§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/71#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/71#abs-2 (2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/71#abs-3 (3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
Wird zitiert von 201 Entscheidungen zu § 71 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 15.09.2017 – 6 W 31/17Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 04.09.2024 – 9 U 40/22
- LG Mannheim, 24.01.2017 – 2 O 195/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.02.2012 – I-7 U 77/11
- OLG Köln, 03.06.2002 – 11 W 20/02
- BGH, 26.06.2020 – V ZR 106/19Recht des Streithelfers auf Einlegung der Berufung; Folgen für seine Prozesshandlungen nach Zurückweisung seines BeitrittsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamburg, 01.04.2026 – I CC 2/25
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine ZwangssicherungshypothekZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.