§ 110 Prozesskostensicherheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 175
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 31.01.2018 – 26 Sch 7/17Zitiert von 16
- OLG Stuttgart, 09.12.2025 – 21 Sch 7/25Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2026 – I ZB 53/25Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen SchiedsspruchsZitiert von 1
- BGH, 12.01.2023 – I ZB 33/22Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei WiderklagenZitiert von 10
- OLG Köln, 06.06.2024 – 8 U 13/23Zitiert von 2
- LG Kassel, 20.10.2021 – 4 O 2227/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- LG Düsseldorf, 05.05.2026 – 4b O 44/25
- OLG Stuttgart, 30.03.2026 – 21 SchH 4/25
175 Entscheidungen zu § 110 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/110#abs-1 (1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/110#abs-2 (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.