Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 73 Geltung des Disziplinargesetzes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73#abs-1 (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 30a des Landesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. September 2024 geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73#abs-2 (2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73#abs-3 (3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 73 BbgRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 16.01.2026 – DG 8/25
- LG Cottbus, 16.04.2021 – DG 5/13
- LG Cottbus, 09.02.2026 – DG 13/25Richterdienstrecht: Unzulässigkeit einer Maßnahmeprüfung gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Cottbus, 05.09.2025 – DG 6/24
- LG Cottbus, 10.11.2023 – DG 1/21
- LG Cottbus, 23.04.2021 – DG 10/17
Zuletzt entschieden
- LG Cottbus, 13.02.2026 – DG 11/25Richterliches Disziplinarrecht: Aufhebung einer Disziplinarverfügung wegen unterbliebener Verfahrensförderung bei geringer Anzahl betroffener Sachen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 BbgRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.