Rechtsprechung / LG Cottbus / Dienstgericht des Landes Brandenburg / 2026
LG Cottbus Urteil vom 13.02.2026 – DG 11/25
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2026:0213.DG11.25.00
ZivilrechtBrandenburgVolltext
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Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Disziplinarverfügung vom ……………… in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………… wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.
Der Kläger ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht in ………………, disziplinarisch nicht vorbelastet und am ……………… geboren.
Am ……………… leitete der Präsident des Verwaltungsgerichts ……………… ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Er warf dem Kläger vor, ……………… vollstreckungsrechtliche Verfahren (M-Verfahren) jahrelang nicht gefördert zu haben. Mit Schreiben vom ……………… dehnte er das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, ……………… weitere Verfahren (…. Vollstreckungsverfahren, …. Eilverfahren, …… Klageverfahren) nicht ordnungsgemäß gefördert zu haben.
Der Kläger teilte mit, der Beteiligung des Richterrates nicht zuzustimmen.
Mit Disziplinarverfügung vom ……………… sprach der Präsident des Verwaltungsgerichts ……………… einen Verweis gegen den Kläger aus. Der Kläger habe, indem er die Bearbeitung von …. Streitsachen verschleppt habe, ein Dienstvergehen durch den Verstoß gegen die Pflicht des Richters zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte begangen. Die Disziplinarverfügung stellt die einzelnen Vorwürfe näher dar und wirft dem Kläger eine Nichtförderung der Verfahren für Zeiträume von knapp zwei bis sieben Jahren in den Jahren …. Bis …. vor. Er habe Sachstandsanfragen in einzelnen dieser Verfahren teils gänzlich unbeachtet gelassen. Die Verfügung macht weitere Ausführungen zu der jeweiligen Belastungssituation des Klägers und seiner Kammer in den Jahren 2017 -bis 2023 und zu Erledigungen und Bestand im klägerischen Dezernat im Besonderen. Im Ergebnis bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Untätigkeit des Klägers darauf beruhe, dass seine Arbeitskraft durch anderweitige richterliche Aktivitäten derart absorbiert gewesen sein könnte, dass sie für die abschließende Bearbeitung von anderen Verfahren aufgezehrt gewesen wäre. Seine Erledigungsleistung sei überschaubar gewesen. ……………………………………………………………………………………………………………………….
Der Kläger legte gegen die Disziplinarverfügung mit Schreiben vom 2. Januar 2025 Widerspruch ein. Er führte aus, entsprechend überalterte Verfahren seien in Dezernaten aller Richter vorhanden. Er habe sich gegenüber den M-Verfahren, die Forderungen der öffentlichen Hand von 20bis 40 Euro zum Gegenstand gehabt hätten, auf aufwändige, aber teils ebenso alte Verfahren, insbesondere betreffend ……………………………….. konzentriert. Es stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, wenn gefordert würde, dass er diese Verfahren parallel hätte bearbeiten sollen. Es werde ein unzulässiger Erledigungsdruck aufgebaut. Im Rahmen der Geschäftsverteilung habe er die besonders aufwändigen Verfahren in sein Dezernat genommen, um die Berichterstatterdezernate zu entlasten. Die Kammer, der er vorsitze, sei seit 2016 durch einen immens ansteigenden Druck von Eingängen und Anhängen belastet gewesen. ……………………………... ………………………………. Bei den Verfahren, die verspätet eingestellt worden seien, handele es sich um „Ausreißer“.
Der Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2025 zurück.
Der Kläger hat am 13. August 2025 Klage erhoben.
