Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 73 Geltung des Disziplinargesetzes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73#abs-1 (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 30a des Landesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. September 2024 geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73#abs-2 (2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73#abs-3 (3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.

§ 72 § 74