Rechtsprechung / LG Bonn / 2011

LG Bonn Urteil vom 21.04.2011 – 11 O 32/10

ECLI:DE:LGBN:2011:0421.11O32.10.00

WirtschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ausgleich von Entgeltnachforderungen in Höhe von insgesamt 15.683,93 € für die Bereitstellung von Kunden- und Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 TKG in dem Zeitraum 17.08.2005 bis 31.12.2008.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_3

Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit. Als Teilnehmernetzbetreiberin vergibt sie Rufnummern an ihre Teilnehmer. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse erfasst sie Kundendaten, die sie für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung gegenüber ihren Kunden benötigt. Diese Kundendaten erfasst und pflegt die Klägerin in ihrer Kundendatenbank „B“ (Anmeldedienst). Daneben erhebt und verwaltet die Klägerin Teilnehmerdaten in der Teilnehmerdatenbank „Q“, zuvor in der Datenbank „E“ (Datenredaktion). Diese Teilnehmerdatenbank(en) hatte die Klägerin für die Bereitstellung von Daten für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse aufgebaut.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_4

Die Klägerin überließ der Beklagten die Daten für die Verzeichnisse in Printform beziehungsweise in elektronischen Medien.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_5

Am 11.04. / 16.06.2003 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten (Anlagen K 1 zu den Anspruchsbegründungen). Dieser mit schriftlicher Erklärung der Parteien vom 13.07. / 30.08.2007 (Anlagen K 4 zu den Anspruchsbegründungen) verlängerte Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_6

§ 3              Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

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(1)              Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_8

a)              die vereinbarten Preise entsprechend der in § 4 getroffenen Festlegungen fristgerecht zu zahlen. (…)

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_9

§ 4              Preise und Abrechnungsmodalitäten

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(1)              Überlassung der Teilnehmerdaten zur telefonischen Auskunftserteilung oder zur Auskunftserteilung über elektronische Online-Dienste

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Die U berechnet dem Kunden pro Anruf (…) des Auskunftssystems (Nutzungsfall) bzw. pro Zugriff auf die (…) Zugangsseite/n des Auskunftssystems (Nutzungsfall) – unabhängig von der Anzahl der überlassenen Teilnehmerdatensätze – einen Preis von 0,1628 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vorbehaltlich der Regelung in § 4 Absatz 3. Kosten, die für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden anfallen, werden gesondert berechnet. (…)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_12

(2)              Überlassung der Teilnehmerdaten zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_13

Die U berechnet dem Kunden pro Teilnehmerverzeichnis einer Auflage bzw. pro durch den Kunden vergebene Lizenz (Nutzungsfall) einen Preis von 0,2442 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Kosten, die für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden anfallen, werden gesondert berechnet. (…)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_14

(3)              Jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die U das tatsächliche Entgelt pro Nutzungsfall auf Basis der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten und der tatsächlichen Gesamtnutzungsfälle (unter Einschluss der für die Zwecke der Berechnung des Mindestentgeltes unterstellten Nutzungsfälle gemäß Absatz 1 und Absatz 2 aller Abnehmer von Teilnehmerdaten) berechnen. Überzahlungen werden den Kunden erstattet. Minderzahlungen werden nachgefordert. Ergibt sich bei dieser Gesamtabrechnung ein anderer als in Absatz 1 oder Absatz 2 vereinbarter Preis pro Nutzungsfall werden die Preise je Nutzungsfall für das laufende Kalenderjahr entsprechend angepasst.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_15

§ 6              Zahlungsbedingungen

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(1)              Die Preise nach § 4 Absatz 1 und 2 sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_17

(2)              Ergeben sich Nachforderungen aus § 4 Absatz 3 sind diese nach Zugang der Rechnung zu zahlen. (…)

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_18

Die unter § 4 dieses Vertrages vereinbarten Entgelte wurden mit Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 17.08.2005 im Verfahren nach den §§ 38 Abs.2, 47 Abs.4 Satz 1, 2. Halbsatz TKG überprüft und insoweit als nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügend ab dem 17.08.2005 für unwirksam erklärt, als

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_19

sie unbeschadet der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_20

-          bei der Überlassung zur telefonischen Auskunftserteilung oder Auskunftserteilung über elektronische Online-Dienste 0,001282 € pro Nutzungsfall überschreiten,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_21

-          bei der Nutzung für physikalische oder elektronische Auskunftsanfragen 1/5 des Betrages von 0,001282 € pro angefragtem Teilnehmerdatensatz überschreiten,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_22

-          bei der Überlassung zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern 0,001924 € pro Nutzung überschreiten

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_23

und soweit der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten von mehr als 770.000,00 € jährlich zugrunde gelegt werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_24

Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2005 (Anlagen K 3 zur den Anspruchsbegründungen) mit, dass ab dem 17.08.2005 die auf der Grundlage des Mengengerüstes der Gesamtabrechnung für das Kalenderjahr 2004 von der BNetzA ermittelten Preise von 0,001282 € je Nutzung Auskunft und von 0,001924 € je Nutzung Verzeichnis gelten. Für den Fall der Abänderung des Beschlusses der BNetzA durch die von ihr angekündigte Klage behielt sich die Klägerin ausdrücklich vor, ein höheres Entgelt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung zu verlangen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_25

Die gegen den Beschluss der BNetzA vom 17.08.2005 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln blieb erfolglos (Urteil vom 30.12.2006 – 21 K 5175/05 -; veröffentlicht in MMR 2007, 541ff.). Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sowie den Beschluss der BNetzA auf (Urteil vom 16.07.2008 – 6 C 2/07 -; veröffentlicht in NVwZ-RR 2008, 832ff.).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_26

Unter dem 19.09. / 15.10.2008 unterzeichneten die Parteien einen „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ (Anlagen K 5 zu den Anspruchsbegründungen).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_27

Mit Rechnungen vom 18.09.2009 (Anlagen K 7 zu den Anspruchsbegründungen) erhob die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. schließlich folgende Nachforderungen:

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für den Zeitraum 17.08. bis 31.12.2005                                                          2.438,01 €,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_29

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006                                                          7.938,33 €,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_30

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2007                                                          3.003,61 €,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_32

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2008                                                              2.303,98 €.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_33

Die Klägerin behauptet, sie habe diese Entgeltnachforderungen entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16.07.2008 berechnet. Die Rechnungen vom 18.09.2009 seien sachlich und inhaltlich richtig.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_34

Den Nachforderungen seien für die Basisdaten (Name, Adresse, Nummer) ihrer eigenen Teilnehmer (Endkunden) die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die Überlassung der Teilnehmerdatensätze – entsprechend der Kostenkategorie 3 der Systematik des BVerwG – zugrundegelegt und datensatzabhängig umgelegt worden. Diese Kosten hätten für den o.g. Abrechnungszeitraum

