Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Stand: 30.07.2026
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind insbesondere die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes, des Gebührengesetzes sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas Anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 3 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2014 – OVG 81 D 2.11
- LG Cottbus, 23.04.2021 – DG 10/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 – OVG 81 D 1.11Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 – OVG 81 D 2.10Geldbuße als angemessene Disziplinarmaßnahme bei Verstößen gegen Berichterstattungs- und Aktenvorlagepflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12Dienstvergehen eines Polizeibeamten durch Teilnahme an Veranstaltungen der rechtsextremen Szene; Rechtmäßigkeit eines Verweises Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.