§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/372a#abs-1 (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/372a#abs-2 (2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 372a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.05.1956 – 1 BvR 190/55Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GGZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 17.12.2007 – II-1 UF 151/07
- BVerfG, 23.05.2013 – 1 BvR 2059/12Stattgebender Kammerbeschluss: Keine gesetzliche Grundlage für Klärung der Vaterschaft des potentiell leiblichen Vaters gegen den Willen der rechtlichen Eltern - familiengerichtliche Anordnung eines Abstammungsgutachtens verletzt Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre sowie Elternrecht - Zur Aktivlegitimation der Eltern für Beschwerdeerhebung im Namen ihres Kindes - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- und im eA-VerfahrenZitiert von 3
- BVerfG, 28.02.2011 – 1 BvR 440/11Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
- BGH, 11.09.2007 – XII ZB 27/07Zitiert von 6
- OLG Bamberg, 05.08.2024 – 7 WF 152/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 02.08.2022 – 6 UF 70/22Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 07.01.2019 – 16 T 232/17
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 20/14Vaterschaftsfeststellungsverfahren eines volljährigen Kindes: Exhumierung eines potenziellen Vaters zur Gewebeprobenentnahme zwecks DNA-GutachtenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 372a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.