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im Jahre 2005              bei                            1.425.024,00 €,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_36

im Jahre 2006              bei                            2.091.108,00 €,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_37

im Jahre 2007              bei                            4.733.283,00 € und

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_38

im Jahre 2008               bei                             3.801.852,00 € gelegen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_39

Diese Kosten seien durch die Gesamtzahl der an alle Abnehmer – einschließlich der E2 als Konzernunternehmen der Klägerin – übermittelten Basisdatensätze geteilt worden. Die Anzahl der übermittelten Basisdatensätze habe für den o.g. Abrechnungszeitraum

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_40

im Jahre 2005              bei                            432.838.554,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_41

im Jahre 2006              bei                            656.822.579,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_42

im Jahre 2007              bei                            734.342.711 und

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im Jahre 2008              bei                            867.553.652 gelegen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_44

Daraus resultiere für den o.g. Abrechnungszeitraum ein Preis pro Datensatz Basisdaten von                             0,003292 €                             im Jahre 2005,

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0,003184 €                             im Jahre 2006,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_46

0,006446 €                             im Jahre 2007 und

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0,004382 €                             im Jahre 2008.

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Die Klägerin behauptet ferner, sie habe der Beklagten an Basisdaten in dem o.g. Abrechnungszeitraum folgende Mengen an Datensätzen bereitgestellt:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_49

im Jahre 2005               für Print- und elektronische Medien                                       0,

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im Jahre 2006               für Print- und elektronische Medien                              71.864,

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im Jahre 2007               für Print- und elektronische Medien                              29.504,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_52

im Jahre 2008               für Print- und elektronische Medien                              58.400.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_54

Für die Weitergabe zusätzlicher Teilnehmerdaten von Teilnehmern der Klägerin sowie die Herausgabe der Carrierdaten – sog. Zusatzdaten – habe sie (ebenfalls) die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die jährlichen Kosten der Datenbank – entsprechend der Kostenkategorie 1 der Systematik des BVerwG –, ferner die Prozesskosten für die Pflege des Standardeintragsbestandes – entsprechend der Kostenkategorie 2  der Systematik des BVerwG – sowie die Kosten für die Überlassung der Teilnehmerdatensätze – entsprechend der Kostenkategorie 3 der Systematik des BVerwG - zugrundegelegt, mit einem Aufschlag von 10% versehen und nutzungsabhängig umgelegt. Diese Kosten – einschließlich des Zuschlags von 10% - hätten sich für den o.g. Abrechnungszeitraum

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im Jahre 2005              auf                            17.870.088,00 €,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_56

im Jahre 2006              auf                            44.835.423,00 €,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_57

im Jahre 2007              auf                            18.382.131,00 € und

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_58

im Jahre 2008              auf                            15.586.823,00 € summiert.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_59

Diese Kosten seien durch die Gesamtzahl der von allen Abnehmern gemeldeten Nutzungsfälle geteilt worden, und zwar differenziert nach der Art der Nutzung „Auskunft“ (Auskunft und Online-Verzeichnisse) oder „Print“ (Print- und elektronische Verzeichnisse). Die Anzahl der Nutzungsfälle habe in dem o.g. Abrechnungszeitraum

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_60

im Jahre 2005                             bei 226.936.017 für „Auskunft“ und

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bei 53.653.621 für „Print“ gelegen,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_62

im Jahre 2006                             bei 647.911.714 für „Auskunft“ und

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_63

bei 128.992.523 für „Print“,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_64

im Jahre 2007                             bei 751.217.758 für „Auskunft“ und

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_65

bei 134.611.451 für „Print“ sowie

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_66

im Jahre 2008                             bei 865.109.436 für „Auskunft“ und

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_67

bei 135.657.246 für „Print“.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_68

Bei der Umlegung der Kosten auf die Nutzungsfälle habe man bei Berechnung des Preises pro Nutzung „Print“ einen Ausgleichsfaktor von 1,5 berücksichtigt, so dass dieser höher als der Preis pro Nutzung „Auskunft“ liegt. Daraus ergäben sich für den o.g. Abrechnungszeitraum folgende Preise pro Nutzungsfall:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_69

im Jahre 2005                             von 0,058130 € für „Auskunft“ und

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_70

von 0,087195 € für „Print“,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_71

im Jahre 2006                             von 0,053287 € für „Auskunft“ und

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_72

von 0,079931 € für „Print“,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_73

im Jahre 2007                             von 0,019286 € für „Auskunft“ und

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_74

von 0,028929 € für „Print“ sowie

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_75

im Jahre 2008                             von 0,014586 € für „Auskunft“ und

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_76

von 0,021879 € für „Print“.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_77

Die Klägerin behauptet ferner, dass diese Zusatzdaten in dem o.g. Abrechnungszeitraum von der Beklagten wie folgt genutzt worden seien:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_78

im Jahre 2005               für „Print- und elektronische Medien“              24.500 Nutzungsfälle,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_79

im Jahre 2006               für „Print- und elektronische Medien“              84.200 Nutzungsfälle,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_80

im Jahre 2007               für „Print- und elektronische Medien“              36.069 Nutzungsfälle,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_81

im Jahre 2008               für „Print- und elektronische Medien“              84.200 Nutzungsfälle.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_82

Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass die von ihr in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Berechnungen und Kostenpositionen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen seien. Die hieraus abzuleitende Schutzwürdigkeit der Klägerin erfordere eine Überprüfung der Richtigkeit ihrer Kalkulation im Rahmen einer Beweisaufnahme „in camera“, mithin ohne den Beklagten alle Einzelheiten zugänglich zu machen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_83

Die Klägerin beantragt,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_84

1.              die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.938,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen;

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_85

2.              die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.745,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen;

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_86

3.              die Beklagte zu verurteilen, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Mahnverfahrens Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_87

Die Beklagte beantragt,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_88

die Klage abzuweisen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_89

Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Nachforderungen aus den Jahren 2005 und 2006 die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass die Klägerin ihre Nachforderungen nicht nachvollziehbar und in einer die Berechnungsgrundlagen und –methoden überprüfbaren Weise dargelegt habe. Die Unrichtigkeit der von der Klägerin behaupteten Kosten ergäbe sich zudem schon aus einem Gutachten von Prof. Dr. P, Wirtschaftsuniversität X, vom 25.02.2010 (Anlage B 15 zu den Klageerwiderungen) sowie den Ausführungen der BNetzA gemäß Beschluss vom 20.09.2010 – BK 2a 10/023 – (Anlage B 27 zu Bl. ###ff. d.A.).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_90

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_91

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_92

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 15.683,93 € nicht schlüssig dargelegt.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_93

