§ 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2012 – VIII ZR 307/11Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen AnlagenZitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 11.03.2016 – I-22 U 176/14
- BVerfG, 02.04.1974 – 1 BvR 92/70, 1 BvR 97/70Nachprüfung der Prozeßfähigkeit eines Rechtsanwalts im AnwaltsprozeßZitiert von 2
- BGH, 03.05.2001 – IX ZR 34/00
- BGH, 29.03.2001 – IX ZR 34/00Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2025 – OVG 9 B 11/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.04.2016 – 7 U 202/14
- EuGH, 15.01.2013 – C-416/10Umweltrecht: Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV trotz Bindung an verfassungsgerichtliche Entscheidung und Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Deponiegenehmigungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- BPatG, 04.12.2000 – 10 W (pat) 67/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/135#abs-1 (1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/135#abs-2 (2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/135#abs-3 (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.