Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 10 Geltung des Beamtenrechts und Freistellung von Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 08.01.2025 – VG 5 L 691/24
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
- VG Cottbus, 13.08.2015 – 4 K 1382/14Zitiert von 3
- VG Cottbus, 17.09.2024 – VG 4 K 112/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 – OVG 4 S 55/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Cottbus, 23.04.2021 – DG 10/17
- LG Cottbus, 16.04.2021 – DG 5/13
- VG Potsdam, 03.08.2018 – VG 11 L 555/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BbgRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/10#abs-1 (1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/10#abs-2 (2) Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/10#abs-3 (3) Ist eine Richterin Präsidentin oder ein Richter Präsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, ist sie oder er für die Wahrnehmung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben in dem von ihr oder ihm für erforderlich gehaltenen Umfang, höchstens bis zu 30 Prozent, von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Nehmen Richterinnen oder Richter, die Richterinnen oder Richter des Verfassungsgerichts sind, Verwaltungsaufgaben für das Verfassungsgericht wahr, sind sie hierfür in dem von dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für erforderlich gehaltenen Umfang von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Die Gesamtheit der Freistellungen nach Satz 2 darf 30 Prozent einer Arbeitskraft nicht überschreiten.