Die den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 21.07.2010 – 8 AR 3/10 – und vom 27.05.2010 – 8 W 43/10 - (Anlagen K 14 zu den Anspruchsbegründungen) zugrundeliegenden Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn bedürfen deshalb keiner Vertiefung. Es fehlt in dieser Prozesslage an der Entscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen im Sinne von § 87 Satz 2 GWB (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Aufl. 2006, § 87 Rd.22; K.Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl. 2007, § 87 GWB Rd.24 und 26).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_94

1.              Eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ergibt sich sowohl aus § 47 Abs. 4 Satz 1, 1.HS TKG in Verbindung mit dem durch die Zurverfügungstellung der Daten zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnis (vgl. BGH NJW-RR 2010, 562, 564 Rd.22; BGH NJW-RR 2007, 1708, 1710; Wilms in Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 47 Rd.41), als auch aus einer ergänzenden (Vertrags-) Auslegung der §§ 3 a), 4 (2) und (3), 6 (1) und (2) Satz 1 des über den hier zur Diskussion stehenden Leistungszeitraum fortbestehenden Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten vom 11.04. / 16.06.2003.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_95

2.              Allerdings hat die Klägerin die streitgegenständlichen Nachforderungen weder in den Rechnungen vom 18.09.2009 noch im Rahmen dieses Rechtsstreites in einer Art und Weise beziffert, die es der Kammer oder ihrer Vertragspartnerin ermöglichen würde, die rechnerische und sachliche Richtigkeit dieser Rechnungsbeträge zu überprüfen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_96

a)              Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen obliegt der Klägerin die dem Beibringungsgrundsatz und der Regelung des § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO zu entnehmende Darlegungslast für alle tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Ausfüllung der ihr Klagebegehren stützenden Anspruchsgrundlagen erforderlich sind (arg. § 331 Abs.2 ZPO; vgl. nur BGH NJW-RR 1993, 189f.; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 31. Aufl. 2010, Vorbem § 284 Rd.18; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 138 Rd.7b und Vor § 284 Rd.18). Zwar genügt eine Partei ihrer Darlegungslast grundsätzlich schon dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW-RR 1993, 189f. – juris-Dokument Rd.8; Thomas/Putzo/Reichhold, aaO., Vorbem § 253 Rd.38; Zöller/Greger, aaO., § 138 Rd.7b). Im Falle der hier zur Diskussion stehenden Nachforderung von Entgelten, die zunächst auf der Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 09.09.2005 eingefordert und ausweislich der Anspruchsbegründungen (dort S.17 beziehungsweise S.18 = Bl. 25 und 317 d.A.) ursprünglich

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_97

-          mit 34,55 € („Print“) für das Jahr 2005,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_98

-          mit 115,61 € („Print“) für das Jahr 2006,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_99

-          mit 101,97 € („Print“) für das Jahr 2007 sowie

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_100

-          mit 162,00 € („Print“) für das Jahr 2008

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_101

fakturiert worden sein sollen, setzt dies aber eine sowohl in rechnerischer Hinsicht als auch in Bezug auf die tatsächliche Erbringung der dort aufgeführten Leistungen logisch nachvollziehbare Darstellung des Zahlenwerkes voraus (vgl. nur - zu § 45i TKG - : Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 45i Rd.10; Schadow in Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 45i Rd.6). Diese rechnerische Nachvollziehbarkeit des Gesamtzahlenwerkes einer Entgeltrechnung ist für die Überprüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit unabdingbar (§ 242 BGB) und damit auch Voraussetzung für die Fälligkeit dieser (Nach-) Forderung, wie sie in den §§ 4 (3) und 6 (2) Satz 1 des Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten vom 11.04. / 16.06.2003 ausdrücklich geregelt ist (§ 271 Abs.2 BGB).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_102

b)              Schon die Rechnungen vom 18.09.2009 enthalten demgegenüber keinerlei Erläuterung zu den darin genannten Einzelpreisen, die von den ursprünglich unter § 4 (1) und (2) des Vertrages vom 11.04. / 16.06.2003 vereinbarten und mit Klägerschreiben vom 09.09.2005 deutlich herabgesetzten Einzelpreisen abweichen. Die nach dem Klägervortrag bisher fakturierten Umsätze finden dort keine Erwähnung. Trotzdem entsprechen die in diesen Rechnungen ausgewiesenen (Netto-) Gesamtbeträge im Ergebnis den Zahlen der Anspruchsbegründung, obwohl nur die Anspruchsbegründungen diese fakturierten Umsätze in Abzug bringen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_103

Ein Vergleich mit den Ausführungen in den Anspruchsbegründungen sowie dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2011 zeigt hingegen, dass ihrer Entgeltkalkulation zu diesen Nachforderungen umfangreiche und komplexe Berechnungsschritte zugrundeliegen, zu denen sich die eingangs zitierten Rechnungsschreiben mit keinem Wort verhalten. Auch die in diesen Rechnungsschreiben enthaltene Differenzierung zwischen den Leistungen „nutzungsbasiert“ und „datensatzbasiert“ ist für den Rechnungsempfänger deshalb nicht zu verstehen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_104

Die in den Anspruchsbegründungen dargelegten Zahlen weichen zudem in weiteren Punkten von den Rechnungsinhalten ab:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_105

-              Der Einzelpreis für den Nutzungsfall „Print“ im Jahr 2005 wird in der Anspruchsbegründung auf 0,087195 € beziffert, in der Rechnung vom 18.09.2009 auf 0,0858 €.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_106

-              Der Einzelpreis für den Nutzungsfall „Print“ im Jahr 2006 wird in der Anspruchsbegründung auf 0,079931 € beziffert, in der Rechnung vom 18.09.2009 auf 0,0786 €.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_107

-              Der Einzelpreis für den Nutzungsfall „Print“ im Jahr 2007 wird in der Anspruchsbegründung auf 0,028929 € beziffert, in der Rechnung vom 18.09.2009 auf nur 0,0277 €.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_108

-              Der Einzelpreis für den Nutzungsfall „Print“ im Jahr 2008 wird in der Anspruchsbegründung auf 0,021879 € beziffert, in der Rechnung vom 18.09.2009 auf nur 0,0200 €.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_109

