§ 110 Prozesskostensicherheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/110#abs-1 (1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/110#abs-2 (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
Wird zitiert von 184 Entscheidungen zu § 110 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 31.01.2018 – 26 Sch 7/17Schiedsrecht: Anwendbarkeit der Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO im Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Stuttgart, 09.12.2025 – 21 Sch 7/25Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2026 – I ZB 53/25Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen SchiedsspruchsZitiert von 2
- BGH, 12.01.2023 – I ZB 33/22Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei WiderklagenZitiert von 11
- OLG Köln, 06.06.2024 – 8 U 13/23Zitiert von 2
- LG Kassel, 20.10.2021 – 4 O 2227/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Reichweite der Staatenimmunität bei Verträgen über die Beschaffung von Gütern für Streitkräfte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- LG Düsseldorf, 05.05.2026 – 4b O 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.