Der Kläger verweist zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Er führt zudem aus, dem Richter sei Unabhängigkeit insbesondere in der sachlichen Bearbeitung und Priorisierung von Verfahren gewährt. Es fehle hier an einem objektiven Vergleich mit anderen Richtern. Im Rahmen der wiederkehrenden Geschäftsprüfungen habe es keine Beanstandungen gegeben. Ein Verstoß des Klägers gegen gesetzliche Fristen sei nicht dargetan. Der Verweis sei unverhältnismäßig, zunächst sei eine Ermahnung angedacht gewesen. Die Nebentätigkeit sei nicht relevant. Das Aufgabenprofil eines Vorsitzenden Richters werde durch die Bescheide nicht hinreichend gewürdigt. Es bestehe kein Bezug zwischen den Verfahren, die ursprünglich Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen seien und jenen, die mit der Ausdehnung einbezogen wurden. Die Disziplinarverfügung sei mangels umfassender Würdigung der klägerischen Argumente formell rechtswidrig. Es bestehe insoweit ein Anhörungsmangel. Der Kläger sei zudem familiär durch die Pflege seines Vaters stark belastet gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 4. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt aus, ein Anhörungsmangel bestehe nicht. Der Präsident des Verwaltungsgerichts ............. sei auf die Stellungnahme des Klägers inhaltlich eingegangen. Bei dem klägerischen Vortrag, dass die Kostenentscheidungen sowie die vollstreckungsrechtlichen M-Verfahren eine geringere Bedeutung gehabt hätten und er deren Bearbeitung zugunsten bedeutsamerer Verfahren zurückgestellt habe, handele es sich vor dem Hintergrund der dargelegten vergleichsweise geringen Arbeitsbelastung um eine Schutzbehauptung. Aus einer fehlenden Beanstandung im Rahmen von Geschäftsprüfungen könne der Kläger nichts ableiten, denn diese stellten stichprobenartige Prüfungen dar, die eine umfassende und detaillierte Überprüfung einzelner Verfahren nicht ersetzen könnten. Es komme zudem nicht darauf an, ob die jeweiligen Verfahren die ältesten Verfahren im Dezernat waren. Denn nach Ablauf von mehreren Jahren bestehe zumindest eine Pflicht, die eigene Priorisierungsentscheidung zu überdenken und langjährig anhängige Verfahren vorzuziehen. Das richterliche Ermessen reduziere sich mit fortschreitendem Zeitablauf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung vom …………. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …………. ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 73 Abs. 1 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG), § 3 des Landesdisziplinargesetzes (LDG), § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der vom Beklagten dem Kläger zur Last gelegte Verstoß gegen die Dienstpflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und den ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen gerecht zu werden, liegt nicht vor.
In der Rechtsprechung des erkennenden Dienstgerichtes ist geklärt, dass sich Richterinnen und Richter gemäß § 10 Abs. 1 BbgRiG i.d.F. vom ………….- und für die Zeit davor nach dem über § 100 Satz 4 BbgRiG anwendbaren § 10 Abs. 1 BbgRiG a.F. - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 34 Satz 1 und Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben. Sie begehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen, soweit sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Dabei ist zu beachten, dass Richterinnen und Richter nach Art. 108 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Sie haben daher im Rahmen ihrer Unabhängigkeit die Gesetze einzuhalten und unterliegen der Dienstpflicht, diese Gesetze bei der Rechtsanwendung nicht zu verletzen (vgl. etwa Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 4. Februar 2021 - DG 10/13 -, juris Rn. 24; Urteil vom 22. Mai 2023 - DG 4/22 - juris Rn. 31; Urteil vom 10. November 2023 – DG 1/21 –, Rn. 99 - 102, juris). Dem Richter obliegt weiter die ordnungsgemäße und unverzögerte Erledigung der ihm durch das Präsidium für das Geschäftsjahr übertragenen Amtsgeschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - RiSt 1/21 -, juris Rn. 35 m.w.N.).
Ob der Richter die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert erledigt oder vielmehr dienstpflichtwidrig sich nicht hinreichend seinem Beruf mit vollem Einsatz widmet, lässt sich nicht abstrakt, sondern immer nur an den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Es gibt insoweit keine allgemein zu bestimmende „Höchstfrist“, in der ein Verfahren zu fördern ist. Es existiert auch keine „6-Monats-Frist“ für eine Verfahrensförderung, die aus § 198 Abs. 3 GVG abgeleitet werden könnte (Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2016, DGH Bbg 1.16). Vielmehr ist für jeden Einzelfall eine angemessene Frist in der jeweiligen Verfahrensart und der Bedeutung im Einzelfall zu bestimmen. Dies kann zur Folge haben, dass über eine freiheitsentziehende Maßnahme unter Umständen binnen weniger Stunden zu entscheiden sein könnte, eine weniger dringende Entscheidung dagegen durchaus mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. Die zeitliche und pensenmäßige Bearbeitung der einer Richterin oder einem Richter übertragenen Sachen unterliegt aber dennoch grundsätzlich der richterlichen Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG, so dass ein Verstoß gegen das Gebot, in angemessener Zeit zu entscheiden, eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann (Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg, a.a.O.).
Danach ist eine Gesamtschau aus der individuellen Leistungsfähigkeit des Richters, seiner Belastung, durch die ihm übertragenen Aufgaben und den sonstigen ersichtlichen Umständen anzustellen.
Hieran gemessen ist ein Dienstvergehen vorliegend nicht festzustellen.