Der Umstand, dass trotz der hier aufgezeigten Abweichungen die Endsummen in den Nachberechnungen und in den Anspruchsbegründungen identisch sind, spricht mathematisch für eine sachlich unrichtige Berechnung.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_110

c)              Darüber hinaus ermöglichen die Ausführungen der Klägerin, zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.03.2011, weder der Kammer noch der Beklagten eine Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen und damit auch der konkreten Berechnungsschritte der Klageforderung. Die daraus resultierende fehlende Überprüfbarkeit der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit der streitgegenständlichen Nachforderungen begründet die Unschlüssigkeit der Klage.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_111

aa)              Die von der Klägerin behaupteten umlagefähigen Gesamtkosten für die Zurverfügungstellung sowohl der Basis- als auch der Zusatzdaten sind ausweislich des Klägervortrages aus den absoluten Gesamtkosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) der Bereitstellung der Daten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste auf der Basis des Kostenrechnungssystems der Klägerin ermittelt worden. Diese absoluten Gesamtkosten seien in einem ersten Berechnungsschritt den Kostenkategorien 1 bis 3 der von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Systematik (vgl. dazu BVerwG NVwZ-RR 2008, 832ff.; BGH WRP 2010, 1262, 1263f. Rd.19 – Teilnehmerdaten IV; Schadow in Scheurle/Mayen, aaO., § 47 Rd.42ff.) zugeordnet worden. Die sachlich zutreffende Ermittlung der Gesamtkosten (KeL) und deren verursachungsgerechte Aufteilung werde bestätigt durch die im Auftrag der Klägerin erstellten Ergebnisdokumentationen „Kostenanalyse Teilnehmerdaten KeL“ der X AG vom 14.06.2010 für das Jahr 2005 sowie vom 26.07.2010 für die Jahre 2006 und 2007 sowie vom 19.07.2010 für das Jahr 2008 (Anlagenkonvolut K 19 zum Klägerschriftsatz vom 28.03.2011). Diesen von ihr gewählten und bereits in den Anspruchsbegründungen (dort jeweils S.13f.) beschriebenen Maßstab ihrer Kalkulation anhand der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung - nebst einem Zuschlag von 10% auf die so errechneten Kosten für die Zusatzdaten – hat die Klägerin mit Schriftsatz 08.12.2010 bestätigt (S.2f., ## und ##f.). Im Anschluss an die Hinweise der Kammer vom 15.02.2011 – dort insbesondere Ziffer 6. (Bl. ### d.A.) – hat die Klägerin diesen Kalkulationsmaßstab noch einmal mit Schriftsatz vom 28.03.2011 (dort S.## sowie S-## - ##) ausdrücklich betont.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_112

Dieser Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 31 Abs.2 Satz 1 TKG) beinhaltet als wesentliches Kriterium das der Notwendigkeit oder Effizienz. Bei der Überprüfung dieses Kriteriums ist im Wege einer hypothetischen Betrachtungsweise zu fragen, ob dieselbe Leistung auch anders, nämlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktbedingungen effizienter beziehungsweise beschränkt auf notwendige Kosten bereitgestellt werden könnte (vgl. VG Köln MMR 2007, 539ff. – juris-Dokument Rd.9; Fetzer in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 31 Rd.2 und Rd. 8ff.; Groebel in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 31 Rd.10ff.; Hölscher/Lünenbürger in Scheurle/Mayen, aaO., § 31 TKG Rd.12 – 14). Ausgangspunkt für die Ermittlung dieser Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sind regelmäßig die tatsächlich ermittelten Ist-Kosten des Unternehmens, wobei grundsätzlich eine Kalkulation „von oben nach unten“ („top-down“) erfolgt (vgl. auch zum nachfolgenden: Hölscher/Lünenbürger, aaO., § 31 Rd.69ff.). Hierbei wird von den tatsächlichen Gesamtkosten ausgegangen, die dann auf die einzelnen Leistungen verteilt werden. Zusätzlich kann eine Kalkulation „von unten nach oben“ („bottom-up“) erfolgen, bei der die durchschnittlichen Kosten je Leistungseinheit ermittelt werden.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_113

bb)              Die diesen beiden Kalkulationsmethoden zugrundeliegenden tatsächlichen Kosten sind von der Klägerin substantiiert darzulegen. Denn ohne eine substantiierte Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen und deren Berechnungsgrundlagen kann die Kammer nicht beurteilen, ob die anspruchsbegründen Voraussetzungen, nämlich die Umlegung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung – zuzüglich eines Zuschlages von 10% - vorliegen (vgl. zu diesem Aspekt des Begriffs der Schlüssigkeit: BGH NJW 2009, 2137, 2138 Rd.4; BGH WM 2005, 1847ff. – juris-Dokument Rd.11 und – zur Frage der Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Rd.14).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_114

Diese Anforderungen ergeben sich im Rahmen eines Verfahrens auf Entgeltgenehmigung durch die BNetzA aus § 33 Abs.1 TKG (vgl. VG Köln, aaO., Rd.14; Fetzer, aaO., § 31 Rd.21; Groebel/Seifert in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 33 Rd.16; Höffler in Arndt/Fetzer/Scherer, aaO., § 33 Rd.7ff.; Hölscher/Lünenburger, aaO., § 31 Rd.69 und § 33 Rd.8) und im Rahmen eines Zivilprozesses aus den eingangs dargestellten Grundsätzen der primären Darlegungslast der Klägerin als Anspruchsstellerin. Der Hinweis der Klägerin auf die § 28 Abs.1 TKG zugrundeliegende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wonach derjenige die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm zu beweisen hat, der sich auf eine missbräuchliche Entgeltüberhöhung beruft (vgl. Schuster/Ruhle in Beck´scher TKG-Kommentar, aaO., § 28 Rd.28ff. und Rd.71), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn insoweit greifen zu Lasten der allein über die erforderlichen unternehmensinternen Informationen verfügenden Klägerin die Grundsätze der sog. sekundären Darlegungslast (vgl. BGH NJW 1999, 714, 715; Zöller/Greger, ZPO, aaO., § 138 Rd.8b; vgl. zu diesem Aspekt auch: Groebel/Seifert, aaO., § 33 Rd.19; Fetzer, aaO., § 31 Rd.10).

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_115

cc)              Die entsprechend diesen Vorgaben notwendige überprüfbare Darlegung der ihrem ersten Berechnungsschritt zugrundliegenden umlagefähigen Gesamtkosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) der Klägerin liegt nicht vor. Hierfür wären – wie sich dies auch aus dem in § 33 Abs.1 und Abs.2 TKG beschriebenen Informationsgehalt der in einem Verfahren auf Entgeltgenehmigung durch die BNetzA einzureichenden Kostenunterlagen ergibt – konkrete Angaben über

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_116

-          die individuellen Bearbeitungsschritte der in die Kostenkategorien 1 bis 3 der von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Systematik fallenden Leistungen der Klägerin,

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_117

-          der hierauf jeweils im Einzelnen entfallende anlassbezogene Verursachungs- und Kostenaufwand,

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_118

-          die Sachkosten nach Investitionsobjekt, Investitionsvolumen und Abschreibung,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_119

-          die Aufschlüsselung der Personalkosten nach Kopfzahl, Einsatzdauer und Vergütung,

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_120

-          die Aufschlüsselung der Kapitalkosten sowie

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_121

-          die Aufschlüsselung und Erläuterung der von den vorangegangenen Positionen nicht erfassten (weiteren) Kosten

