Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/135#abs-1 (1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/135#abs-2 (2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/135#abs-3 (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

§ 134 § 136