, die Durchführung der Arbeiten im Prozess nachzuweisen. Hierzu reicht es keinesfalls aus, einfach Rechnungen der entsprechenden Dienstleister vorzulegen, weil sich aus einer Rechnung gerade nicht ergibt, dass die Arbeiten auch so wie in Rechnung gestellt durchgeführt worden sind. Mangels Beweisantritts sieht sich das Gericht zur weiteren Aufklärung der Positionen nicht in der Lage.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_54

Hinsichtlich der Position allgemeiner Stromverbrauch hat die Kammer in dem bereits benannten Hinweisbeschluss die Klägerseite auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags zur Partizipation des Beklagten am allgemeinen Stromverbrauch hingewiesen. Vortrag hierzu wäre deshalb erforderlich gewesen, weil der Beklagte konkret vorgetragen hat, die Außenbeleuchtung in seinem Bereich über einen eigenen Zähler laufen zu lassen. Es ist deshalb unklar, ob und in welchem Maße der Beklagte überhaupt auf Allgemeinstrom zugreift. Trotz Hinweises ist Vortrag der Klägerin diesbezüglich nicht erfolgt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_56

Hinsichtlich der Heizkostenabrechnung ist der Einwand des Beklagten, sein Geschäft werde allein durch die von ihm betriebenen Lampen beheizt, nicht verfänglich, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es Heizleistungserfassungsgeräte gibt, auf deren Grundlage die Heizkosten abgerechnet werden.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_57

Auch wenn der Beklagte Weiteres zur Entstehung der Heizkosten nicht vorgetragen hat, so hat er doch im Verhandlungstermin am 10.07.2017 konkret bestritten, dass die Heizgeräte funktionstüchtig sind. Dieses Bestreiten erfolgte auch nicht einfach ins Blaue hinein, denn der Beklagte hat für diese, seine Vermutung ausgeführt, dass er nach seiner Ansicht verglichen mit der von ihm innegehaltenen Quadratmeterzahl zu viel Heizungsleistung von den entstehenden Gesamtkosten des Gebäudes trägt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_58

Die Klägerin ist auf dieses Bestreiten des Beklagten nicht weiter eingegangen, hat die Richtigkeit der Heizungserfassung insbesondere nicht unter Beweis gestellt, so dass auch diesbezüglich die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin beweisfällig bleibt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_60

Damit ergeben sich folgende Forderungen der Klägerin:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_62

Betriebskostenabrechnung 2013:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_63

Geltend gemacht werden laut Klageschrift insgesamt 1.163,86 Euro.Dies entspricht der vorgelegten Abrechnung (Bl. 20 d.A.), die allerdings mit einem Betrag von 1.161,89 Euro endet. Mangels Vorliegens anderer Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dieser Abrechnung um die streitgegenständliche handeln soll.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_64

Aus dieser Abrechnung sind aus den vorgenannten Erwägungen heraus folgende Positionen herauszunehmen:

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_65

Wasserversorgung: 226,01 Euro

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_66

Kosten der Gartenpflege: 54,56 Euro

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_67

Kosten der Beleuchtung: 28,62 Euro (die Kammer geht davon aus, dass es sich dabei um die Position Allgemeinstrom handelt)

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_68

Schnee- und Glatteisbeseitigung: 4,57 Euro

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_69

Hauswart: 124,12 Euro.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_70

Statt des von der Klägerin ermittelten Betrages in Höhe von 2.552,21 Euro ergibt sich mithin ein abrechnungsfähiger Betrag von 2.114,33 Euro. Hiervon ist die auf der Abrechnung handschriftlich in Ansatz gebrachte Position von 104,18 Euro ebenfalls in Abzug zu bringen, so dass sich ein Betrag von 2.010,15 Euro ergibt. Zuzüglich Mehrwertsteuer macht dies 2.311,67 Euro aus. Hiervon sind die Vorauszahlungen inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 1.726,26 Euro in Abzug zu bringen, so dass insoweit ein noch offener Betrag in Höhe von 515,41 Euro verbleibt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_72

Aus der Betriebskostenabrechnung/Heizkostenabrechnung (Bl. 22 d.A.) für das Jahr 2015 sind aus den vorgenannten Gründen folgende Positionen herauszurechnen:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_73

Hauswart: 296,60 Euro

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_74

Winterdienst: 562,03 Euro

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_75

Müllabfuhr Gewerbe: 706,81 Euro

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_76

Wasser: 228,02 Euro

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_77

Kosten der Beleuchtung: 54,66 Euro

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_78

Kosten der Gartenpflege: 81,30 Euro

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_79

Heizkosten: 2.897,57 Euro.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_80

Es verbleibt mithin ein Betrag in Höhe von 2.087,26 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer sind dies: 2.483,84 Euro.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_81

Da der Beklagte in diesem Zeitpunkt unstreitig Vorauszahlungen in Höhe von 5.042,35 Euro –laut Abrechnung- gezahlt hat, ist eine Forderung der Klägerin diesbezüglich nicht mehr offen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_83

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2016 zu. Der Abrechnungszeitraum ist abgelaufen, Abrechnungsreife ist eingetreten. Dies hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Vorauszahlungen bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Abrechnung der Kosten nicht mehr möglich ist.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_84

Gem. § 556 Abs. 3 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen und ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Dabei gilt die daraus folgende Ausschlussfrist nach einhelliger Meinung nicht für gewerbliche Mietverhältnisse (vgl. Langenberg in Schmitt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 556 Rdnr. 448). Allerdings gilt die in § 556 Abs. 3 BGB genannte Abrechnungsfrist selbst nach einhelliger Auffassung, der die Kammer folgt, für sämtliche Mietverhältnisse, also sowohl für Wohnraummiete als auch für die gewerbliche Miete (vgl. Schmitt-Futterer a.a.O.). Das hat zur Folge, dass mit Eintritt der Abrechnungsreife der Nebenkosten ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Vorauszahlungen untergeht (Langenberg in Schmitt-Futterer, ,§ 556 Rdnr. 455).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_86

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_87

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_88

Dabei trägt der Beklagte auch die durch die Klagerücknahme der Klägerin entstandenen Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2018-03-12/3-o-342-16#rd_89

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.