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_122

erforderlich (vgl. nur VG Köln MMR 2007, 539ff.; Fetzer, aaO., § 31 Rd.26ff.; Groebel/Seifert, aaO., § 33 Rd.21ff.; Hölscher/Lünenbürger, aaO., § 33 Rd.8ff.; Höffler, aaO., § 33 Rd.7ff.).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_123

Diese Angaben lassen sich weder den ergänzenden Ausführungen der Klägerin vom 28.03.2011 noch den nunmehr erstmals als Anlagenkonvolut K 19 in ungeschwärzter Version eingereichten Ergebnisdokumentationen „Kostenanalyse Teilnehmerdaten KeL“ der X AG entnehmen. Zwar weisen diese ergänzenden Ausführungen nicht nur – anders als noch die mit den Anspruchsbegründungen vorgelegten Anlagen K 8 - das Ergebnis des jeweiligen Kostenblocks als Abschlusszahl aus. Vielmehr sind in diesen Ergebnisdokumentationen und ihren jeweiligen Anlagen (ergänzende Erläuterungen) die Gesamtkosten auf die einzelnen Kostencluster verteilt worden. Diese Kostencluster bestehen aus den Blöcken

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_124

-          Manuelle Bearbeitung von E.-Daten,

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_125

-          Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement),

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_126

-          Management Datenredaktion,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_127

-          Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_128

-          Produktlebenszykluskosten und

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_129

-          Anlagespezifische Kosten.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_130

Allerdings beinhalten auch diese Angaben keine erwiderungsfähigen Informationen über die konkrete Zusammensetzung der tatsächlichen Ist-Kosten des Unternehmens und deren Notwendigkeit als Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung – zuzüglich eines Zuschlages von 10% -. Dies gilt auch unter Hinzuziehung der abstrakten Umschreibungen der unter die einzelnen Kostencluster zusammengefassten Tätigkeiten und Kostenpositionen in den Anspruchsbegründungen (dort S.##ff.) sowie dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2011 (dort S.##ff. und ##ff.). Im Einzelnen:

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_131

aaa)              Für das Jahr 2005 verteilt die Klägerin zwar die Kosten des Clusters „Manuelle Bearbeitung von E-Daten“ auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche, die in den Dokumentationen sowie in dem Schriftsatz vom 28.03.2011 jeweils abstrakt umschrieben werden, und zwar auf:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_132

-          Neueintrag,

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_133

-          Kündigung,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_134

-          Übernahme,

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_135

-          Namensänderung,

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_136

-          Rufnummernänderung,

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_137

-          Sonstige Änderung,

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_138

-          Ignoranzdatensätze.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_139

Eine nähere Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte sowie des darauf entfallenden Personals und der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten jedoch erfolgt nicht.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_140

In dem zweiten Cluster „Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement)“ sind – anders als auf S.## des Schriftsatzes vom 28.03.2011 - in den eingangs zitierten Dokumentationen keine separaten Kosten ausgewiesen. Diese sollen mit einem Anteil von 12,63% bereits in dem ersten Cluster enthalten sein, wobei auch hier eine überprüfbare nähere Beschreibung fehlt. Der Hinweis, dieser Cluster erfasse den Aufwand der kontinuierlichen Erfassung derjenigen Daten, die der Klägerin von Carriern übergeben werde, die nicht direkt elektronisch erfasst werden könnten (z.B. bei der Übergabe in Papierform), enthält weder die erforderliche Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte, noch des darauf entfallenden Personals noch der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_141

Gleiches gilt für den keine weitergehende Aufschlüsselung und Erläuterung der Kostenposition enthaltenden dritten Cluster „Management Datenredaktion“. Die nach dem Klägervortrag von diesem Cluster erfassten Tätigkeitsbereiche „Koordination und Überwachung der relevanten Arbeitsabläufe wie Vertrieb, Auftragsmanagement und Fakturierung bei der Überlassung von Teilnehmerdaten an Dritte“ sind in dieser allgemeinen Form kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten nicht überprüfbar.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_142

Der vierte Kostencluster „Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion“ enthält die weitergehende Aufschlüsselung

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_143

-          Supportcenter Datenredaktion,

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_144

-          Management Technik und Betrieb Datenredaktion,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_145

-          Technik und Betrieb Datenredaktion.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_146

Allerdings werden die in diesen – sich begrifflich nicht selbst erklärenden - Unterpunkten enthaltenen Kosten weder hinsichtlich ihrer konkreten Zusammensetzung noch nach dem Verursachungsaufwand nachvollziehbar erläutert. Die Aussage, hiervon sei

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_147

-          die Bearbeitung der individuellen Anfragen von Datenabnehmern bezüglich Teilnehmerdaten,

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_148

-          die Übergabe der angeforderten Daten,

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_149

-          das Beschwerdemanagement,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_150

-          die Bearbeitung und Steuerung der Aufträge,

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_151

-          die Beratung von Kunden,

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_152

-          Vertriebsaktivitäten,

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_153

-          die Erstellung der Rechnungen für die einzelnen Datenabnehmer und Anfragen, einschließlich Debitorenmanagement, Datenübernahme, Rechnungsauskunft und die Bearbeitung von Einwendungen

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_154

erfasst, ist in dieser allgemeinen Form kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten nicht überprüfbar. Der Hinweis der Klägerin auf die Erfassung dieser Kosten in den dafür definierten Kostenstellen durch Fachkräfte ihres Hauses ersetzt nicht den notwendigen Prozessvortrag.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_155

Zu dem nachfolgenden Cluster „Produktlebenszykluskosten“ erschöpft sich die Erläuterung der Klägerin in der Mitteilung, dieser enthalte bezogen auf den Lebenszyklus eines Produktes einmalige Kosten, z.B. für Forschung und Entwicklung von spezieller Software, etwa für das Modul P2 (Ortsdatenserver). Die diesem Kostenblock zugrundeliegenden Gesamtaufwendungen von 66,2 Mio. € sollen durch Multiplikation der annualisierten Stückkosten mit den Mengen für das Jahr 2005 den Betrag von 9,6 Mio. € ergeben. Eine nachvollziehbare weitergehende Darlegung fehlt und wird durch den Hinweis, diese Kosten seien anhand von Fachkräften der Klägerin anhand von Rechnungsbelegen errechnet und umgelegt worden, nicht ersetzt.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_156

Gleiches gilt für die Erläuterung zu dem sechsten Cluster „Anlagespezifische Kosten“, der die Kapitalkosten (Abschreibung und Zinsen) für die Investitionen und die Miet- und Betriebskosten für die Datenbanken und –server sowie deren Sub-Systeme enthalten soll. Hierbei sollen Bruttoinvestitionen von 76,9 Mio. € ermittelt und über einen – nicht näher erläuterten - Annuitätensatz als Kapitalkosten in die KeL eingeflossen sein, woraus sich zuzüglich – nicht näher begründeter – Betriebs- und Gemeinkosten anlagespezifische Kosten in Höhe von 39,9 Mio. € ergäben. Auch hierzu verweist die Klägerin lediglich auf die von ihren Fachkräften – soweit vorliegend - anhand von Rechnungsbelegen sowie anhand eines kombinierten Aufteilungsschlüssels getätigten (Umlage-) Berechnungen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_157

bbb)              Für das Jahr 2006 ordnet die Klägerin dem Cluster „Manuelle Bearbeitung von E-Daten“ Kosten folgender Tätigkeitsbereiche zu:

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_158

-          Neueintrag,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_159

-          Kündigung,

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_160

-          Übernahme,

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_161

-          Namensänderung,

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_162

-          Rufnummernänderung,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_163

-          Sonstige Änderung,

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_164

-          Sichtprüfung (so S.## des Klägerschriftsatzes vom 28.03.2011;

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_165

abweichend dort S.##: Stichprüfung).

