Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 9. Kammer für Handelssachen / 2024
LG Düsseldorf Beschluss vom 08.02.2024 – 39 O 8/23
9. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGD:2024:0208.39O8.23.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Mit ihrer Erinnerung begehrt die Klägerin eine Teilrückzahlung des mit Überweisung vom 00. Januar 0000 geleisteten Gerichtskostenvorschusses von EUR 284.928,00. Sie argumentiert: Das Gericht habe mit Beschluss vom 00. Juli 0000 den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich festgestellt. Hierdurch reduziere sich die Höhe der Gerichtskosten gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1210, 1211 Nr. 3 GKG auf eine einfache Gebühr. Dem stehe auch das am 00.00.0000 ergangene
Zwischenurteil nicht entgegen, weil sich dieses auf eine Entscheidung über die von ihr geleistete Prozesskostensicherheit beschränke und sich nicht mit dem Sach- und Streitstand als solchen befasse. Sie beruft sich u.a. auf eine Entscheidung des OLG München, Beschl. v. 11.11.2002 - 11 W 2171/02, BeckRS 2002, 3047078 -, in dem es heißt:
„Nach Auffassung des Senats ist ein Zwischenurteil über Prozesssicherheit kein Urteil im Sinne von KVGKG 1202 a.F. Das ergibt sich aus der Gesamtkonstruktion dieser Bestimmung. Sie nimmt alle Fälle von der Ermäßigung aus, in denen sich das Gericht mit dem Streitstoff auseinandersetzen muss. Aus diesem Grunde werden
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO nicht privilegiert. Die Motive (Drucksache 12,6962 Seite 70) führen hierzu aus, dass einer Ermäßigung entgegensteht, dass Entscheidungen nach § 91 a ZPO erheblichen richterlichen Arbeitsaufwand auslösen, weil sie eine weitgehende Ausein[an]dersetzung mit dem Streitstoff, insbesondere mit den Erfolgsaussichten der Prozessparteien mit sich bringen. An gleicher Stelle wird ausgeführt, dass ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO nicht mehr gebührenrechtlich begünstigt werden soll, weil ein Versäumnisurteil eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetzt, weshalb sich das Gericht in den Prozessstoff einarbeiten muss. Der Begriff des Urteils im Sinne von KVGKG 1202 a.F. ist vor diesem Hintergrund auszulegen. Bei einem Zwischenurteil zur Prozesssicherheit muss sich das Gericht überhaupt nicht mit dem Streitstoff und den Prozessaussichten befassen. Es genügt eine Prüfung der Voraussetzung des § 110 ZPO und eine überschlägige Errechnung der voraussichtlichen Kosten. Es ist deshalb kein Urteil i.S. des KVGKG 1202 a.F.“
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bezirksrevisor am Landgericht H. hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 ausgeführt:
Kostenheft) zurückzuweisen.
Die 3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG ermäßigt sich nach Nr. 1211 Ziff. 3 KV GKG bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine 1,0 Verfahrensgebühr, es sei denn, dass dem gerichtlichen Vergleich bereits ein anderes als eines der in Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG genannten Urteile vorausgegangen ist. Dort werden das Anerkenntnisurteil, das Verzichtsurteil oder das Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), genannt.
Im vorliegenden Verfahren ist am 00.00.0000 das Zwischenurteil über die Leistung einer Prozesskostensicherheit ergangen. Das Zwischenurteil verhindert als ein nicht in Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG genanntes Urteil die Gebührenermäßigung (OLG Köln 20.1.2020 - I-17 W 220/19, juris; OLG Braunschweig AGS 2018, 122 = JurBüro 2018, 149; OLG H. 28.6.2012 - I-10 W 51-54/12, juris; OLG H. JurBüro 1999, 425 = MDR 1999, 764 = NJW-RR 1999, 1231; OLG Koblenz AGS 2004, 489 = MDR 2005, 119; OLG Nürnberg MDR 2003, 416; LG Osnabrück AGS 2014, 516 = NJW-RR 2014, 1343 = JurBüro 2015, 95).
Es ist dabei insbes. nicht zwischen echten (§ 303 ZPO) und unechten Zwischenurteilen (vgl. § 71 Abs. 1, 2, § 135 Abs. 2, 3, § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 2, §§ 372 a, 387, 402 ZPO) zu differenzieren (OLG Düsseldorf28.6.2012 - I-10 W 51-54/12, juris; OLG Koblenz AGS 2004, 489 = MDR 2005, 119) und es kommt nicht darauf an, ob das Zwischenurteil zu Recht ergangen ist (OLG Koblenz AGS 2004, 489 = MDR 2005, 119).
II.
Die Erinnerung ist statthaft gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG und auch im Übrigen zulässig, § 66 Abs. 5 GKG.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Der klägerseits angegriffene Gerichtskostenansatz ist zutreffend. Ein Ermäßigungstatbestand gemäß Nr. 1211 KV-GKG ist nicht gegeben, wenn ein Zwischenurteil vorausgegangen ist. Nr. 1211 KV-GKG führt die Urteile, in denen eine Gebührenermäßigung stattfindet ausdrücklich auf. Danach findet diese nur im Fall eines Anerkenntnisurteils, eines Verzichtsurteils oder eine Urteils statt, das nach § 313a abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird. Das Zwischenurteil ist hier nicht genannt. Damit ist es ein anderes als eines der in Nr. 2 bezeichneten Urteile (OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2020 - 17 W 220/19, BeckRS 2020, 1338; OLG Braunschweig NJW 2018, 1555; OLG H., Beschluss vom 28. Juni 2012 - 10 W 51/12 -; NJW-RR 1999, 1231; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 964; OLG Koblenz AGS 2004, 489; OLG Nürnberg MDR 2003, 416; LG Osnabrück AGS 2014, 516; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 3; N.Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3 Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 109). Der Gegenauffassung, die beispielsweise das von der Klägerin zitierte OLG München vertritt (OLG München JurBüro 2003, 320; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 16; Stix BeckOK Kostenrecht, 27. Edition, Stand: 01.09.2019, Nr. 1211 KV-GKG Rn. 18), vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Bei den Ermäßigungstatbeständen handelt es sich erkennbar um Ausnahmetatbestände, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind (Hartmann/Toussaint, a.a.O.). Zudem ergibt sich aus den angeführten Entscheidungen, dass die in Rede stehende Rechtsfrage schon länger streitig entschieden wird. Trotzdem hat es der Gesetzgeber anlässlich mehrerer Kostenrechtsänderungsgesetze nicht für erforderlich gehalten, der weitaus herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entgegenzutreten und eine Gesetzesänderung im Sinne der Mindermeinung herbeizuführen.
Soweit die Klägerin die Verfahrensweise des Gerichts im Zusammenhang mit der Entscheidung durch Zwischenurteil rügt, sind dies keine Erwägungen, die im Rahmen des Ermäßigungstatbestands gemäß Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG Berücksichtigung finden können. Hier kommt es allein darauf an, ob eines der dort aufgeführten Urteile vorliegt oder nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht H., A.-straße, 40227 H., oder dem Oberlandesgericht H., I.-straße, 40474 H., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht H. oder dem Oberlandesgericht H., eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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