Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention

Stand: 10.06.2019

Bund194 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/71#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/71#abs-2 (2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/71#abs-3 (3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

§ 70 § 72