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_166

Auch hier erfolgt keine nähere Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte sowie des darauf entfallenden Personals und der konkreten Zusammensetzung der dort ausgewiesen Kostenblöcke. Die allgemeine Umschreibung auf S.## des Schriftsatzes vom 28.03.2011 sowie die Kurzdefinition dieses Clusters als „manuelle Annahme, Pflege, Bearbeitung und eventuelle Löschung U-eigener Datensätze“ leistet diese Aufschlüsselung nicht.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_167

In dem zweiten Cluster „Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement)“ sind zwar separate Kosten ausgewiesen, indes fehlt auch hier eine die Überprüfung der Berechnungsweise dieses Kostenansatzes ermöglichende nähere Beschreibung. Der Hinweis, dieser Cluster erfasse den Aufwand der kontinuierlichen Erfassung derjenigen Daten, die der Klägerin von Carriern übergeben werde, die nicht direkt elektronisch erfasst werden könnten (z.B. bei der Übergabe in Papierform), enthält weder die erforderliche Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte, noch des darauf entfallenden Personals noch der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten. Diese Aufschlüsselung leistet die Beschreibung „manuelle Annahme, Pflege, Bearbeitung und eventuelle Löschung von Carrier-Datensätzen als auch der dazugehörigen Kosten des Datenmanagements“ nicht.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_168

Der dritte Cluster „Management Datenredaktion“ enthält eine Kostenaufteilung auf die Unterpunkte „77310 DR/Management“ und „Forderungsverluste“. Die von dem ersten Unterpunkt laut Klägervortrag erfassten Arbeitsabläufe „Koordination und Überwachung der relevanten Arbeitsläufe im Geschäftsbereich Datenredaktion“ sind in dieser Allgemeinheit nicht verifizierbar und werden mit dem Hinweis auf eine Allokation anhand des erforderlichen Personalbedarfs durch Fachkräfte der Klägerin nicht schlüssig dargetan. Auch die anteiligen Forderungsverluste erschließen sich allein mit der Begründung, es handele sich um von sämtlichen Modulen gemeinsam zu tragende shared costs, nicht.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_169

Der vierte Kostencluster „Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion“ enthält die weitergehende Aufschlüsselung

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_170

-          Planung, Steuerung, Support Datenredaktion (#####),

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_171

-          Steuerung Stamm- u. Lokationsdaten im System (#####),

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_172

-          Datenbeschaffung u. Einkauf (#####),

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_173

-          Datenabgabe u. Vertrieb (#####).

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_174

Allerdings werden die in diesen – sich begrifflich nicht selbst erklärenden - Unterpunkten enthaltenen Kosten weder in ihrer konkreten Zusammensetzung noch nach dem Verursachungsaufwand erläutert. Der Vortrag, hierunter seien verschiedene Aufgaben subsumiert, deren Kosten auf einzelnen Personalkostenstellen erfasst und durch Fachkräfte anhand des erforderlichen Personalbedarfs auf die Kostenkategorien aufgeteilt worden sei, genügt insoweit nicht.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_175

Zu dem nachfolgenden Cluster „Produktlebenszykluskosten“ erschöpft sich die Erläuterung der Klägerin in der eingangs bereits für das Jahr 2005 zitierten Mitteilung, dieser enthalte bezogen auf den Lebenszyklus eines Produktes einmalige Kosten. Ferner wird dort auf den Aufteilungsschlüssel für das Jahr 2005 verwiesen. Eine nachvollziehbare weitergehende Darlegung zu dem dort ausgewiesenen Betrag fehlt.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_176

Der sechste Cluster „Anlagespezifische Kosten““ enthält die weitergehende Aufschlüsselung

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_177

-          Anlagespezifische Kosten (Systeme),

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_178

-          ##### DR/Manag. Techn. + Betr. DaD,

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_179

-          ##### DR/Techn. & Betr. DaD.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_180

Der erste Unterpunkt soll die Kapitalkosten (Abschreibung und Zinsen) für die Investitionen und die Miet- und Betriebskosten für die Datenbanken und –server sowie deren Sub-Systeme enthalten. Die beiden letzten Unterpunkte sollen die anteiligen Kosten der sog. Technikkostenstellen des Bereichs Datenredaktion abbilden. Hierbei sollen für die anlagespezifischen Kosten Bruttoinvestitionen von 71,1 Mio. € ermittelt und über einen – nicht näher erläuterten - Annuitätensatz als Kapitalkosten in die KeL eingeflossen sein, woraus sich zuzüglich – nicht näher begründeter – Betriebs- und Gemeinkosten anlagespezifische Kosten in Höhe von 44,2 Mio. € ergäben. Auch hierzu verweist die Klägerin lediglich auf die von ihren Fachkräften anhand von Rechnungsbelegen getätigten (Umlage-) Berechnungen. Eine überprüfbare Spezifizierung, auch in Bezug auf die notwendige Abgrenzung der beiden letzten Unterpunkte zu dem vierten Kostencluster, fehlt.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_181

ccc)              Für das Jahr 2007 nimmt die Klägerin zu dem Kostencluster „Manuelle Bearbeitung von E-Daten“ keine nähere Aufteilung vor, sondern weist hier nur einen Gesamtkostenblock aus. In diesem Kostenblock seien auch die Kosten für die „Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement)“ enthalten, so dass der zweite Kostencluster dort keine Kosten ausweise. Begründet wird dies mit der nunmehr eingeführten manuellen Bearbeitung durch einen internen Dienstleister (H). Erläutert werden die konkreten Bearbeitungsschritte, die der erste Cluster abbildet (nur) insoweit, als dort die manuelle Nachbearbeitung von Datensätzen der Klägerin soweit die automatische Übernahme aus dem System „B“ nicht erfolge, etwa Neueinträge oder Namensänderungen, erfasst sei. Gleiches gelte für den zweiten Cluster, der den Aufwand bei nicht direkt elektronisch erfassbaren Daten von Carriern, z.B. bei der Übergabe in Papierform, abbilde. Eine nähere Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte sowie des darauf entfallenden Personals und der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten jedoch erfolgt nicht.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_182

