Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz für die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht im Einzelnen gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/1#abs-3 (3) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.