Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 78 Kostentragung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014 – OVG 81 D 6.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 7.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 3.11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 – OVG 81 D 1.12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-1 (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-3 (3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 63 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.