Gleiches gilt für den dritten Cluster „Management Datenredaktion“. Hiervon sollen die Aufgaben „Koordination und Überwachung der relevanten Arbeitsabläufe im Geschäftsbereich Datenredaktion“ erfasst sein. Die notwendige weitergehende Aufschlüsselung und Erläuterung der Kostenposition fehlt. Der Hinweis der Klägerin auf die Erfassung dieser Kosten auf der Kostenstelle VR ##### ersetzt diesen Sachvortrag nicht. Dass die Klägerin indes für diesen sowie den nachfolgenden Cluster über ihre Kostenstellen eine Aufschlüsselung nach Personal- und Materialmengen auf der Grundlage einer – nicht näher erläuterten – Abschätzung vornimmt, wird von ihr auf S.##f. des Schriftsatzes vom 28.03.2011 selbst vorgetragen.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_183

Der vierte Kostencluster „Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion (u.a. Auftragsabwicklung)“ enthält die weitergehende Aufschlüsselung

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_184

-          Planung, Steuerung, Support Datenredaktion (VR #####),

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_185

-          Datenbeschaffung u. Einkauf (VR #####),

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_186

-          Datenabgabe u. Vertrieb (VR #####),

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_187

-          Betrieb MWD-Systeme (VR #####).

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_188

Allerdings werden die in diesen – sich begrifflich nicht selbst erklärenden - Unterpunkten enthaltenen Kosten weder hinsichtlich ihrer konkreten Zusammensetzung noch nach dem Verursachungsaufwand nachvollziehbar erläutert. Die Aussage, hiervon sei

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_189

-          die Bearbeitung der individuellen Anfragen von Datenabnehmern bezüglich Teilnehmerdaten,

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_190

-          die Übergabe der angeforderten Daten,

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_191

-          das Beschwerdemanagement,

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_192

-          die Bearbeitung und Steuerung der Aufträge,

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_193

-          die Beratung von Kunden,

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_194

-          Vertriebsaktivitäten,

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_195

-          die Rechnungsstellung einschließlich Debitorenmanagement, Datenübernahme, Rechnungsauskunft und die Bearbeitung von Einwendungen

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_196

erfasst, ist in dieser allgemeinen Form kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten nicht überprüfbar. Auch insoweit ersetzt der Hinweis der Klägerin auf die Erfassung dieser Kosten in den dafür definierten Kostenstellen durch Fachkräfte ihres Hauses nicht den notwendigen Prozessvortrag.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_197

In dem nachfolgenden Cluster „Produktlebenszykluskosten“ werden unter Hinweis auf Methodenänderungen in der Kostenträgerrechnung Teilnehmerdaten keine Kosten umgelegt.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_198

Der sechste Cluster „Anlagespezifische Kosten“ enthält nunmehr die weitergehende Aufschlüsselung nach Kostenstellen

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_199

-          VR #####,

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_200

-          VR ##### (IT-Kosten),

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_201

-          VR #####,

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_202

-          VR ##### (IT-Kosten),

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_203

-          VR ##### und

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_204

-          VR ##### (IT-Kosten).

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_205

Diese Kosten sollen die Kapitalkosten (Abschreibung und Zinsen) für die Investitionen und die Betriebskosten für die Datenbanken und –server von „Q“ enthalten. Die anteiligen Kosten dafür seien für Budget 2007 in den eingangs zitierten Kostenstellen erfasst worden. Neben der den jeweiligen Kostenstellen zugeordneten IT-Produkten - etwa E-Mapplikationsserver auf J Großrechner zu VR ##### oder W Webtool zu VR ##### – enthält der Vortrag der Klägerin hierzu keine Einzelheiten. Die Verweisung auf die Zuordnung zu diesen Kostenstellen sowie die Verteilung dieser Kosten durch Fachkräfte anhand der Inanspruchnahme der technischen Komponenten durch die jeweiligen Kostenkategorien ersetzt diesen Sachvortrag nicht.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_206

ddd)              Für das Jahr 2008 nimmt die Klägerin wie zu 2007 in Bezug auf den Kostencluster „Manuelle Bearbeitung von E-Daten“ keine nähere Aufteilung vor, sondern weist hier nur einen Gesamtkostenblock aus. Auch in diesem Kostenblock seien die Kosten für die „Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement)“ enthalten, so dass der zweite Kostencluster dort keine Kosten ausweise. Begründet wird dies mit der nunmehr eingeführten manuellen Bearbeitung durch einen Dienstleister. Erläutert werden die konkreten Bearbeitungsschritte, die der erste Cluster abbildet (nur) insoweit, als dort die manuelle Nachbearbeitung von Datensätzen der Klägerin erfasst sei, soweit die automatische Übernahme aus dem System „B“ nicht erfolge, etwa bei Neueinträgen oder Namensänderungen. Dies gelte auch für den zweiten Cluster, der den Aufwand bei nicht direkt elektronisch erfassbaren Daten von Carriern, z.B. infolge der Übergabe in Papierform, abbilde. Eine nähere Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte sowie des darauf entfallenden Personals und der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten jedoch erfolgt nicht.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_207

Gleiches gilt für den keine weitergehende Aufschlüsselung und Erläuterung der Kostenposition enthaltenden dritten Cluster „Management Datenredaktion“. Der nach dem Klägervortrag von diesem Cluster erfasste Tätigkeitsbereich „Koordination und Überwachung der relevanten Arbeitsabläufe im Geschäftsbereich Datenredaktion“ ist in dieser allgemeinen Form kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten nicht überprüfbar.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_208

Der vierte Kostencluster „Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion (u.a. Auftragsabwicklung)“ enthält – wie schon für das Jahr 2007 - die weitergehende Aufschlüsselung

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_209

-          Planung, Steuerung, Support Datenredaktion (VR #####),

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_210

-          Datenbeschaffung u. Einkauf (VR #####),

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_211

-          Datenabgabe u. Vertrieb (VR #####),

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_212

-          Betrieb MWD-Systeme (VR #####).

