Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 881
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2017 – VIII ZR 249/15Betriebskostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Verspätung der Abrechnung wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses über die JahresabrechnungZitiert von 10
- AG Brandenburg an der Havel, 28.09.2018 – 31 C 68/16Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2018 – V ZR 60/17Dingliches Wohnungsrecht: Abrechnung der vom Berechtigten ohne Vorauszahlung zu tragenden BetriebskostenZitiert von 4
- BGH, 27.07.2011 – VIII ZR 316/10Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Einmalige einvernehmliche Verlängerung der AbrechnungsperiodeZitiert von 5
- BGH, 25.09.2009 – V ZR 36/09Zitiert von 11
- BGH, 21.01.2009 – VIII ZR 107/08Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Zitiert von 1
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Zitiert von 2
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 6/24Betriebskostenabrechnung: Nachweis objektiv überhöhter Preise als Voraussetzung einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots
881 Entscheidungen zu § 556 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556#abs-1 (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556#abs-2 (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556#abs-3 (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556#abs-3a (3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556#abs-4 (4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556#abs-5 (5) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.