Zwar ist die vollständige Nichtförderung von Verfahren über sieben Jahre als äußerst erheblich anzusehen. Bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalls ist jedoch festzustellen, dass dem Kläger mit dem hier angefochtenen Verweis die Nichtförderung von lediglich … Verfahren in einem Zeitraum von insgesamt … Jahren vorgeworfen wird. Das ist im Vergleich zu den in der gleichen Zeit vom Kläger insgesamt zu bearbeitenden Verfahren eine äußerst geringe Zahl etwaiger Verstöße über einen verhältnismäßig langen Zeitraum. Schon dies indiziert, dass ein Verstoß gegen die Dienstpflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, fernliegt. Eine geringe Zahl verzögerter Verfahren wird es immer und aus verschiedensten Gründen geben. Das ist nicht disziplinarwürdig, sondern liegt in der Natur gerichtlicher Verfahren (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 10. November 2023 – DG 1/21 –, Rn. 105, juris). Darüber hinaus missversteht der Beklagte die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, soweit er ausführt, bei einer Nichtförderung von vier Jahren sei von einem Dienstvergehen auszugehen. Denn in dem dortigen Verfahren wurde ein solcher Vorgang zwar als „äußerst erheblich“ angesehen, in der Gesamtschau aber gerade kein Dienstvergehen angenommen (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 10. November 2023 – DG 1/21 –, Rn. 105, juris).
Zu Recht weist der Kläger auch darauf hin, dass die richterliche Unabhängigkeit ihm einräumt, die Verfahren nach sachlichen Gesichtspunkten zu priorisieren, insbesondere weniger bedeutsame Verfahren, wie die hier teilweise betroffenen Verfahren einer Vollstreckung durch die öffentliche Hand im Wert von 20 bis 40 Euro, zurückzustellen, um sich bedeutsameren oder dringenderen Verfahren zu widmen. Nur zur Orientierung weist das Dienstgericht indes darauf hin, dass es auch bei solchen Verfahren nicht angebracht ist, diese sieben Jahre überhaupt nicht zu fördern und dazu gestellte Sachstandsanfragen (zumal 5 in einem Verfahren) gar nicht oder nur im Einzelfall zu beantworten, zumal ihr Schwierigkeitsgrad auch nach Einschätzung des Klägers überschaubar war. Auch dürfte eine Kostenentscheidung 2 Jahre nach Hauptsacheerledigung (VG 10 K 3408/18 und VG 10 L 1038/18; VG 10 K 1848/19; VG 10 K 73/15) kaum sachlich begründbar sein.
Der Beklagte betrachtet auch nicht hinreichend die weiteren Umstände. So trägt der Kläger unwidersprochen vor, in der von ihm geleiteten Kammer sei es zu mehreren krankheitsbedingten Ausfällen der Berichterstatter gekommen, die er habe kompensieren müssen. Ferner sei er selbst in der Pflege seines Vaters zeitlich stark eingebunden gewesen. Zudem lässt sich dem Verweis jedenfalls in den ersten hier betroffenen Jahren auch eine enorme Verfahrensbelastung der Kammer entnehmen. Im Übrigen hätte es nahegelegen, die dem Kläger vorgeworfene nicht ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte zunächst im Rahmen von Personalgesprächen zu erörtern. Solche Gespräche wären zumindest im Hinblick auf die dem Kläger vorgehaltenen sieben M-Verfahren nicht nur jederzeit möglich gewesen, da deren Verfahrensdauer aus den Statistiken ohne weiteres erkennbar war. Ein solches Vorgehen wäre vielmehr als Ausfluss der Fürsorgepflicht auch geboten gewesen, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu vermeiden und den Kläger nicht „ins Messer laufen zu lassen“ (vgl. VG Trier, Urteil vom 22. Februar 2013 – 4 K 1048/12.TR –, juris Rn. 41; VG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2021 – 11 A 305/20HGW –, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 16a DZ 08.2916 –, juris Rn. 5).Darüber hinaus kann der Beklagte nicht aufzeigen, dass es aufgrund der verzögerten Bearbeitung zu nachteiligen Folgen gekommen wäre. Die Vorwürfe betreffen dann auch mehrfach das Ausbleiben von Kostenentscheidungen nach Erledigung des Verfahrens, was ebenfalls für eine geringe Bedeutung der Verzögerung spricht. Die Nebentätigkeit war dem Kläger unstreitig für jede einzelne Arbeitsgemeinschaft genehmigt worden, ohne von der naheliegenden Möglichkeit der Ablehnung Gebrauch zu machen.
Die am Rande dem Kläger vorgeworfene Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen (Teil der Vorwürfe b, h, i und j des Verweises) kann, wenn sie systematisch erfolgt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zwar ein Dienstvergehen darstellen (vgl. etwa Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 21. Februar 2025 – DG 7/24 –, juris Rn. 160). Für eine systematische und nicht nur im Einzelfall ausbleibende Behandlung, ist hier indes nichts ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 78 Abs. 1 LDG, 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 3 LDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen.