Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 78 Kostentragung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-1 (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/78#abs-3 (3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 63 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

§ 77 § 79