Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 21.02.2020 – 15 E 72/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.15E72.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die U.      X.       Partnerschaftsgesellschaft mbB, C.          Straße 15, E.          , vertreten durch den Partner Rechtsanwalt Prof. Dr. O.       L.      , wird zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 5909/19 - beigeladen.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Die Beschwerdeführerin ist zu dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 5909/19 - mit dem sinngemäßen Klageantrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_2

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 24. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger mitzuteilen, welche Honorarstruktur (insbesondere Stundensätze, Abrechnungen, Leistungsnachweise, Zeitpunkte von Zwischenabrechnungen sowie Informationen, die es ermöglichen, eine präzise Relation zwischen Bearbeitungsaufwand und Entgelt herzustellen) der Gesamtsumme des Honorars zugrunde liegt, das der Beklagte für die anwaltliche Begleitung des über zwei Instanzen geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht Paderborn - 3 O 342/16 - und dem Oberlandesgericht Hamm - I-11 U 137/17 - an die Beschwerdeführerin entrichtet hat,

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beizuladen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_3

Es kann dahinstehen, ob in der vorliegenden Fallgestaltung die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO gegeben sind, weil der Beklagte das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Satz 4 IFG NRW bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses durchgeführt hat, zu dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2018, vom 11. April 2019 und vom 23. Juli 2019 Stellung genommen hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_4

Vgl. zu den diesbezüglichen Maßgaben: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 ‑ 15 E 12/19 -, juris Rn. 13; zum Drittbeteiligungsverfahren im Verhältnis zur Beiladung siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 ‑, juris Rn. 47 - jeweils zu § 8 IFG Bund; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 115 - zu § 9, § 10 IFG NRW.

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Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_5

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_6

Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 15 E 12/19 -, juris Rn. 18, vom 28. Juni 2018 - 15 E 423/18 -, juris Rn. 8, vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 -, juris Rn. 10, und vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 5.

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Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 15 E 12/19 -, juris Rn. 12o, vom 28. Juni 2018 - 15 E 423/18 -, juris Rn. 10, vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 -, juris Rn. 12, und vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 7.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_9

Dies zugrunde gelegt, ist es ermessensgerecht, die Beschwerdeführerin beizuladen. Dafür sprechen Gründe der Prozessökonomie. Sollte der vom Beklagten angeführte Ablehnungsgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW nicht vorliegen und auch nicht ein anderer Versagungstatbestand eingreifen, wäre der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die streitgegenständliche Information zu erteilen. Gegen diese Informationsgewährung stünde der Beschwerdeführerin ihrerseits der Klageweg offen. Ein solcher Prozess kann vermieden werden, wenn die Beschwerdeführerin am vorliegenden Klageverfahren beteiligt wird. Da an diesem lediglich der Kläger, der Beklagte und die Beschwerdeführerin beteiligt sind, erscheint eine Beiladung auch nicht anderweitig, insbesondere im Hinblick auf Kostenfolgen, als prozessunökonomisch.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-21/15-e-72-20#rd_10

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Beschwerde Erfolg hat und die Beschwerdeentscheidung nur eine unselbständige Zwischenentscheidung in dem in erster Instanz anhängigen Rechtsstreit darstellt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2016 - 4 E 409/16 -, juris Rn. 25, mit weiteren Nachweisen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).