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_213

Allerdings werden die in diesen – sich begrifflich nicht selbst erklärenden - Unterpunkten enthaltenen Kosten weder hinsichtlich ihrer konkreten Zusammensetzung noch nach dem Verursachungsaufwand nachvollziehbar erläutert. Zu den mit dem Jahr 2007 identischen weitergehenden Ausführungen gelten die Erwägungen oben unter ccc) sinngemäß.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_214

In dem nachfolgenden Cluster „Produktlebenszykluskosten“ werden unter Hinweis auf Methoden in der Kostenträgerrechnung Teilnehmerdaten - wie bereits für das Jahr 2007 - keine Kosten umgelegt.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_215

Der sechste Cluster „Anlagespezifische Kosten“ enthält abweichend von dem Vorjahr keine weitergehende Aufschlüsselung. Diese Kosten sollen insbesondere die „Kosten für die Hardware der Datenbanksysteme“, also die Kapitalkosten (Abschreibung und Zinsen) für die Investitionen und die Betriebskosten für die Datenbanken und –server enthalten. Weitere Einzelheiten hierzu trägt die Klägerin nicht vor. Ein kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten überprüfbarer Vortrag der Klägerin fehlt.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_216

dd)              Das Erfordernis einer substantiierten Darlegung der Grundlagen ihrer Kalkulation durch die Klägerin wird über die eingangs aufgezeigten Überlegungen hinaus durch das von den Beklagten vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. P, Wirtschaftsuniversität X, vom 25.02.2010 (Anlage B 15 zur Klageerwiderung) bestätigt. Denn dort wird auf den Seiten ##f. folgendes ausgeführt:

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_217

Schon aus dieser kurzen Darstellung wird klar ersichtlich, dass es für Dritte unmöglich ist, die konkreten Kosten der Erfassung und der weiteren Bearbeitung, Speicherung und Verteilung der E Kundendaten im System der E zu ermitteln. Die mangelende Kenntnis der internen Strukturen und der tatsächlichen Kosten der E legen es nahe,

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_218

-          die notwendigen Aktivitäten zur Übernahme, Bearbeitung und Verteilung der Teilnehmerdaten zu spezifizieren,

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_219

-          in einem weiteren Schritt die dafür notwendigen Ressourcen (Personen, IT, Räume, etc.) abzuschätzen und

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_220

-          um entsprechende Kosten für Management und andere Gemeinkosten zu ergänzen.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_221

Die Klägerin hat die Kalkulation Prof. Dr. P unter Hinweis auf die Bewertung der BNetzA in dem Beschluss vom 20.09.2010 – BK 2a 10/023 – (dort S.36f. unter 4.3.) unter anderem mit der Begründung verworfen, dass dieses Gutachten unbrauchbar sei, weil es ein rein hypothetisches Unternehmen prüfe. Gerade diese Diskussion verdeutlicht indes die Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Kalkulation der Klägerin.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_222

ee)              Die Ausführungen der Klägerin zur Frage des Vorliegens sowie der Zumutbarkeit der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung der Darlegungslast.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_223

Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Erwägungen in den Hinweisen der Kammer vom 15.02.2011 (dort Ziffer 1., Bl. ### d.A.) Bezug genommen. Konkrete Nachteile sowie Tatsachen, die in eine Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien einzustellen wären und darüber hinaus einen Vorrang der Belange der Klägerin mit einer damit einhergehenden Reduzierung ihrer Darlegungslast begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Selbst der von der Klägerin in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 08.12.2010 (S.##ff.), vom 08.02.2011 (S.21 und – zum Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf - S.24) und vom 28.03.2011 (S.6 und S.122f.) favorisierte Ansatz, zumindest der Kammer eine eingehende interne Kalkulation vorzulegen, wurde nicht umgesetzt.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_224

3.              Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs.1 und Abs.2 Ziffer 1. ZPO liegen nicht vor.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_225

Die Beklagte hat die fehlende Nachvollziehbarkeit der Klageforderung bereits in der Klageerwiderung vom 12.10.2010 als nicht prüfbar beanstandet und dazu ausgeführt, dass die Klägerin die Zusammensetzung und Aufteilung aller umgelegten Kosten im Einzelnen darzulegen und dezidiert aufzuschlüsseln habe (S.21 - 24, S.34 und S.36, ebenda). Mit Schriftsatz vom 10.01.2011 hat die Beklagte diese Einwände wiederholt und gefordert, die Klägerin müsse detailliert die Einzelpositionen zu den Kostenblöcken vortragen und belegen (S.12f., ebenda). Sie hat dort ferner auf die Hinweise in einem Parallelverfahren vor der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 08.12.2010 – 16 O 72/10 – (Anlage B 28 zu Bl. ###ff. d.A.) sowie der erkennenden Kammer vom 14.12.2010 (Anlage B 29 zu Bl.###ff. d.A.) Bezug genommen und ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin zu den Kosten der Basis- und Zusatzdaten nicht ausreiche. Diese habe nicht nur die Methodik der Kalkulation zu beschreiben, sondern die Einzelpositionen zu den Kostenblöcken substantiiert vorzutragen und zu belegen, so dass die Zusammensetzung der Kosten der einzelnen Kostenblöcke einer Prüfung zugänglich sei (S.## - ##, ebenda).

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_226

In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 (vgl. die Anlage zum Sitzungsprotokoll) wurde die Klägerin unter anderem darauf hingewiesen,

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_227

-          dass die Berechnungsgrundlagen der Klageforderung bislang nicht in erwiderungsfähiger Weise dargetan seien und der Hinweis der Klägerin auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die pauschale Darlegung von Kostenblöcken in der bisherigen Form nicht rechtfertigen dürfte;

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_228

-          dass die Zusammensetzung der Kostenblöcke der jährlichen Gesamtkosten nach ihrem Inhalt und ihrer konkreten Berechnungsweise im Einzelnen erläuterungsbedürftig sei; dies auch in Anbetracht der erheblichen jährlichen Schwankungen gelte;

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_229

-          dass die von der Klägerin vorgetragene Verteilung und Zuordnung der von ihr behaupteten Gesamtkosten nicht nachzuvollziehen sei;

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_230

-          dass sich infolge der Bezeichnung der Kostenblöcke als „Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“ einerseits und der Erwähnung des „Missbrauchsmaßstabes“ andererseits der konkrete rechtliche Maßstab, anhand deren die Klägerin ihrer Nachforderung berechne, nicht erschließe; Gleiches für die entsprechende rechnerische Umsetzung gelte.

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_231

Weitergehender Hinweise an die Klägerin auf die erforderliche Substantiierung ihres Vorbringens, auch in der Fassung des nachgelassenen Schriftsatzes vom 28.03.2011, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (§ 139 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Dabei musste auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass der Klägerin das Gutachten von Prof. Dr. P vom 25.02.2010 bereits mit der Klageerwiderung übersandt worden ist und ihr die Diskussion um die Berechnung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung aus den von beiden Parteien zitierten Verfahren betreffend die Entgelte der streitgegenständlichen Leistungen vor der BNetzA bekannt gewesen ist. Dies betrifft auch die sich aus den eingangs zitierten Kommentierungen zum TKG ergebenden Anforderungen an die Darstellung der Entgeltkalkulation.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_232

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_233

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-04-21/11-o-32-10#rd_234

Streitwert: 15.683,93 €.