Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 78 Kostentragung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-1 (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-3 (3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 63 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 78 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.07.2019 – 2 B 56/18Disziplinarrechtliche Ahndung eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; keine "Selbsthilfe" gegen unterwertige Beschäftigung und MobbingZitiert von 19
- BVerwG, 25.09.2018 – 2 B 26/18Disziplinare Zurückstufung eines Beamten (Escort-Service und Bordellbetrieb); disziplinarrechtlicher MaßnahmenkatalogZitiert von 1
- BVerwG, 05.03.2014 – 2 B 111.13Zitiert von 31
- BVerwG, 22.01.2014 – 2 B 102.13Zitiert von 11
- BVerwG, 30.07.2013 – 2 B 115.12Zitiert von 1
- LG Cottbus, 10.11.2023 – DG 1/21
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 – OVG 81 D 4.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.